Die Landesregierung hat mit Jahresende die neuen Richtlinien für die Gewährung von Förderungen im Energiebereich für das Jahr 2023 beschlossen. Neben Maßnahmen, die bereits in der Vergangenheit gefördert wurden, wie z.B. den Einbau von elektrischen Wärmepumpen, thermischen Solaranlagen und Speicherbatterien, sehen die Richtlinien als absolute Neuerung erstmals auch Förderungen für den Einbau von Photovoltaikanlagen für kleine Unternehmen vor.
Auch wenn der Beschluss der Landesregierung noch nicht veröffentlicht wurde und entsprechend einige wichtige Punkte im Zusammenhang mit der Förderung noch unklar sind (z.B. Ausmaß der Höchstbeträge bezüglich der Investitionen, verfügbare Geldmittel etc.), werden nachfolgend die wichtigsten, bisher bekannten Eckpunkte zu der Förderung angeführt:
Anspruchsberechtige
- Anspruch auf die Förderung haben ausschließlich kleine Unternehmen. Ein kleines Unternehmen liegt dann vor, wenn das Unternehmen weniger als 50 Personen beschäftigt und wenn sein Jahresumsatz bzw. seine Bilanzsumme 10 Mio. Euro nicht überschreitet.
Förderfähige Investition
- Gefördert wird der Einbau von netzgebundenen Photovoltaikanlagen zur Deckung des Bedarfs an elektrischer Energie von Gebäuden und Anlagen im Eigentum oder Besitz des Unternehmens.
- Pro Unternehmen können Photovoltaikanlagen bis zu einer Gesamtleistung von 50 kWp gefördert werden.
Ausmaß der Förderung
- 20 % Kapitalbeitrag von den zulässigen Investitionskosten, das sind jene Kosten, die vom Amt für die Maßnahme auf Basis der vorgelegten Unterlagen anerkannt und nach den geltenden Kriterien berechnet werden.
Einschränkungen
- Die Beiträge sind mit keinen weiteren Beiträgen oder Förderungen sonstiger Art kumulierbar, die in staatlichen Bestimmungen für dieselben zulässigen Kosten vorgesehen sind, z.B. mit der Förderung gemäß Sabatini-Gesetz, falls diese anwendbar wäre. Das Verbot von Mehrfachförderung gilt auch für Steuerabzüge für Renovierungs-, Sanierungs- und ähnliche Arbeiten.
Bis wann müssen die Anträge auf eine Förderung eingereicht werden ?
Für Investitionen, bei denen die Arbeiten im Jahr 2023 beginnen, läuft die Einreichfrist der Anträge grundsätzlich vom 01. Jänner 2023 bis zum 31. Mai 2023.
Allerdings ist zu beachten, dass die Anträge in chronologischer Reihenfolge bearbeitet werden. Sind die verfügbaren Geldmittel erschöpft, so hat dies den Ausschluss von allen weiteren Ansuchen von den Förderungen zur Folge.
Wie können die Anträge auf eine Förderung eingereicht werden ?
Die Anträge samt den erforderlichen Anlagen sind vor Beginn der Arbeiten per PEC an die PEC des Amtes für Energie und Klimaschutz (energie.energia@pec.prov.bz.it) einzureichen.
Welche Dokumente werden beim Ansuchen benötigt?
Neben einem detaillierten Kostenvoranschlag ist dem Antrag auch ein so genanntes technisches Datenblatt beizulegen, welches vom Lieferanten der Anlage auszufüllen ist. Der Vordruck für das technische Datenblatt liegt diesem Rundschreiben in der pdf. Variante bei.
Weitere Informationen zu den Beiträgen für den Einbau von Photovoltaikanlagen finden sich unter https://www.provinz.bz.it/de/dienstleistungen-a-z.asp?bnsv_svid=1037065
Fazit: Für Unternehmen, die in eine Photovoltaikanlage investieren wollen, ist die Förderung jedenfalls äußerst interessant. Da die Geldmittel begrenzt sind, empfehlen wir, sich mit den möglichen Lieferanten der Anlage frühzeitig in Verbindung zu setzen, um die Dokumente und Informationen für das Ansuchen so bald wie möglich zu erhalten.
Bei der Abwicklung der Ansuchen sind wir Ihnen selbstverständlich behilflich.
Bruneck, am 03.01.2023
Verfasser: Mag. Dejan Pupovac