Die Südtiroler Landesregierung hat mit dem Beschluss Nr. 224 vom 14.03.2023 die zeitlich befristete Förderung für betriebliche Investitionen für das laufende Jahr wieder neu aufgelegt. Die Richtlinien zur Vergabe der Förderung sind gegenüber dem Vorjahr großteils unverändert geblieben.
Nachfolgend finden Sie die wichtigsten Eckpunkte zu der Förderung:
Ausmaß der Förderung
- 20 % Kapitalbeitrag von der Investitionssumme in materielle oder immaterielle Vermögenswerte, wobei die Mindestinvestitionssumme bei Euro 20.000,00 und die maximale Investitionssumme bei Euro 500.000,00 liegt.
Wichtige Einschränkungen
- Nicht unter die Förderung fallen Betriebe aus dem Bereich Tourismus.
- Nicht zulässig sind Investitionen in Immobilien (gilt für alle Sektoren !).
- Nicht zulässig sind reine Austauschinvestitionen, d.h. z.B. eine Maschine wird gegen ein neueres Modell getauscht. Die Investitionen müssen dazu führen, dass der Betrieb bspw. erweitert wird, dass er neue Produkte herstellt oder dass er seinen Produktionsprozess ändert.
- In den Genuss der Förderung können nur Klein- und Kleinstunternehmen kommen.
- Die Förderung ist mit der Förderung gemäß Sabatini-Gesetz nicht kumulierbar.
Förderfähige Investitionen
In den Richtlinien sind folgende Anlagenkategorien aufgezählt, für die um eine Förderung angesucht werden kann:
- Einrichtungsgegegstände
- Hardware
- Software
- Maschinen
- Geräte
- Bestimmte Fahrzeuge
Sonderfall Fahrzeuge
Im Bereich der Fahrzeuge sind nur ganz bestimmte Fahrzeugarten förderfähig. Dazu gehören neben Arbeitsfahrzeugen (als Arbeitsfahrzeuge gelten: Autokräne, Fahrbetonmischer und Autobetonpumpen) einige weitere Fahrzeugkategorien, bei denen bestimmte Kriterien erfüllt sein müssen, damit sie in die Förderung hineinfallen (Fahrzeuge zur Personenbeförderung für Handelsagenten und Vertreter, Fahrzeuge zur Personenbeförderung für die Tätigkeiten Beförderung in Taxis und Verleih von Mietwagen mit Fahrer, Transportmittel, die als „Sonderfahrzeuge“ zugelassen sind, etc.).
Nicht in die Förderungen fallen, wie bereits in den Vorjahren, „normale“ Transportmittel (sprich Transporter, LKWs etc.) sowie landwirtschaftliche Fahrzeuge (Traktoren).
Wie kommt man zur Förderung?
Zu beachten ist, dass wie in der Vergangenheit auch schon kein automatischer Anspruch auf eine Förderung besteht. Die Zuteilung der Förderung erfolgt nach einem Punktesystem. Je mehr Punkte jemand vorweisen kann, desto höher sind die Chancen, dass man die Förderung effektiv bekommt. Maximal können 120 Punkte erreichen werden.
Wofür bekommt man Punkte?
- Das in der Praxis wichtigste Kriterium, für welches Betriebe 30 Punkte erhalten können, ist ein im Zeitpunkt der Antragstellung beim antragstellenden Unternehmen bestehender Lehrvertrag. Zu den weiteren Sachverhalten, für welche Betriebe 30 Punkte erhalten, zählen u.a.: Erhalt von Förderungen für Forschungs- und Entwicklungsprojekte in den letzten fünf Jahren; Nutzung leerstehender Gewerbe- oder Handelsflächen, die sich nicht im Eigentum des antragstellenden Unternehmens befindet.
- 15 Punkte erhalten Betriebe, die ihren Sitz in einem strukturschwachen Gebiet haben (Die Liste mit den strukturschwachen Gebieten ist diesem Rundschreiben beigefügt). Daneben erhalten Frauenunternehmen, neu gegründete bzw. junge Unternehmen sowie Unternehmen mit den Zertifizierungen „audit familieundberuf“ oder „Geschlechtergleichheit UNI PdR 125:2022“ ebefalls 15 Punkte.
- Daneben gibt es eine Reihe von Voraussetzungen, wofür man jeweils 10 Punkte bekommt (ISO/SOA-Zertifizierung, Kooperationsvertrag mit anderen Unternehmen, Unidiplom, Meisterbrief, Legalitätsrating, Nachhaltigkeitszertifzierungen wie z.B. EMAS; neu hinzugekommen: Maßnahmen zur Abfallvermeidung).
Höhe der finanziellen Mittel
Insgesamt stehen Färdermittel in Höhe von 3 Mio. Euro bereit (die Summe ist damit gegenüber dem Vorjahr gleich geblieben). Die 3,0 Mio. Euro verteilen sich dabei wie folgt: 1,25 Mio. Euro für Unternehmen mit bis zu 9 Beschäftigten der Sektoren Handwerk und Industrie, 1,25 Mio. Euro für Unternehmen mit mehr als 9 und bis zu 49 Beschäftigten der Sektoren Handwerk und Industrie, 0,5 Mio. Euro für Unternehmen der Sektoren Handel und Dienstleistungen.
Wann muss die Investition getätigt werden?
Die Investition muss sich auf das Jahr 2023 beziehen, d.h. zumindest müssen Bestellung und Anzahlung 2023 erfolgen, Lieferung und Endrechnung können auch erst 2024 stattfinden. Die Anzahlung muss dabei mindestens 20 Prozent der genehmigten Summe betragen.
Bis wann müssen die Anträge auf eine Förderung eingereicht werden?
Die Einreichfrist der Anträge läuft bis zum 02. Mai 2023, 12:00 Uhr.
Wie gewohnt müssen die Anträge vor Beginn des entsprechenden Investitionsvorhabens eingereicht werden. Als Beginn gilt dabei nicht nur die Ausstellung von Ausgabenbelegen, sondern jegliche die Investition unumkehrbar machende rechtliche Verpflichtung, wie z.B. Bestellungen und Auftragsbestätigungen.
Hinsichtlich der zugelassenen Investitionsvorhaben werden von der Abteilung Wirtschaft der Provinz Rangordnungen erstellt. Die provisorischen Rangordnungen werden auf der Webseite https://wirtschaft.provinz.bz.it/de/home innerhalb 15. Juni 2023 veröffentlicht.
Wie können die Anträge auf eine Förderung eingereicht werden?
Die Anträge können ausschießlich über das Sistema Pubblico di Identità Digitale (SPID) eingereicht werden. Selbstverständlich sind wir Ihnen bei der Abwicklung der Anträge behilflich.
Grundsätzlich gilt: Bei jeder Investition muss im Einzelfall geprüft werden, ob die Förderkriterien erfüllt werden und ob reelle Chancen bestehen, eine Förderung zu erhalten. Allgemein lässt sich festhalten, dass Betriebe, die Lehrlinge beschäftigen, und sich entweder in einem strukturschwachen Gebiet befinden, ihre Tätigkeit in den letzten 24 Monaten aufgenommen haben oder von Frauen geführt werden, die besten Chancen haben, bei den Förderungen zum Zuge zu kommen, immer unter der Voraussetzung natürlich, dass die übrigen Kriterien, wie z.B. Mindestinvestitionssumme, ebenfalls erfüllt sind.
Bruneck, am 27.03.2023
Verfasser: Mag. Dejan Pupovac