Förderungen für touristische Tätigkeiten

Für den Tourismusbereich sind nun im Rahmen des nationalen Wiederaufbauprogrammes PNRR, sowie unter der Nutzung der Fördermaßnahmen des Recovery Fund, folgende Förderungen, welche auch kumuliert werden können, vorgesehen:

  • einen nicht rückzahlungspflichtigen Beitrag von bis zu 50 % der entstandenen Kosten bis zu einem Höchstbetrag von 100.000,00 €
  • eine Steuergutschrift von bis zu 80 % der entstandenen Kosten
  • eine Steuergutschrift für die Digitalisierung von Reisebüros und Reiseveranstaltern in Höhe von 50 % der entstandenen Kosten bis zu einem Höchstbetrag von 25.000,00 €

Die Erfüllung der Vorgaben ist recht aufwändig und der Zeitrahmen, der noch nicht bekannt ist, wird voraussichtlich kurz sein. Die Maßnahmen müssen bis 2024 abgeschlossen sein. Die Frist für die Einreichung der Online-Ansuchen ist sehr kurz: die entsprechende Online-Plattform wird voraussichtlich Ende Februar freigeschaltet. Die Zuteilung und Auszahlung der Förderungen erfolgen in der chronologischen Reihenfolge des Antragseingangs und so lange Mittel verfügbar sind.
 
Wer ist anspruchsberechtigt?
Die Maßnahme richtet sich an Hotelbetriebe, Einrichtungen, die gemäß Gesetz 96/2006 und den regionalen Bestimmungen Urlaub auf dem Bauernhof anbieten, Campingplätze und ähnliche Einrichtungen, Unternehmen im Tourismus-, Freizeit-, Messe- und Kongresssektor, Badeanstalten, Thermalanlagen, Jachthäfen, Themenparks, einschließlich Wasser- und Wildparks.
Subjektive Anforderungen an die Regelmäßigkeit sind vorgesehen.
 
Worin bestehen die Förderungen?

Vorgesehen sind:

  • ein nicht rückzahlungspflichtiger Beitrag von bis zu 50 % der entstandenen Kosten bis zu einem Höchstbetrag von 100.000,00 €
  • eine Steuergutschrift von bis zu 80 % der entstandenen Kosten, (Art. 1 Gesetzesdekret 152/2021, das so genannte „Decreto PNRR“; Öffentliche Bekanntmachung des Tourismusministeriums vom 23. Dezember 2021);
  • eine Steuergutschrift für die Digitalisierung von Reisebüros und Reiseveranstaltern in Höhe von 50 % der entstandenen Kosten bis zu einem Höchstbetrag von 25.000,00 € (Art. 4 Gesetzesdekret 152/2021).

Die Steuergutschriften sind ganz oder teilweise übertragbar und können zu einem späteren Zeitpunkt auch an andere Einrichtungen, einschließlich Banken und andere Finanzintermediäre abgetreten werden.

Förderfähige und nicht förderfähige Vorhaben

Gemäß Maßnahme 4.2.1 des Dekrets PNRR, müssen die Vorhaben die Qualität des Beherbergungsangebots verbessern. Mit der öffentlichen Bekanntmachung vom 23. Dezember 2021 hat das Tourismusministerium die Antragsverfahren, Anforderungen, Maßnahmen und förderfähigen Ausgaben für die Inanspruchnahme der Förderungen festgelegt.

Folgende Vorhaben sind förderfähig:

a) Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz von Bauwerken und zur Verbesserung der Erdbebensicherheit;
b) Maßnahmen zur Beseitigung architektonischer Barrieren gemäß Gesetz Nr. 13 vom 9. Januar 1989 und Dekret des Präsidenten der Republik Nr. 503 vom 24. Juli 1996;
c) Baumaßnahmen gemäß Artikel 3, Absatz 1, Buchstaben b), c), d) und e 5) des Dekrets des Präsidenten der Republik Nr. 380 vom 6. Juni 2001, die zur Umsetzung der Maßnahmen gemäß den Buchstaben a) und b) dienen:
d) Bau von Thermalschwimmbädern und Erwerb von Ausrüstungen und Geräten für die Durchführung von für Thermalbäder typischen Aktivitäten im Zusammenhang mit den in Artikel 3 des Gesetzes Nr. 323 vom 24. Oktober 2000 genannten Einrichtungen
e) Ausgaben für die Digitalisierung gemäß Artikel 9 Absatz 2 des Gesetzesdekrets Nr. 83 vom 31. Mai 2014, umgewandelt mit Änderungen durch das Gesetz Nr. 106 vom 29. Juli 2014;
f) Ausgaben für den Ankauf von Möbeln, einschließlich Beleuchtungskörpern, unter der Bedingung, dass deren Ankauf funktioniell in Verbindung mit den Maßnahmen gemäß den Buchstabe a) bis e) stehen und nicht vor Ablauf der vollständigen Abschreibedauer veräußert werden.

Projektierungskosten sind inbegriffen.
 

Einreichung des Antrages

Die Förderunganträge sind über eine Online Plattform einzureichen und werden in chronologischer Reihenfolge gereiht, bis die zugewiesenen Mittel erschöpft sind. Die Abgabe des Antrages muss dann innerhalb von 30 Tagen nach Aktivierung der Online-Plattform erfolgen.

Wichtig anzumerken ist, das dem Antrag viele administrativen und technischen Unterlagen beigefügt werden müssen.

So werden in den Anleitungen bis zu 29 Dokumente aufgelistet, welche dem Antrag beigefügt werden müssen:

9 für den Abschnitt Stammdaten, 7 für den Abschnitt Maßnahmen (einschließlich einer detaillierten Beschreibung des durchzuführenden Projekts und der erforderlichen Genehmigungen (Dia, Scia, Cila oder Cilas) und 13 Unterlagen für den letzten Abschnitt (einschließlich einer eidesstattlichen Erklärung eines qualifizierten Technikers, der die Übereinstimmung der maximalen Einheitskosten, die Übereinstimmung der angegebenen Daten bezüglich Beginn und Ende der Arbeiten sowie die Bescheinigung der Kompatibilität und der Einhaltung der EU-Verordnung 2020/852 durch unabhängige Zertifizierungsinstitute).

Für einen besseren Überblick finden Sie im Anhang eine Auflistung der Dokumente samt Angabe der ZuständigkeiteN zwischen Techniker, Kunde und Steuerberater.

Zeitplan für die Umsetzung der Maßnahmen

Die Arbeiten müssen innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung der Liste der Begünstigten beginnen und innerhalb der darauffolgenden 24 Monate abgeschlossen werden. Eine Verlängerung ist möglich, aber nur bis spätestens 31. Dezember 2024.

Nach längerem Warten sind die operativen Bestimmungen, sowie die technischen Vorgaben nun in den letzten Tagen veröffentlich worden. Diese sehen folgende Termine vor:

Aktivierung der Online-Plattform (INVITALIA)

  • Ab dem 21. Februar 2022 können Sie auf der Website von Invitalia (über den Link, der später bekannt gegeben wird) auf die Seite mit Informationen bezüglich der Zuschüsse zugreifen und das Muster des Antrags, die Anleitung zum Ausfüllen und die Formulare der Anhänge herunterladen
  • Ab 12:00 Uhr am 28. 02. 2022 bis zum 30.03.2022 können Sie auf der Website von Invitalia (über den Link, der später bekannt gegeben wird) auf die Plattform zugreifen, um das Online-Formular auszufüllen, die Anhänge hochzuladen und den Antrag zu stellen.

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Ihren Ansprechpartner bei Ausserhofer & Partner.

 

Ausserhofer & Partner
Bruneck, am 25.02.2022

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