Meldung der Spenden an Vereine des Dritten Sektors

Mit dem Dekret vom 30. Jänner 2018 und anschließend mit dem Dekret vom 3. Februar 2021 wurde eine telematische Meldung eingeführt, mit dem Zweck die getätigten Spenden an Vereine des Dritten Sektors an die Agentur der Einnahmen (AdE) zu melden, damit die Spenden in der vorausgefüllten Steuererklärung aufscheinen. Die AdE versteht die Meldung somit als einen Art „Gefallen“ an den Spender, damit die vorausgefüllte Steuererklärung für diesen so vollständig wie möglich ist. Die Meldung ist bis zum 16. März 2023 einzureichen und betrifft die Spenden des Vorjahres.

Wer ist zu dieser Meldung verpflichet? 

Grundsätzlich ist die Meldung für folgende Vereine notwendig: 

  • ONLUS Vereine, inklusive der ONLUS von Rechts wegen, also Volontariatsvereine, Sozialgenossenschaften etc;
  • Vereine zur Förderung des Gemeinwesens;
  • anerkannte Stiftungen und Vereine/Organisationen, deren satzungsmäßiger Zweck der Schutz, die Förderung und die Aufwertung von Gütern von künstlerischem, historischem und landschaftlichem Interesse ist bzw. die Durchführung oder Förderung wissenschaftlicher Forschungstätigkeiten ist.

Für das Jahr 2021 war die Meldung nur notwendig für jene Vereine, welche in der Jahresabschlussrechnung Einnahmen von über 1 Mio. Euro ausgewiesen haben. Ab dem Jahr 2022 ist die Meldung zusätzlich notwendig für jene Vereine und Organisationen mit Einnahmen über 220.000 Euro. Nach Inkrafttreten der steuerlichen Vorschriften des Kodex des Dritten Sektors ist die Meldung für ALLE VEREINE des Dritten Sektors notwendig. 

Was muss gemeldet werden? 

Wie geschrieben, müssen die freiwilligen Spenden von Privatpersonen telematisch gemeldet werden. In der Meldung sind aber nur jene Spender anzugeben, wo die Steuernummer bekannt ist oder welche wiederkehrend spenden. Somit fallen laut dieser wichtigen Aussage viele weg, wo die Steuernummer nicht bekannt ist oder welche nur einmalig spenden. 

Da die Fälligkeit der 16. März ist, bitten wie Sie, sich mit uns innerhalb 10. März in Verbindung zu setzen, sofern die Kriterien zur Verpflichtung der Meldung erfüllt sind und wir die Meldung abfassen sollen. 

Bruneck, am 02.03.2023
Verfasser: Dr. Markus Hofer

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