Am 23. Dezember wurden mit Verordnung des Direktors des Zoll- und Monopolamtes einige Neuerungen hinsichtlich der Intrastat-Meldungen erlassen. Die Neuerungen gelten für die Meldungen ab dem Jahr 2022. Anbei werden diese in Kurzform wiedergegeben:
- Die trimestralen Intrastat-Meldungen für Einkäufe werden abgeschaffen. (Seit 2018 konnten diese auf freiwilliger Basis ausgefüllt werden, waren aber nicht mehr verpflichtend vorgesehen);
- Die Schwelle, ab welcher die monatlichen Intrastat-Meldungen für Wareneinkäufe verpflichtend ist, wird auf 350.000 Euro erhöht. (Aktuell liegt sie bei 200.000 Euro bei Einkäufe von Waren und 100.000 Euro bei Einkäufe von Dienstleistungen, welche gleich bleibt);
- In den Intrastat-Meldungen der Einkäufe sind folgende Informationen nicht mehr zwingend notwendig: Kürzel des Staates des Lieferanten, UID-Nummer des Lieferanten und der Betrag in Fremdwährung. Weiteres werden bei den erhaltenen Dienstleistungen die Informationen bzgl. der Inkassomodalitäten (ID: modalità di erogazione e di incasso) und des Landes, in welcher die Zahlung durchgeführt wird (ID: paese di pagamento), nicht mehr benötigt;
- Das Feld „natura operazione“ wird in zwei Kolonnen A und B unterteilt;
- In den Meldungen der Wareneinkäufe und –verkäufe (Intra 1 bis und Intra 2 bis) kann für Lieferungen unter 1.000 Euro die Zolltarifnummer 99500000 verwendet werden;
- In den Intrastat-Meldungen der Verkäufe wird die Information des Herkunftslandes der Güter (ID: paese di origine delle merci) , für statistische Zwecke, verpflichtend eingeführt;
- Zusätzlich wird bei den Verkäufen die Sektion 5 für die Güter aufgrund des „call-off stock“ eingeführt;
- Ab dem 01/10/2021 sind die Meldungen der Warenverkäufe an Unternehmen in San Marino nicht mehr notwendig, auch wenn noch Rechnungen in Papierform ausgestellt werden