Gesetzesdekret Nr. 60/2024 - Arbeitsrechtliche Bestimmungen

Sehr geehrter Kunde,
am 8. Mai 2024 trat das Gesetzesdekret Nr. 60/2024, das so genannte "decreto coesione", in Kraft, welches neue Begünstigungen für Arbeitgeber vorsieht, die Arbeitnehmer einstellen, die bestimmten Katego-rien angehören. Nachfolgend die wichtigsten Neuerungen zu den verschiedenen Förderungen:

EINSTELLUNGEN VON PERSONAL IN STRATEGISCHEN SEKTOREN FÜR NEUE TECHNOLOGIEN 

Der Artikel 21 des Gesetzesdekretes 60/2024 sieht einen besonderen Anreiz für die Beschäftigung junger Menschen vor, der darauf abzielt, die Gründung neuer Unternehmen zu unterstützen, die in strategischen Sektoren für die Entwicklung neuer Technologien und für die digitale Erneuerung tätig sind. Insbesondere können Arbeitslose unter 35 Jahren, die zwischen dem 1. Juli 2024 und dem 31. Dezember 2025 in Italien einen Betrieb (die begünstigten Sektoren werden durch interministeriellen Erlass festgelegt) gründen, von der Zahlung der gesamten Sozialversicherungsbeiträge befreit werden, mit Ausnahme der INAIL-Prämien. Die Beitragsbefreiung gilt für höchstens drei Jahre und in jedem Fall nicht über den 31. Dezember 2028 hinaus, wobei die monatliche Höchstgrenze von 800€ pro Arbeitnehmer das Limit des insgesamt zur Verfügung stehenden Fonds (fondo chiuso) eingehalten werden.
Arbeitsverhältnisse mit Hausangestellten und Lehrverhältnisse sind von der Begünstigung ausgeschlossen; die Befreiung ist mit dem maximalen Steuerabzug gemäß Artikel 4 des Gesetzesdekrets 216/2023 der Per-sonalkosten für neue unbefristete Einstellungen vereinbar. Die Gewährung der Begünstigung unterliegt der Genehmigung durch die Europäische Kommission.
 

EINSTELLUNG VON UNTER-35-JÄHRIGEN

Der Artikel 22 des Gesetzesekrets 60/2024 führt den so genannten „bonus giovani“ für private Arbeitgeber ein, die ab dem 01. September 2024 und bis zum 31. Dezember 2025 Arbeitnehmer (nicht dirigenti) mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag einstellen oder einen befristeten Vetrag in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis umwandeln. Der Bonus sieht die komplette Befreiung von der Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge zu Lasten des Arbeitgebers, mit Ausnahme der INAIL-Prämien, bis zu einem Höchstbetrag von 500€ pro Monat für jeden Arbeitnehmer vor.
Die Begünstigung wird zu folgenden Bedingungen gewährt:
 
  • der Arbeitnehmer darf zum Zeitpunkt der Einstellung das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet haben;
  • der Arbeitnehmer darf in seinem bisherigen Arbeitsleben noch nie einen unbefristeten Arbeitsvertrag gehabt haben.
 
Arbeitsverhältnisse mit Hausangestellten und Lehrverhältnisse sind von der Begünstigung ausgeschlossen.
Für Regionen, die zur einheitlichen Sonderwirtschaftszone Mezzogiorno (ZES) gehören, erhöht sich der monatliche Freibetrag auf 650 Euro pro Arbeitnehmer, wenn die Produktionseinheit oder der Arbeitsort in den Regionen Abruzzen, Molise, Kampanien, Basilikata, Sizilien, Apulien, Kalabrien oder Sardinien liegt.
Die Begünstigung wird aberkannt, falls der Arbeitgeber den mit der Begünstigung eingestellten Arbeitnehmer oder einen Arbeitnehmer, der mit der gleichen Qualifikation in derselben Produktionseinheit wie der erstgenannte Arbeitnehmer beschäftigt ist, innerhalb von sechs Monaten nach der geförderten Einstellung aus objektiven Gründen entlässt.
Die Befreiung ist mit dem maximalen Steuerabzug gemäß Artikel 4 des Gesetzesdekrets 216/2023 der Personalkosten für neue unbefristete Einstellungen vereinbar. Die Gewährung der Begünstigung unterliegt der Genehmigung durch die Europäische Kommission.
 

EINSTELLUNG VON BENACHTEILIGTEN FRAUEN

Der Artikel 23 des Dekretes führt eine Beitragsbefreiung für die Einstellung von benachteiligten Arbeitnehmerinnen ein. Diese Regelung richtet sich an private Arbeitgeber, die unter bestimmten Bedingungen Frauen vom 01. September 2024 bis 31. Dezember 2025 unbefristet einstellen.
Die Zielgruppe sind Frauen eines jeden Alters:
 
  • die seit mindestens sechs Monaten keiner regulären Arbeit nachgegangen sind und in den Regionen Abruzzen, Molise, Kampanien, Basilikata, Sizilien, Apulien, Kalabrien und Sardinien wohnen;
  • in einem Wirtschaftssektor beschäftigt werden, welche eine hohe Geschlechterungleichheit aufweisen (wird jährlich vom Arbeitsministerium festgelegt);
  • die seit mindestens 24 Monaten keiner regulären Arbeit nachgegangen sind, unabhängig von ihrem Wohnort.
     
Die Dauer der Befreiung beträgt maximal 24 Monate und beträgt 100% der Sozialabgaben zu Lasten des Arbeitgebers mit einem monatlichen Höchstbetrag von 650€ pro Arbeitnehmerin. Arbeitsverhältnisse mit Hausangestellten und Lehrverhältnisse sind von der Begünstigung ausgeschlossen; die Befreiung ist mit dem maximalen Steuerabzug gemäß Artikel 4 des Gesetzesdekrets 216/2023 der Personalkosten für neue unbefristete Einstellungen vereinbar.
Die Anstellung muss eine Erhöhung der Arbeitnehmeranzahl im Betrieb zu Folge haben.
 

EINSTELLUNG VON PERSONAL IN SÜDITALIEN

Eine weitere Befreiung, ebenfalls in Höhe von 100% der INPS-Beträge gilt vom 01. September 2024 bis zum 31. Dezember 2025 für Arbeitgeber, die Arbeitnehmer (nicht dirigenti) mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag an einem Standort oder einer Produktionseinheit in einer der Regionen der einheitlichen Sonderwirtschaftszone Mezzogiorno (ZES) einstellen.
Die Besonderheit dieser Maßnahme besteht darin, dass sie nur privaten Arbeitgebern gewährt wird, die im Monat der Einstellung bis zu 10 Arbeitnehmer beschäftigen. Die Beitragsbefreiung wird dem Arbeitsgeber gewährt in Bezug auf: 
 
  • Einstellung von Personen, die zum Zeitpunkt der Einstellung 35 Jahre oder älter sind und seit mindestens 24 Monaten arbeitslos sind;
  • Einstellung von Personen, die zum Zeitpunkt der geförderten Einstellung bei einem anderen Arbeitgeber, der teilweise dieselbe Befreiung in Anspruch genommen hat, auf unbestimmte Zeit beschäftigt waren.
     
Die Dauer der Begünstigung beträgt 24 Monate mit einem Höchstbetrag von 650€ pro Arbeitnehmer und Monat. Arbeitsverhältnisse mit Hausangestellten und Lehrverhältnisse sind ausgeschlossen.
Um die Befreiung in Anspruch nehmen zu können, darf der Arbeitgeber in den sechs Monaten vor der Einstellung weder Einzelentlassungen aus objektiv gerechtfertigten Gründen noch Massenentlassungen vor-genommen haben. Die Entlassung des begünstigten Arbeitnehmers oder eines Arbeitnehmers, der mit der gleichen Qualifikation in derselben Produktionseinheit wie der erste Arbeitnehmer beschäftigt ist, aus objektiv gerechtfertigten Gründen in den sechs Monaten nach der geförderten Einstellung führt zum Widerruf der Befreiung und zur Rückforderung des gewährten Betrages.
Dieser ZES-Bonus ist auch mit dem in den vorangegangenen Abschnitten erwähnten maximalen Lohnkostenabzug vereinbar, ohne dass dieser gekürzt wird.
 
Bitte beachten Sie, dass der betrieb die Regelmäßigkeit der Beträge (DURC) nachweisen muss, um alle hier aufgeführten Begünstigungsmöglichkeiten in Anspruch nehmen zu können.
 
Bruneck, am 28.05.2024
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