Für Käufer von Steuerguthaben galt bisher eine solidarische Haftung, wenn dieser nicht eine erhöhte Sorgfalt beim Kauf der Steuerguthaben nachweisen konnte. Mit Art. 1 Abs. 1 Bst. b der Eilverordnung Nr. 11 vom 16. Februar 2023 wird nun aufgezeigt, welche Unterlagen vorliegen müssen, um nachzuweisen, dass das Steuerguthaben nicht mit vorsätzlichen Fehlverhalten erworben wurde:
- Baugenehmigung
- Baustellenvorankündigung
- Katasterauszug vor Baubeginn
- Rechnungen mit Zahlungsbestätigung
- Technikerguthaben
- Beschluss des Kondominium mit dazugehöriger Tausentsteltabelle
- Abtretungsvertrag
Bruneck, am 21.03.2023
Verfasser: Dr. Ivan Preindl