In einem kürzlich ergangenen Urteil hat der Kassationsgerichtshof (Verfügung Nr. 23659 vom 31.08.2021) das Thema der Kaufpreisminderung einer zuvor vom Kläger erworbenen Wohnung wegen angeblicher Mängel behandelt.
Dabei hat der oberste Gerichtshof festgestellt, dass eine Kaufpreisminderung nicht zusteht, sofern es sich um für jedermann erkennbare Mängel handelt (in konkretem Fall um Schimmelflecken). Dass die Mängel erkennbar waren, ist – unter anderem – dadurch belegt worden, dass sämtliche andere Kaufinteressenten das Interesse an der angebotenen Wohnung, eben aufgrund dieser Schimmelflecken, verloren haben.
Was noch viel wichtiger ist, ist der Umstand, dass mit genanntem Urteil der Kassationsgerichthof obendrein auch klargestellt hat, dass die im Kaufvertrag vom Verkäufer gemachten Zusicherungen des „guten Zustandes“ und „vollständigen Renovierung“ der Wohnung nicht automatisch auch bedeutet, dass das Kaufobjekt frei von Mängeln ist.
Bruneck, am 16.09.2021
Verfasser: RA Dr. Andreas Oberleiter