Meldung der Spenden an Vereine des Dritten Sektors

Mit dem Dekret vom 30. Jänner 2018 und anschließend mit dem Dekret vom 3. Februar 2021 wurde eine telematische Meldung eingeführt, mit dem Zweck die getätigten Spenden an Vereine des Dritten Sektors an die Agentur der Einnahmen (AdE) zu melden, damit die Spenden in der vorausgefüllten Steuererklärung aufscheinen. Die AdE versteht die Meldung somit als einen Art „Gefallen“ an den Spender, damit die vorausgefüllte Steuererklärugn für diesen so vollständig wie möglich ist. Die Meldung ist bis zum 04. April 2024 einzureichen und betrifft die Spenden des Vorjahres.

Wer ist zu dieser Meldung verpflichet? 

Grundsätzlich ist die Meldung für folgende Vereine notwendig: 

  • ONLUS Vereine, inklusive der ONLUS von Rechts wegen, also Volontariatsvereine, Sozialgenossenschaften etc;
  • Vereine zur Förderung des Gemeinwesens;
  • anerkannte Stiftungen und Vereine/Organisationen, deren satzungsmäßiger Zweck der Schutz, die Förderung und die Aufwertung von Gütern von künstlerischem, historischem und landschaftlichem Interesse ist bzw. die Durchführung oder Förderung wissenschaftlicher Forschungstätigkeiten ist.

Ab dem Jahr 2022 ist die Meldung verpflichtend vorgesehen für jene Vereine und Organisationen mit Einnahmen über 220.000 Euro. Nach Inkrafttreten der steuerlichen Vorschriften des Kodex des Dritten Sektors ist die Meldung für ALLE VEREINE des Dritten Sektors notwendig. 

Was muss gemeldet werden? 

Wie geschrieben, müssen die freiwilligen Spenden von Privatpersonen telematisch gemeldet werden. In der Meldung sind aber nur jene Spender anzugeben, wo die Steuernummer bekannt ist und welche wiederkehrend spenden. Somit fallen laut dieser wichtigen Aussage viele weg, wo die Steuernummer nicht bekannt ist oder welche nur einmalig spenden oder jene Spenden im Rahmen eines Crowdfundings. 

Strafen sind derzeit nicht vorgesehen, es sei denn, dass durch einen Fehler in der Übermittlung der Daten (z.B. nicht korrekter Betrag) zu einer unzulässigen Inanspruchnahme von Abzügen in der Steuererklärung des Spendengebers führt.

Da die Fälligkeit der 04. April ist, bitten wir Sie, sich mit uns innerhalb Ende März in Verbindung zu setzen, sofern die Kriterien zur Verpflichtung der Meldung erfüllt sind und wir die Meldung abfassen sollen. 

Bruneck, am 22.03.2024
Verfasser: Dr. Markus Hofer
ATATCHITALYBOZENBRUNECKTOBLACHSAND IN TAUFERS
Öffnungszeiten
  • Montag - Donnerstag
  • 08:30 - 12:00 Uhr
  • 14:30 - 17:00 Uhr
  • Freitag
  • 08:30 - 12:00 Uhr
Bruneck
Nordring 25 - I - 39031
Fax.: +39 0474 572 399
Routenplaner
Bozen
Südtirolerstraße 40 - I - 39100
Fax.: +39 0474 572 389
Routenplaner
Sand in Taufers
Rathausstraße 4 - I - 39032
Fax.: +39 0474 572 397
Routenplaner
Toblach
Gebrüder Baur Straße 1 - I - 39034
Routenplaner