Bekanntlich wurden mit dem Bilanzgesetz 2023 (Gesetz Nr. 179/2022) für die Lieferung von Methangas für den privaten Haushalt und die Industrie, sowie für Fernwärmelieferungen im I. Trimester 2023 der reduzierte MwSt.-Satz von 5% festgelegt.
Mit dem Dekret „bollette“ (DL Nr. 34/2023) wurde der reduzierte MwSt.-Satz von 5% nun auch für Lieferungen im II. Trimester 2023 (April, Mai, Juni) von Methangas für den privaten Haushalt und die Industrie, sowie für Lieferungen von Fernwärme verlängert.