Fringe Benefit für Verwalter - Erhöhung der Obergrenze zur steuerfreien Auszahlung von Entgelten auf 3.000€ für das Jahr 2022

Mit den Dekreten "Aiuti" und "Auiti bis" wurden die Regelungen der Sachentlohnungen ("fringe benefits") grundlegend überarbeitet. Mit dem kürzlich erlassenen Dekret "Aiuti quater" wurde der mögliche Höchstbetrag dieser Leistungen, ausschließlich für das Jahr 2022, sogar noch weiter angehoben, auf aktuell 3.000€.

Was versteht man unter Sachentlohnungen "fringe benefit"?

Normalerweise erhält ein Verwalter von seinem Auftraggeber Geld als Gegenleistung für die erbrachte Arbeit. Eine Ausnahme hierbei bilden die Sachentlohnungen, so genannte "fringe benefits", welche dem Verwalter steuer- und beitragsfrei gewährt werden können. Diese bestehen nicht aus monetären Leistungen, sondern aus Gegenständen, Dienstleistungen oder ähnlichen. Als Beispiele können das Firmenauto (welches auch Privat benutzt werden kann), ein Geschenk zu Weihnachten, Gutscheine, Kinderbetreuung, Sportangebote, usw. genannt werden.

Neue Regelungen:

Wie bereits anfangs erwähnt, wurde nicht nur der Höchstbetrag, sondern auch die allgemeinen Regelungen, insbesondere der Geltungsbereich, grundlegend überarbeitet. Neben den nicht monetären Leistungen, können nun auch besondere Geldleistungen ausbezahlt werden. Der Auftraggeber kann eine steuerfreie Erstattung der Haushaltsausgaben für Strom, Gas und Wasser gewähren. Die Ausgaben dürfen nur für zu Wohnzwecken bestimmte Baueinheiten betreffen. Neben dem Verwalter selbst, dürfen die Ausgaben auch vom Ehegatten oder den Familienangehörigen verwendet werden, unabhängig ob es sich dabei um die Hauptwohnung oder um einen Zweitwohnsitz handelt. Wichtig hierbei ist nur, dass ein geeigneter Rechtstitel seitens des Verwalters oder des Familienangehörigen besteht.

Damit die Erstattung der ob genannten Ausgaben von Seiten des Auftraggebers erfolgen kann, müssen diese entsprechend belegt werden. Als erforderlicher Nachweis, können entweder die Rechnungen (es gelten nur bereits bezahlte Rechnungen) oder eine Eigenerklärung des Begünstigten abgegeben werden (die Rechnungen müssen aber trotzdem aufbewahrt und im Falle einer Kontrolle vorgelegt werden).
Die Eigenerklärung sollte folgende Informationen enthalten: Lierferant, Datum, Rechnungsnummer, Rechnungsempfänger, Zahlungsform. Die Unterlagen müssen für etwaige Kontrollen aufbewahrt werden. Die Ausgabenbelege können auch auf den Namen einer anderen Person lauten, wie z. B. auf den Familienangehörigen, Vermieter oder auf das Kondominium. Im letzteren Fall wird die Erstattung in analytischer Form durchgeführt.
Die Schwelle von 3.000 € wird in den Bestimmungen als Grenzbetrag und nicht als Freibetrag definiert. Dies bedeutet, dass bei Überschreitung der gesamte gewährte Sachbezug, bzw. die Erstattung zu besteuern ist, und nicht nur der übersteigende Betrag. Weiters muss erwähnt werden, dass nur jene Rückvergütungen als begünstigte Sachentlohnungen betrachtet werden können, welche innerhalb 12.01.2023 auch tatsächlich erbracht, bzw. bezahlt wurden.

Die in den vergangenen Monaten häufig erwähnten Benzingutscheine in Höhe von 200 Euro sind von dieser Regelung ausgenommen; somit können die steuer- und beitragsfreien Sachbezüge im Jahr 2022 maximal 3.200 Euro ausmachen.

Firmenfahrzeuge:

Durch die Erhöhung der Obergrenze kann in einigen Fällen auch der Sachbezug für den privat genutzten Firmenwagen zur Gänze steuerfrei gewährt werden. Der Wert des Sachbezuges ergibt sich aus den Werten der ACI Tabellen und variiert je nach Größe und Leistung aber auch der Schadstoffklasse des Fahrzeuges. Dabei ausgeschlossen sind– unabhängig des Betrages – all jene Firmenfahrzeuge bei welchen der Wert der privaten Nutzung dem Verwalter in Rechnung gestellt wird.

Fazit:

Alles in allen bildet die Erhöhung der Obergrenze auf 3.000€ eine sehr gute Möglichkeit, Vergütungen steuer- und beitragsfrei auszubezahlen. Vor allem für Verwalter bietet sich hierbei eine besondere Gelegenheit Vergütungen günstig zu erhalten. Alles was dafür benötigt wird, ist ein Beschluss zur Auszahlung von Verwalterentgelt in Form von "fringe benefits" und die dazugehörige Dokumentation.

Aus diesem Grund können wir Ihnen nur nahelegen, sich mit dem Gedanken zu beschäftigen und sich rasch bei uns zu melden, damit die entsprechenden Voraussetzungen geschaffen werden können und die Auszahlung über einen Lohnstreifen erfolgen kann. Wie bereits erwähnt, muss die Auszahlung innerhalb 12/01/2023 erfolgen, deshalb würden wir Sie bitten sich innerhalb 07/12/2022 bei uns zu melden, damit eine fristgerechte Erledigung gewährt werden kann.

Bruneck, am 01.12.2022
Verfasser: Dr. René Bachmann

 

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