Investitionsbonus 5.0

Im Art. 38 des DL Nr. 19 vom 02. März 2024 (Dekret PNRR) wurde ein neuer Steuerbonus für Investitionen eingeführt, welche in den Jahren 2024 und 2025 getätigt werden. Dieser Steuerbonus gilt für innovative Neuinvestitionen für den Transitionsplan 5.0, was bedeutet, dass zusätzlich zur Investition eine Reduzierung des Energieverbrauchs erfolgen muss. Mit dem Ministerialdekret vom 24. Juli 2024 wurden die Durchführungsbestimmungen erlassen. Am 16. August 2024 wurde vom sog. MIMIT ("Ministero delle Imprese e Made in Italy") und der GSE das Rundschreiben Nr. 25877 mit den technisch operativen Anleitungen veröffentlicht. Zusätzlich wird es wie üblich einige Klärungen geben, welche erst im Nachhinein veröffentlicht werden. Die Finanzmittel sind mit 6,3 Mia. Euro festgesetzt. 
Der Steuerbonus ist sehr streng geregelt und ist mit einem ziemlichen bürokratischen Aufwand verbunden. Dies zeigt sich schon deshalb, da das Rundschreiben vom 16. August 192 Seiten lang ist. Aus diesem Grund können wir in diesem Rundschreiben nicht alle Vorschriften und Regeln wiedergeben, sondern nur generell über die neue Bestimmung informieren. Bei Interesse oder näheren Informationen können Sie sich gerne an Ihren Berater wenden. 

Hinweis: Aufgrund der begrenzten zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel und der komplexen Vorgangsweise, sollte bei Interesse schnellstmöglich ein Techniker aufgesucht und mit der Abwicklung begonnen werden.
 

Wer kann den Investitionsbonus 5.0 nutzen?

Grundsätzlich können alle Unternehmen und Betriebsstätten den Steuerbonus in Anspruch nehmen, welche den Sitz in Italien gemeldet haben. Die allgemeine Voraussetzung für die Anwendung des Steuerbonus ist jene, dass die Sicherheitsbestimmungen am Arbeitsplatz eingehalten und dass die Sozialversicherungsbeiträge für die Arbeitnehmer (=regelkonformes DURC) korrekt eingezahlt werden. Freiberufler sind von diesem Bonus ausgeschlossen. 

Welche Investitionen werden gefördert?

Grundsätzlich werden als primäre Maßnahme alle Investitionsprojekte gefördert, welche zwischen dem 01. Jänner 2024 und dem 31. Dezember 2025 getätigt werden und welche Produktionsstätten oder -strukturen ausschließlich in Italien betreffen. Die Investitionen müssen den Voraussetzungen des 4.0 (Anhang A und B des G. 232/2016) entsprechen. Zusätzlich ist, wie geschrieben, auch eine Reduzierung des Energieverbrauchs notwendig. Dieser muss in Bezug auf Betriebsstrukturen mindestens 3% betragen oder alternativ mindestens 5%, wenn diese Betriebsprozesse betreffen. Die Reduzierung des Energieverbrauches muss in Bezug auf das Vorjahr berechnet werden.
Als sekundäre Maßnahme werden Investitionen gefördert, welche die Produktion von Strom aus erneuerbaren Energiequellen für den Eigenverbrauch betreffen und Fortbildungskurse im Bereich der Digitalisierung und Energieeinsparung. Die max. förderbaren Kosten werden im Ministerialdekret vom 24. Juli 2024 geregelt. 
Ausgeschlossen sind wie bekannt alle Investitionen in Fahrzeuge, Immobilien und andere Bauwerke und generell für Anlagegüter, für welche ein Abschreibesatz von unter 6,5% vorgesehen ist. 

Wie hoch beträgt der Steuerbonus?

Der effektive Steuerbonus richtet sich an die Höhe der effektiven Reduzierung des Energiebrauches und beträgt wie folgt: 

                                                     ENERGIEEINSPARUNG

Ausgaben

Prod.stätte 3-6%
alternativ
Prod.prozess 5-10%

Prod.stätte 6-10%
alternativ
Prod.prozess 10-15%

Prod.stätte >10%
alternativ
Prod.prozess >15%
Ausgaben bis 2,5
Mio. Euro
35% 40% 45%
Ausgaben bis 10
Mio. Euro
15% 20% 25%
Ausgaben bis 50
Mio. Euro
5% 10% 15%


Der Steuerbonus kann ausschließlich mittels F24 verrechnet werden. Er ist in einer oder mehreren Quoten bis 31. Dezember 2025 nutzbar. Jene Beträge, welche bis zu diesem Datum nicht in Anspruch genommen wurden, können zwar vorgetragen werden, müssen dann aber ab 2026 in 5 gleichen Jahresraten verrechnet werden. Der Steuerbonus zählt nicht für die Berechnungsgrundlage der Einkommenssteuer und der IRAP. 

Wann verfällt der Steuerbonus?

Der Steuerbonus verfällt, wenn innerhalb des fünften folgenden Jahres die Investitionen verkauft werden, für andere Zielsetzungen ausserhalb des Unternehmens oder für andere Betriebsstrukturen verwendet werden, auch wenn diese zum gleichen Unternehmen gehören. Ebenfalls führt zum Ausschluss, wenn die Kaufoption beim Leasing nicht gezogen wird oder wenn die Energieeinsparung nicht bis zum Ende des fünften folgenden Jahres beibehalten werden kann. Es sind auch noch einige weitere Gründe vorgesehen, welche hier nicht wiedergegeben werden. 

Welche Schritte sind für die Inanspruchnahme des Steuerbonus einzuhalten?

Grundsätzlich sind drei Meldungen vorgesehen:

1. Vorabmeldung für die Vormerkung des Steuerbonus;
In der Vorabmeldung müssen die Informationen über das Unternehmen, das Projekt, der Beginn und der wahrscheinliche Abschluss der Investitionen und die Beträge angegeben werden. Zusätzlich muss bereits in dieser Phase ein technisches Gutachten beigelegt werden, in welcher die geplanten Energieeinsparungen bestätigt werden. Anschließend teilt das GSE innerhalb 5 Tagen nach der Vorabmeldung den vorgemerkten Betrag mit. 

2. Meldung über die Ausführung der angenommen Aufträge;
Nach der erfolgten Vorabmeldung und nach Erhalt der Mitteilung des GSE hat das Unternehmen nun 30 Tage Zeit, die Mitteilung über Aufträge und die ausgestellten Akontorechnungen von mindestens 20% vorzunehmen. Auch hier teilt das GSE innerhalb 5 Tagen den neuen Betrag mit, falls die Akontorechnungen nicht ganz den Beträgen der Vorabmeldung entsprechen. 
 
3. Abschlussmeldung nach Tätigung der Investition; 
Das Unternehmen hat bis 28. Februar 2026 Zeit die Abschlussmeldung vorzunehmen, in welcher alle Informationen über den Abschluss mitgeteilt werden. Zu dieser Meldung muss ein zweites technisches Gutachten beigelegt werden, in welchem das Erreichen der geplanten Energieeinsparungen bestätigt wird. Innerhalb 10 Tage nach dieser Meldung teilt das GSE dann das effektive Steuerguthaben mit. Nach Ablauf von weiteren 10 Tagen kann das Guthaben verrechnet werden. 
Die Meldungen müssen auf dem Portal der GSE vorgenommen werden. Ab dem 12. September sind nun alle drei Meldungen offen, sodass nun auch schon die Abschlussmeldung verschickt werden kann. 
 
Wichtig: Der Steuerbonus kann nach Abschluss der Arbeiten und nach der erfolgten Abschlussmeldung verrechnet werden. Als Enddatum gilt bei den Investitionen 5.0 die Zustellung oder Übergabe oder generell die Abschlussrechnung. Anders wie beim Steuerbonus 4.0 ist somit für die Inanspruchnahme des Steuerbonus nicht notwendig, dass das Gut vorher vernetzt sein muss. Die Vernetzung kann erst zu einem späteren Moment durchgeführt werden.
 
Zusätzlich benötigt es noch weitere Unterlagen: 
 
  • Technische Berichte (wie oben erwähnt)
In Bezug auf die technischen Berichte wird klargestellt, dass es sich um beglaubigte Gutachten („asseverazione tecnica“) eines technischen Sachverständigen handeln muss. Die Kosten für diese vereidigten Gutachten können bis zu einem max. Betrag von 10.000 Euro zum Steuerbonus dazugezählt werden. 
 
  • Zertifizierung der Kosten
Die getätigten Kosten und Ausgaben müssen entweder von einem Abschlussprüfer oder dem Überwachungsrat der Gesellschaft bestätigt werden. Wenn das Unternehmen nicht zur Abschlussprüfung verpflichtet ist, dann muss es von einem Wirtschaftsberater bestätigt werden. Die Kosten für diese Bestätigung können bis zu einem max. Betrag von 5.000 Euro zum Steuerbonus dazugezählt werden. 
 
  • Andere Unterlagen
Aufgrunddessen, dass es sich um eine PNRR Finanzierung handelt, müssen zusätzlich die Erklärung des wirtschaftlichen Eigentümers, eine Bestätigung über die Vermeidung von Beeinträchtigungen im Nachhaltigkeitsbereich und eine Bestätigung beigelegt werden, wonach keine Doppelfinanzierung besteht. 
 
Im Rundschreiben MIMIT vom 16.08.2024 wurde noch folgendes geklärt: 
  • Wenn die effektiven Kosten höher sind als jene in der Vorabmeldung, können nur jene der Vorabmeldung geltend gemacht werden; 
  • Wenn die effektiven Kosten niedriger sind als jene in der Vorabmeldung, gelten die neuen niedrigeren Kosten zur Berechnung des Steuerbonus. 

Welche zusätzliche Vorschriften müssen eingehalten werden?

Ähnlich wie beim bisher geltenden Investitionsbonus muss in allen Unterlagen (Rechnungen, Lieferscheine, Aufträge, Verträge, Gutachten etc.) der Hinweis auf die Gesetzesbestimmung und zusätzlich die Protokollnummer des genehmigten Antrages angegeben werden. Die Protokollnummer hat das Format TR5-XXXXX. Es empfiehlt sich unbedingt die Angaben vorzunehmen, da der Bonus bei unvollständiger oder unterlassender Angabe aberkannt werden kann. Nachträgliche Ergänzungen sind zwar möglich, aber relativ umständlich. 


Bruneck, am 18.09.2024
Verfasser: Dr. Markus Hofer
 
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