Der Art. 2427 Ziffer 22-quater ZGB sieht vor, dass im Anhang zum Jahresabschluss alle besonderen Vorkommnisse anzugeben sind, welche sich nach Abschluss des Geschäftsjahres ereignet haben. Vor 2016 war diese Information noch im Lagebericht anzuführen. Neben den besonderen Ereignissen müssen nun auch die voraussichtlichen Auswirkungen auf das Eigenkapital, die Finanzen und das Ergebnis der Gesellschaft angeführt werden.
Wie bereits anfangs erwähnt, hat die Coronavirus-Pandemie nicht nur Auswirkungen auf die Fristen der Bilanzgenehmigung, sondern muss auch in diesem Zusammenhang erwähnt werden. Zum derzeitigen Zeitpunkt ist es sicherlich noch etwas schwierig die konjunkturelle Situation und die wirtschaftlichen Auswirkungen auf das Unternehmen näher zu beschreiben, doch grundsätzlich ist man verpflichtet, die aktuelle Situation in die Beurteilungen miteinfließen zu lassen. Die Neuerungen im Kodex zur Insolvenz und Unternehmenskrise spielen hierbei einen wesentliche Rolle.
Das Risiko zur Unternehmensfortführung lastet vermehrt auf den Schultern der Verwalter, für welche es gilt, frühzeitig die entsprechenden Maßnahmen zu ergreifen (z. B. Abänderung der Buchhaltungsprinzipien) und die Situationen entsprechend zu beurteilen. Gleiches gilt auch für den Überwachungsrat, welcher die Ereignisse zu prüfen und eventuelle Maßnahmen zu ergreifen hat.
Bruneck, am 25.03.2020
Verfasser: Dr. René Bachmann