Jahresabschluss: Die Schwellen werden erhöht

Mit der gesetzesvertretenden Verordnung (D.Lgs Nr. 125 vom 6. September 2024) wurde die EU-Richtlinie (RL 2023/2775/EU), mit welcher einige Schwellen in Bezug auf den verkürzten Jahresabschluss und den Abschluss für Kleinstunternehmen erhöht bzw. an die Inflation angepasst wurden, umgesetzt.
Die bisherigen Schwellen für Kapitalgesellschaften mit verkürzten Abschluss wurden um 25% erhöht:

  • Bilanzsumme 5.500.000 Euro (vormals 4.400.000 Euro), 
  • Umsatzerlöse 11.000.000 Euro (vormals 8.800.000 Euro).

Die durchschnittliche Anzahl der Arbeitnehmer in Höhe von 50 bleibt unverändert.
Angepasst wurden auch die Schwellen für Kleinstunternehmen (Art. 2435-ter ZGB), nämlich wie folgt:

  • Bilanzsumme 220.000 Euro (vorher 175.000 Euro),
  • Umsatzerlöse 440.000 Euro (vorher 350.000 Euro).

Die durchschnittliche Anzahl der Arbeitnehmer in Höhe von 5 bleibt unverändert.
Auch bei der Anwendung des Jahresabschlusses für den verkürzten Jahresabschluss und für Kleinstunternehmen gilt, dass zwei der drei genannten Schwellen nicht in zwei nachhfolgenden Jahre überschritten werden dürfen. Die eingangs erwähnte Verordnung tritt mit 25. September in Kraft, somit kann davon ausgegangen werden, dass die Neuerungen ab dem Geschäftsjahr 2024 angewandt werden können (Geschäftsjahre, die ab dem 1. Jänner 2024 oder später beginnen).

Bruneck, am 08.10.2024
Verfasser: Ausserhofer & Partner GmbH
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