Landesbeiträge für Photovoltaikanlagen

Die Südtiroler Landesregierung hat mit Beschluss Nr. 1140 vom 10.12.2024 die Förderung für den Einbau von Photovoltaikanlagen für kleine Unternehmen für das Jahr 2025 wieder neu aufgelegt. 

Die Kriterien sind im Gegensatz zum Vorjahr großteils unverändert geblieben. Eine wesentliche Neuerung betrifft jedoch die Nennleistung der Anlagen, welche maximal gefördert wird und welche von 50 kWp auf 100 kWp erhöht wurde.  

Nachfolgend werden die wichtigsten Eckdaten zu der Förderung angeführt:  

Wer hat Anspruch auf die Förderung?

Anspruch auf die Förderung haben ausschließlich in Südtirol ansässige, kleine Unternehmen. Ein kleines Unternehmen liegt dann vor, wenn das Unternehmen weniger als 50 Personen beschäftigt und wenn sein Jahresumsatz bzw. seine Bilanzsumme 10 Mio. Euro nicht überschreitet. 

Was wird gefördert?

  • Gefördert wird der Einbau von netzgebundenen Photovoltaikanlagen zur Deckung des jährlichen Bedarfs an elektrischer Energie des Unternehmens, die aufgrund einer vor dem 1. Jänner 2025 ausgestellten Baukonzession errichtet wurden.
  • Pro Unternehmen können Photovoltaikanlagen bis zu einer Gesamtleistung von 100 kWp gefördert werden. Sollten in den Jahren 2023 und 2024 Förderungen in Anspruch genommen worden sein, ist die Nennleistung der bereits geförderten Anlagen bei der genannten Grenze zu berücksichtigen.
  • Erstmals werden auch Dachbegrünungen im Aufstellungsbereich der PV-Anlage gefördert.
  • Zu beachten ist, dass eine Mindestinvestitionssumme vorgesehen ist, welche weiterhin bei Euro 4.000,00 (ohne MwSt.) liegt.

Ausmaß der Förderung

  • 20 % Kapitalbeitrag von den zulässigen Investitionskosten, das sind jene Kosten, die vom Amt für die Maßnahme auf Basis der vorgelegten Unterlagen anerkannt werden. Die Kosten dürfen sich auf maximal Euro 1.650,00 pro kWp Nennleistung der Anlage bis zu einer Nennleistung von 20 kWp und auf maximal Euro 1.200,00 pro kWp über 20 KWp belaufen.
  • Dachbegrünungen werden mit bis zu Euro 35,00 pro m² gefördert.

Einschränkungen

  • Die in den Richtlinien festgelegten Beiträge können nicht mit anderen staatlichen oder Landesförderungen kombiniert werden, sofern sie für dieselben förderfähigen Kosten vorgesehen sind. Das Verbot von Mehrfachförderung gilt auch für Steuerabzüge für Renovierungs-, Sanierungs- und ähnliche Arbeiten.
  • Für neue Gebäude wird keine Förderung gewährt, da der Einbau von Photovoltaikanlagen gemäß Beschluss Nr. 913/2024 verpflichtend ist.

Bis wann müssen die Anträge auf eine Förderung eingereicht werden?

Die Beitragsanträge können vom 01. Jänner bis zum 31. Mai des Jahres eingereicht werden, in dem die Arbeiten beginnen. 

Allerdings ist zu beachten, dass die Anträge in chronologischer Reihenfolge bearbeitet werden. Sind die verfügbaren Geldmittel erschöpft, so hat dies den Ausschluss aller weiteren Ansuchen von den Förderungen zur Folge.

Wie können die Anträge auf eine Förderung eingereicht werden?

Die Anträge sind auf dem vom Amt vorgesehenen Antragsformular samt den erforderlichen Anlagen vor Beginn der Arbeiten via PEC an die PEC des Amtes für Energie und Klimaschutz (energie.energia@pec.prov.bz.it) einzureichen. 

Welche Dokumente werden beim Ansuchen benötigt?

Neben einem detaillierten Kostenvoranschlag ist dem Antrag auch ein so genanntes technisches Datenblatt beizulegen, welches vom Lieferanten der Anlage auszufüllen ist. Der Vordruck für das technische Datenblatt liegt diesem Rundschreiben im PDF-Format bei. 

Weitere Informationen zu den Beiträgen für den Einbau von Photovoltaikanlagen finden sich unter https://civis.bz.it/de/dienste/dienst.html?id=1037065

Bei der Abwicklung der Ansuchen sind wir Ihnen selbstverständlich behilflich. 

Bruneck, am 13.01.2025
Verfasser: Mag. Dejan Pupovac

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