Meldung der Umsätze mit dem Ausland - Dezember 2019

Da die Meldung der Ein- und Ausgangsrechnungen ab dem Jahr 2019 abgeschafft wurde, muss nur mehr für die Umsätze mit dem Ausland eine eigene Meldung ("esterometro") übermittelt werden. Diese ist bisweilen monatlich bis zum Ende des Folgemonats nach Registrierung der Eingangsrechnungen bzw. Ausstellen der Ausgangsrechnungen abzufassen.

Mit diesem Rundschreiben wollen wir Sie darauf aufmerksam machen, dass am Freitag, 31. Jänner 2020 die Meldung für den Zeitraum Dezember 2019 fällig ist. Wir bitten Sie deshalb, uns die Dateien per E-Mail innerhalb Freitag, 24. Jänner 2020 zukommen zu lassen.

Wichtig: Ab 2020 ändert sich die Fälligkeit. So ist die Meldung nun vierteljährlich bis zum Ende des Folgemonats nach Trimesterende (Ende April, Ende Juli, Ende Oktober und Ende Jänner) zu verschicken.

Kunden, welche die Buchhaltung selbst führen und eine telematische Datei auslesen können

Für die telematische Übermittlung benötigen wir eine telematische Datei, die wir dann in unser Programm einlesen können. Achtung: Die Datei muss zwingend in einem XML-Format geliefert werden.

Kunden, welche die Buchhaltung selbst führen und keine telematische Datei auslesen können

In diesem Fall bitten wir Sie, uns die Ein- und Ausgangsrechnungen vom Ausland zukommen zu lassen. Wir werden dann die Daten händisch übernehmen.

Wer ist zur Abfassung der Meldung verpflichtet?

Grundsätzlich sind alle MwSt.-Subjekte zur Abfassung der Meldung der Auslandsumsätze verpflichtet, welche in Italien ansässig sind. Es gibt nur wenige Ausnahmen und einige Erleichterungen:

Ausnahmen - Umsätze

  • Umsätze, welche bereits mittels elektronischer Rechnung gemeldet wurden;
  • Umsätze, welche mittels Zollbollette dokumentiert sind;
  • Unternehmen oder Freiberufler, welche das System der Mindeststeuerzahler ("Superminimi") oder das Pauschalsystem ("regime forfettario") anwenden;
  • Befreite Landwirte gemäß Art. 34, Abs. 6 DPR 633/1972, mit einem Umsatz im Vorjahr bis 7.000 Euro, die in Berggebieten über 700m angesiedelt sind (dürfte in Pustertal auf fast jeden zutreffen);

Erleichterungen

  • Vereine, welche das Pauschalsystem gemäß Gesetz 398/1991 anwenden, sind nur verpflichtet die Ausgangsrechnungen zu melden, nicht jedoch die Eingangsrechnungen;

Strafen

Die Strafe beträgt 2,00 Euro pro unterlassener oder fehlerhaft gemeldeter Rechnung mit einer max. Strafe von 1.000 Euro pro Semester. Die Strafe wird auf die Hälfte reduziert (1 Euro pro Rechnung / 500 max.), wenn innerhalb 15 Tage nach Fälligkeit die Rechnung nachgemeldet wird oder eine Korrekturmeldung verschickt wird. Anbei die Tabelle mit den Strafen:

Zeitraum Strafe
Innerhalb 15 Tagen nach Fälligkeit 0,11 Euro/Rechnung (max. 55,55 Euro)
Innerhalb 90 Tagen nach Fällgikeit 0,22 Euro/Rechnung (max. 111,11 Euro)
Innerhalb 1 Jahr nach Fälligkeit 0,25 Euro/rechnung (max. 125,00 Euro)

 

 

Verfasser: dr. Markus Hofer

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