Förderung der Digitalisierung von Kleinstunternehmen 2024

Im Rahmen der Wirtschaftsförderung unterstützt das Land Südtirol den Ausbau digitaler Kompetenzen von Kleinstunternehmen erneut mit "Digitalisierungsprämien". Dafür wurde von der Südtiroler Landesregierung per Beschluss vom 02. Februar 2024 das bereits in den Jahren 2022 und 2023 bestehende Förderprogramm neu aufgelegt. 

Die Anwendungskriterien sind dabei im Vergleich zu der für die Jahre 2022 und 2023 geltenden Regelung unverändert geblieben. Die zur Verfügung stehenden Fördermittel belaufen sich diesmal auf zwei Millionen Euro für das Jahr 2024. Bezuschusst werden bis zu 60% der förderfähigen Ausgaben im Rahmen der De-Minimis-Regelung, wobei die Mindestausgabe bei 2.000 Euro je Antrag liegt, die Höchstausgabe bei 10.000 Euro. 

Was genau wird gefördert?

Gefördert werden die Einführung digitaler Technologien und Prozesse zur Umsetzung und Verbesserung von:

  • Organisations- und Geschäftsmodellen;
  • des Internetauftrittes und des elektronischen Handels;
  • der digitalen Kommunikationsmodelle und Social-Media-Verwaltung;

Als besonders förderfähig werden in den Richtlinien folgende Vorhaben genannt:

  • Schulungs-, Coaching- und Tutoring-Initiativen;
  • Initiativen zu Beratung und Wissensvermittlung;
  • Ankauf und Optimierung von Software;

Nicht gefördert werden hingegen ausdrücklich Ausgaben für den Ankauf von Hardware (z.B. Computer, Laptops, Zubehör).

Wer kommt in den Genuss der Förderung?

Die Förderungen gelten für Kleinstunternehmen mit maximal fünf Mitarbeitern, die in den Sektoren Handwerk, Industrie, Handel, Dienstleistung oder Tourismus tätig sind. Die Mitarbeiteranzahl entspricht dabei der Zahl der Jahreseinheiten (JAE) im Vorjahr der Antragstellung, d.h. der Zahl der Personen, die während des Jahres 2023 einer Vollzeitbeschäftigung nachgegangen sind. In die Mitarbeiterzahl gehen folgende Personenkreise ein:

  • Lohn- und Gehaltsempfänger;
  • Für das Unternehmen tätige Personen, die in einem Unterordnungsverhältnis zu diesem stehen und nach nationalem Recht Arbeitnehmern gleichgestellt sind;
  • Mitarbeitende Eigentümer;
  • Gesellschafter, die eine regelmäßige Tätigkeit in dem Unternehmen ausüben und finanzielle Vorteile aus dem Unternehmen ziehen;

Lehrlinge sind in der Mitarbeiterzahl nicht zu berücksichtigen.

ACHTUNG: Sollte einem Unternehmen im Rahmen der alten Regelung bereits für die Jahre 2022 oder 2023 ein Beitrag gewährt worden sein, ist es von der aktuellen Förderung ausgeschlossen und kann nicht noch einmal um den Beitrag ansuchen. 
 

Wann muss die Investition getätigt werden?

Die Investition muss sich auf das Jahr 2024 beziehen, d.h. zumindest müssen Bestellung und Anzahlung 2024 erfolgen, Lieferung und Endrechnung können auch erst 2025 stattfinden. Die Anzahlung muss dabei mindestens 20 Prozent der genehmigten Summe betragen.
 

Wie kann um die Förderung angesucht werden?

Zugangsberechtigte können im Zeitraum 2024 einen einzigen Antrag stellen. Dieser ist bis zum 31. Oktober 2024 einzureichen, wobei das Ansuchen vor Beginn des entsprechenden Investitionsvorhabens eingereicht werden muss.

Die Antragstellung erfolgt ausschließlich über die von der zuständigen Landesabteilung bereitgestellten Vordrucke via zertifizierter E-Mail (PEC). Die vollständigen Anträge werden chronologisch nach Eingang bearbeitet. Reichen die zur Verfügung stehenden Mittel nicht aus, kann das Ausmaß der Förderung gekürzt, oder die Förderungsanträge von Amts wegen abgelehnt werden.

Bruneck, am 26.02.2024
Verfasser: Mag. Dejan Pupovac

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