Haushaltsgesetz 2025 – die wichtigsten arbeitsrechtlichen Neuerungen

Sehr geehrter Kunde,
am 31. Dezember 2024 wurde im Amtsblatt das Gesetz Nr. 207 vom 30. Dezember 2024 – das Haushaltsgesetz 2025 – veröffentlicht, das am 1. Januar 2025 in Kraft getreten ist. Nachfolgend sind die wichtigsten arbeitsrechtlichen Neuerungen zusammengefasst.

Überarbeitung der Einkommensteuersätze (IRPEF)

Die Überarbeitung der Einkommensteuersätze (IRPEF), die bereits 2024 eingeführt wurde, wurde bestätigt:

  • bis zu 28.000,00 Euro: 23%;
  • über 28.000,00 Euro und bis zu 50.000,00 Euro: 35%;
  • über 50.000,00 Euro: 43%.

Zudem erhöht sich der Basisfreibetrag für Einkünfte aus abhängiger Beschäftigung bei einem Einkommen von nicht mehr als 15.000,00 Euro von 1.880,00 Euro auf 1.955,00 Euro.
 

Senkung der Steuer- und Abgabenlast auf Einkommen aus lohnabhängiger Arbeit

Ab Januar 2025 wird Arbeitnehmern (ausgenommen Rentner), deren Gesamteinkommen 20.000,00 Euro nicht übersteigt, ein Betrag gewährt, der nicht zur Bemessungsgrundlage des Einkommens zählt. Dieser Betrag wird anhand des Arbeitnehmereinkommens des Steuerpflichtigen und der folgenden Prozentsätze berechnet:

  • 7,1%, wenn das Arbeitnehmereinkommen nicht mehr als 8.500,00 Euro beträgt;
  • 5,3%, wenn das Arbeitnehmereinkommen mehr als 8.500,00 Euro, aber nicht mehr als 15.000,00 Euro beträgt;
  • 4,8%, wenn das Arbeitnehmereinkommen mehr als 15.000,00 Euro beträgt.

Für Arbeitnehmer (ausgenommen Rentner) mit einem Gesamteinkommen über 20.000,00 Euro wird stattdessen ein zusätzlicher Freibetrag von der Bruttosteuer gewährt, die sich nach der Arbeitsdauer richtet und wie folgt berechnet wird:

  • 1.000,00 Euro, wenn das Gesamteinkommen mehr als 20.000,00 Euro, aber nicht mehr als 32.000,00 Euro beträgt;
  • das Produkt aus 1.000,00 Euro und dem Verhältnis zwischen 40.000,00 Euro, abzüglich des Gesamteinkommens, und 8.000,00 Euro, wenn das Gesamteinkommen mehr als 32.000,00 Euro, aber nicht mehr als 40.000,00 Euro beträgt.

Die Beträge und die Steuerermäßigung werden automatisch von den Arbeitgebern bei der Auszahlung der Gehälter berücksichtigt und im Rahmen des Jahresausgleichs geprüft.
Außerdem bleibt der zusätzliche Steuerfreibetrag von 1.200,00 Euro jährlich für Steuerpflichtige mit einem Gesamteinkommen von nicht mehr als 15.000,00 Euro bestehen, sofern die auf das Arbeitseinkommen anfallende Bruttosteuer die um 75,00 Euro geminderte Arbeitnehmerpauschale übersteigt.
 

Die neue Steuerregelung für Firmenwagen, die zur privaten Nutzung überlassen werden

Ab dem 1. Januar 2025 beträgt der Wert des Fringe Benefits für neu zugelassene Autos (die zur privaten Nutzung überlassen werden und mit Verträgen, die ab dem 1. Januar 2025 abgeschlossen werden) 50% des Betrags, der einer konventionellen Fahrleistung von 15.000 km entspricht, basierend auf den ACI-Kilometerkosten. Für Plug-in-Hybridfahrzeuge sinkt dieser Wert auf 20 %, und für Elektroautos auf 10 %. Diese Änderung stellt eine erhebliche Abweichung von der bisherigen Regelung dar, da für Verträge, die zwischen dem 1. Juli 2020 und dem 31. Dezember 2024 abgeschlossen wurden, die Prozentsätze nur an den CO2-Emissionen orientiert waren: Den CO2-Bereichen 0-60 g/km, 61-160, 161-190 und über 191 entsprachen jeweils die Koeffizienten 25 %, 30 %, 50 % und 60 %.
Diese Änderung – für Fahrzeuge, die nicht mit elektrischer Energie betrieben werden und keine Plug-in-Hybride sind – bedeutet eine erhebliche Erhöhung des Wertes des Fringe Benefits bei der Gehaltsabrechnung, was zu höheren Steuer- und Sozialversicherungsabzügen für den Arbeitnehmer führt und auch höhere Arbeitskosten für die Arbeitgeber mit sich bringt.
 

Nachverfolgbarkeit der Geschäftsreise- und Repräsentationsausgaben

Ab Januar 2025 müssen Geschäftsreise- und Erstattungskosten für Verpflegung, Unterkunft, Reise und Transport, einschließlich Taxi und NCC, mit nachverfolgbaren Zahlungsmethoden beglichen werden, um von der Körperschaftsteuer (IRES), Einkommenssteuer (IRPEF) und Regionalsteuer (IRAP) abgezogen werden zu können und um eine Besteuerung des Einkommens der Arbeitnehmer und Mitarbeiter zu vermeiden.
Ausgenommen von diesen Einschränkungen sind nur Transporte, die mit öffentlichen Linienverkehrsdiensten durchgeführt werden.
Daher müssen die genannten Ausgaben über Bank- oder Postüberweisungen oder mit anderen Zahlungsmethoden erfolgen, die im Artikel 23 des Gesetzesdekrets 241/1997 vorgesehen sind (Debitkarten, Kreditkarten, Prepaid-Karten, Bank- und Postschecks).
Wenn ein Arbeitnehmer auf Geschäftsreise keine nachverfolgbare Zahlungsmethode verwendet, besteht trotzdem eine Verpflichtung des Arbeitgebers zur Erstattung der Ausgaben gemäß Tarifvertrag. Diese Erstattung wird jedoch besteuert und unterliegt den Sozialversicherungsbeiträgen, sodass der Arbeitnehmer einen niedrigeren Nettobetrag rückerstattet bekommt als den tatsächlich ausgegebenen Betrag.
Die neue Regelung gibt keine Details dazu, wie die nachverfolgbare Zahlung des Arbeitnehmers oder Mitarbeiters im Falle einer Inspektion nachgewiesen werden soll. Daher empfehlen wir, den reisenden Arbeitnehmern Firmenprepaid- oder Debit-/Kreditkarten zur Verfügung zu stellen oder auf eine persönliche Karte des Arbeitnehmers zurückzugreifen, die ausschließlich für Geschäftsreisen genutzt wird und deren Verwendung durch eine Kopie der Bestätigungs-E-Mail oder der Quittung der Zahlungsplattform (z. B. Paypal, Satispay usw.) belegt wird.

Anreiz zur Fortsetzung der Erwerbstätigkeit

Um die Fortsetzung der Erwerbstätigkeit von Arbeitnehmern zu fördern, die die Voraussetzungen für den Ruhestand erlangt haben, sieht das Haushaltsgesetz 2025 vor, dass Arbeitnehmer, die bis zum 31. Dezember 2025 die Mindestvoraussetzungen für den Zugang zur flexiblen vorzeitigen Rente (Quota 103), zur vorzeitigen Rente oder zur vorgezogenen Rentenzahlung unabhängig vom Alter erreicht haben, auf die Anrechnung der eigenen Sozialversicherungsbeiträge verzichten können. Stattdessen erhalten sie den vollen Betrag, d.h. den Arbeitnehmeranteil an den Sozialversicherungsbeiträgen, die der Arbeitgeber an die Sozialversicherungsanstalt hätte zahlen müssen.
 

Neue Voraussetzung für den Zugang zum Arbeitslosengeld NASpI

Ab dem 1. Januar 2025 tritt eine Maßnahme zur Hinterziehungsvermeidung in Kraft, die den Zugang zur Arbeitslosenentschädigung NASpI betrifft.
Nach der bisherigen Regelung musste ein Arbeitnehmer zwei Voraussetzungen erfüllen, um Zugang zur NASpI zu erhalten:

  • er musste sich in einem Zustand der unfreiwilligen Arbeitslosigkeit befinden;
  • er musste in den vier Jahren vor dem Verlust des Arbeitsverhältnisses mindestens 13 Wochen Beiträge gezahlt haben.

Ab dem 1. Januar 2025 ändert das Haushaltsgesetz die zweite Voraussetzung für eine bestimmte Gruppe von Personen: diejenigen, die ein vorheriges Arbeitsverhältnis durch Kündigung oder einvernehmliche Auflösung innerhalb von 12 Monaten vor dem Zeitpunkt, an dem sie NASpI beantragen, beendet haben.
Für diese Personen wird der Zugang zur NASpI erschwert, wenn sie eine neue Beschäftigung aufnehmen und im Rahmen dieses neuen Arbeitsverhältnisses ihren Job durch Kündigung (oder durch eine Kündigung aus trifftigem Grund) verlieren. Der Beitragsnachweis von 13 Wochen ist in diesem Fall nicht mehr auf die vier Jahre vor der Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses begrenzt, sondern muss ab dem Zeitpunkt der Kündigung oder der einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit dem vorherigen Arbeitgeber erbracht werden.
Das Ziel des Gesetzgebers ist es, zu verhindern, dass ein Arbeitnehmer sich anstellen lässt und dann von einem kooperativen Arbeitgeber entlassen wird, nur um die NASpI zu erhalten.

Produktivitätsprämien und Gewinnbeteiligung

Das Haushaltsgesetz 2025 bestätigt die vorübergehende Reduzierung des Ersatztarifs für IRPEF und die entsprechenden regionalen und kommunalen Zusatzsteuern von 10 % auf 5 % für im Jahr 2025, 2026 und 2027 gezahlte Leistungsprämien.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Steuerbefreiung auf die leistungsbezogenen Prämien angewendet wird, die im Rahmen von Unternehmens- oder Tarifverträgen gezahlt werden, im Zusammenhang mit Produktivitätssteigerungen, Rentabilität, Qualität, Effizienz und Innovation sowie auf die an Arbeitnehmer gezahlten Gewinnbeteiligungen, bis zu einem Gesamtbetrag von 3.000,00 Euro jährlich (erhöht auf 4.000,00 Euro für Unternehmen, die die Arbeitnehmer paritätisch einbeziehen).
Darüber hinaus gilt die Steuererleichterung ausschließlich für Arbeitnehmer, die im Vorjahr ein Arbeitseinkommen bis max. 80.000,00 Euro erzielt haben.
 

Erhöhung der Freibetragsgrenze für Fringe Benefits

Das betreffende Gesetz bestätigt, dass für die Steuerjahre 2025, 2026 und 2027 die bereits im Jahr 2024 vorgesehene Übergangsregelung für Fringe Benefits weiterhin gilt.
Insbesondere gelten Sachentlohnungen an Arbeitnehmer, sowie auch erbrachte Dienstleistungen sowie Beträge, die den Arbeitnehmern von den Arbeitgebern für die Zahlung von Haushaltskosten, die integrierte Wasserversorgung, Strom- und Erdgasrechnungen sowie Mieten für die Hauptwohnung oder Zinsen für Hypotheken auf das Eigenheim nicht als Einkommen, und zwar bis zu einer Höhe von 1.000,00 Euro jährlich. Die Grenze wird für Arbeitnehmer mit Kindern auf 2.000,00 Euro erhöht, einschließlich ehelicher und nichtehelicher, adoptierter, anvertrauter oder Pflegekinder, die steuerlich als unterhaltsberechtigt gelten.
 

Erstattung von Mietkosten an versetzte und neu eingestellte unbefristete Arbeitnehmer

Das Gesetz 207/2024 sieht eine Übergangsregelung zur Steuerbefreiung für unbefristet eingestellte Arbeitnehmer vor, die im Jahr 2025 eingestellt werden, bezüglich der vom Arbeitgeber gezahlten oder erstatteten Mietkosten und Instandhaltungskosten für gemietete Immobilien.
Diese Beträge fließen nicht in die Berechnung des Einkommens was die Steuern anbelangt (die Sozialbeiträge müssen weiterhin vollständig bezahlt werden). Dies gilt für die ersten zwei Jahre ab dem Einstellungsdatum, bis zu einer Gesamtgrenze von 5.000,00 Euro jährlich. Die Regelung gilt für Arbeitnehmer mit einem Arbeitseinkommen, das im Jahr vor der Einstellung 35.000,00 Euro nicht überschreitet, sofern sie ihren Wohnsitz mehr als 100 Kilometer entfernt vom früheren Wohnort zur neuen Arbeitsstätte verlegt haben.
Zu diesem Zweck muss der Arbeitnehmer eine Selbsterklärung abgeben, die den Wohnsitz in den sechs Monaten vor der Einstellung bescheinigt.
Diese Bestimmung richtet sich an Arbeitnehmer, die aus beruflichen Gründen ihren Wohnort wechseln mussten und die damit verbundenen Kosten tragen mussten.
 

Steuerbefreiung für Überstunden und Nachtarbeit an Feiertagen – Tourismussektor

Das Haushaltsgesetz 2025 bestätigt auch für das Jahr 2025 die Maßnahme, die es Arbeitnehmern im Tourismussektor ermöglicht, einen Bonus für Überstunden und Nachtarbeit an Feiertagen zu erhalten.
Konkret wird im Zeitraum vom 1. Januar 2025 bis zum 30. September 2025 den Arbeitnehmern in der Gastronomie und im Tourismussektor, einschließlich Thermalbädern, eine spezielle ergänzende Leistung gewährt. Diese Leistung, die nicht in die Berechnung des Einkommens einfließt, entspricht 15% des Bruttolohns, der für Nachtarbeit und Überstunden an Feiertagen gezahlt wird.
Die Leistung wird auf Antrag des Arbeitnehmers im privaten Sektor gewährt, sofern dieser im Steuerjahr 2024 ein Arbeitseinkommen von maximal 40.000,00 Euro erzielt hat.

Ersatzsteuer auf Trinkgelder im Tourismussektor

Bis max. 30% des Einkommens, das im Jahr 2025 für Arbeitsleistungen von Arbeitnehmern in Beherbergungsbetrieben und Gastronomiebetrieben erzielt wird, gelten die Beträge, die von den Kunden den Arbeitnehmern als freiwillige Zuwendungen gewährt werden, als Einkünfte aus unselbstständiger Arbeit und unterliegen, sofern der Arbeitnehmer nicht ausdrücklich schriftlich darauf verzichtet, einer Ersatzsteuer auf die IRPEF sowie den regionalen und kommunalen Zusatzsteuern von 5%. Darüber hinaus wird der Gesamtgrenzwert des Einkommens, bei dem dieses Ersatzsteuersystem angewendet wird, von 50.000,00 Euro auf 75.000,00 Euro erhöht.
 

Steuerliche Anreize für Neueinstellungen

Das Gesetz 207/2024 hat die Erhöhung der abziehbaren Personalkosten um 20% auch für die Steuerjahre 2025, 2026 und 2027 verlängert, wenn unbefristete Neueinstellungen zu einer Steigerung der Beschäftigung führen, die am Ende jedes Steuerjahres im Vergleich zum vorherigen Jahr nachgewiesen wird.
Die Erhöhung des abzugsfähigen Personalkostenanteils wird auf 30 % angehoben, wenn es sich um stabile Einstellungen besonderer benachteiligter Kategorien handelt (z. B. Menschen mit Behinderungen, junge Menschen unter 30 Jahren, Mütter mit mindestens zwei Kindern, Frauen, die Opfer von Gewalt wurden, und ehemalige Empfänger von Bürgergeld).
 

Beitragsbefreiung für berufstätige Mütter

Das betreffende Gesetz gewährt ab dem Jahr 2025 eine teilweise Beitragsbefreiung für den Anteil der Sozialversicherungsbeiträge für Invalidität, Alter und Hinterbliebene, die vom Arbeitnehmer zu zahlen sind, zugunsten von berufstätigen Müttern, mit Ausnahme der Hausangestellten, sowie von selbstständigen Frauen mit Einkünften aus selbstständiger Arbeit, Unternehmen (sowohl in der vereinfachten als auch in der ordentlichen Buchführung) oder Beteiligungen, die nicht das Pauschalbesteuerungssystem gewählt haben. Die Befreiung gilt für:

  • Mütter von zwei oder mehr Kindern bis zu dem Monat, in dem das jüngste Kind das zehnte Lebensjahr vollendet, bzw. ab dem Jahr 2027 für Mütter von drei oder mehr Kindern bis du jenem Monat, in dem das jüngste Kind das achtzehnte Lebensjahr erreicht;
  • Frauen, deren Lohn oder steuerpflichtiges Einkommen für die Sozialversicherung jährlich nicht mehr als 40.000,00 Euro beträgt.
 

Elternzeit

Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die ihren Mutterschafts- oder Vaterschaftsurlaub ab dem 1. Januar 2024 beendet haben, wird das Elterngeld für den Elternurlaub auf 80% des Gehalts für einen Zeitraum von 3 Monaten bis zum sechsten Lebensjahr des Kindes erhöht.
Die folgenden Elternurlaubszeiten, die bis zum zwölften Lebensjahr des Kindes genommen werden können, werden mit 30% des Gehalts entschädigt, und zwar bis zum neunten Monat und enden dann.
Das Elterngeld bleibt im 10. und ggf. 11. Monat bei 30%, wenn das Einkommen des betroffenen Elternteils unter dem 2,5-fachen des Mindestpensionsbetrags der INPS liegt.

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Bruneck, am 20.01.2025
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