Förderprogramm für weibliches Unternehmertum

Laut dem Statistikinstitut Istat bekommen vor allem Frauen die negativen Konsequenzen der Corona-Pandemie auf dem Arbeitsmarkt zu spüren. Auch treten statistisch gesehen nur 4 von 5 Frauen nach einer Mutterschaft wieder in den Arbeitsmarkt ein. Gleichzeitig gelten Frauen aber als besser ausgebildet und machen 51% der Gesamtbevölkerung aus.
Aus diesem Grund hat die Regierung mit dem sog. „Fondo Impresa Donna“ eine neue Förderung auf dem Weg gebracht, welche weibliches Unternehmertum und Arbeitsplätze stärken soll.

Worum geht es?

Das Förderprogramm ist Teil des nationalen Plans für Aufbau und Resilienz (Piano Nazionale Ripresa e Resilienza, „PNRR“). Dieser Plan zielt darauf ab, die wirtschaftlichen und sozialen Schäden der Coronakrise in Italien abzufedern. Der Fondo Impresa Donna ist einer der Schwerpunkte dieses Plans und sieht u.a. Zuschüsse, Finanzierungen und Weiterbildungen für Frauen i.H.v. von 160 Millionen Euro vor. Zusammen mit dem vom italienischen Staat dotierten Fond belaufen sich die Mittel zur Förderung des weiblichen Unternehmertums auf ca. 194 Millionen Euro.

Wer ist zugangsberechtigt?

Zugang zu den Förderungen haben Frauenunternehmen jeglicher Größenordnung, mit Rechtssitz und/oder Betriebsstandort in Italien aus den Sektoren Industrie, Handwerk, Verarbeitung landwirtschaftlicher Produkte, Handel und Tourismus.
Um als „Frauenunternehmen“ zu gelten, muss eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Bei Personengesellschaften: mindestens 60% weibliche Gesellschafterinnen;
  • Bei Kapitalgesellschaften: mindestens 2/3 der Gesellschafter und des Verwaltungsorgans weiblich; 
  • von Frauen geführte Einzelunternehmen;
  • Freiberuflerinnen

Im Zusammenhang mit den Förderungen wird zwischen zwei Förderschienen unterschieden. Je nachdem, in welche Förderschiene ein Unternehmen fällt, sind andere Grenzen bei den zulässigen Kosten zu beachten. Zudem ändert sich die Art des Beitrages. 

  • Neugründungen: Dazu zählen zum einen Frauenunternehmen, die innerhalb der letzten 12 Monate vor Antragsstellung gegründet wurden, zum anderen aber auch solche, die erst noch gegründet werden.
  • Bereits bestehende Betriebe: alle Frauenunternehmen, die seit mindestens 12 Monaten vor Antragstellung bestehen

Worin besteht die Förderung?

Folgende Punkte sind im Rahmen des Förderprogramms u.a. vorgesehen:

Zulässige Kosten:

  • Maximal 250.000 Euro bei Neugründungen;
  • Maximal 400.000 Euro bei bereits existierenden Unternehmen.

Beiträge bei Neugründungen: 

  • Nur Verlustbeiträge vorgesehen;
  • Bis zu zulässigen Investitionskosten von 100.000 Euro Beitrag von 80 % (wenn die Gesuchstellerin arbeitslos ist, steigt der Beitrag auf 90 %), allerdings mit Deckelung des Beitrages bei 50.000 Euro
    Beispiele: Investitionskosten: 40.000 Euro, Beitrag: 32.000 Euro; Investitionskosten: 70.000, Beitrag grundsätzlich 56.000 Euro, aber Höchstgrenze von 50.000 Euro zu beachten
  • Zwischen zulässigen Investitionskosten von 100.000 bis 250.000 Euro Beitragssatz von  50 %;

Beiträge bei bereits existierenden Unternehmen:

  •  Grundsätzlich Beitrag bis zu 80 % der zulässigen Kosten, davon die Hälfte als Verlustbeitrag und die andere Hälfte als zinsloses Darlehen mit einer maximalen Laufzeit von 8 Jahren;

Unterstützende Dienstleistungen:

  • Bei beiden Förderschienen können Unternehmen, denen Beiträge zuerkannt werden, zusätzlich beratende Dienstleistungen der Betriebsansiedelungsagentur Italiens „Invitalia“ im Wert von 3.000 Euro in Anspruch nehmen.
  • Zudem erhalten die Unternehmen einen Voucher in Höhe von maximal 2.000 Euro für Marketingdienstleistungen, die sie von Drittanbietern in Anspruch nehmen, wobei die Mindestausgabe für die Marketingdienstleistungen 4.000 Euro betragen muss.

Welche Spesen sind zur Förderung zugelassen?

Zu Förderung zugelassen sind Ausgaben für:

  • Materielle Anlagegüter: insbesondere Anlagen, Maschinen und Ausrüstung und damit zusammenhängende Installationskosten; zu den zugelassen Kosten zählen auch Baukosten, beschränkt allerdings auf 30 % der insgesamt zugelassenen Kosten;
  • Immaterielle Anlagegüter: Kauf von Softwareprogrammen und technologischen Lösungen, wie Softwareanwendungen, digitalen Plattformen etc;
  • Cloud-Dienstleistungen
  • Neuanstellung von Personal (beschränkt oder unbeschränkt angestellt)
  • Bestimmte Positionen des Betriebskapitals (z.B. Roh- und Hilfsstoffe, Verbrauchsmaterial, aber auch Miet- und Leasingspesen für Anlagen und Maschinen), beschränkt auf 20 bzw. 25 % der zugelassenen Kosten, abhängig vom Alter des Unternehmens.

Zur Förderung nicht zugelassen sind folgende Spesen:

  • Kosten für gebrauchte Anlagegüter sowie reine Ersatzinvestitionen;
  • Kosten unter 500 Euro;
  • Anschaffung von Fahrzeugen (mit Ausnahme jener, die für den Produktionsprozess des Unternehmens absolut notwendig sind).

Die zugelassenen Initiativen müssen innerhalb von 24 Monaten ab dem Datum der Gewährung der Förderung abgeschlossen werden.

Wie kann um die Förderung angesucht werden?

Die Anträge auf Förderung können ausschließlich online über die Plattform der Betriebsansiedelungsagentur Italiens „Invitalia“ eingereicht werden, welche mit der Abwicklung der Fördergesuche beauftragt wurde.

Die Förderungen werden auf Basis eines Bewertungsverfahrens gewährt. Im Rahmen dieses Verfahrens werden anhand von verschiedenen Bewertungskriterien Punkte vergeben. Zu den Bewertungskriterien zählen z.B. die beruflichen Befähigungen, die technischen Kompetenzen, die Management-Kompetenzen der Antragstellerin, das Vorliegen einer Marktanalyse, der Grad der Schlüssigkeit zwischen dem Investitionsprogramm und der Geschäftsidee, Auswirkungen auf die Beschäftigung etc. Die Liste mit den Bewertungskriterien ist diesem Schreiben in der PDF-Version als Anlage beigefügt. Insgesamt müssen beim Bewertungsverfahren mindestens 21 Punkte (von 41 möglichen) erreicht werden, damit der Antrag überhaupt weiter behandelt wird.

Die Bewertung der einzelnen Punkte erfolgt anhand der Informationen und Unterlagen, die dem Beitragsansuchen beigefügt werden müssen, sowie anhand eines persönlichen Gespräches durch Mitarbeiter von Invitalia mit der Antragstellerin.

Für das Ausfüllen und Einreichen der Anträge sind verschiedene Termine vorgesehen. Zum einen wird bei den Terminen wiederum zwischen neu gegründeten und bereits bestehenden Unternehmen unterschieden. Innerhalb der Gruppen wird nochmals zwischen einer Phase des Ausfüllens und einer Phase des Einreichens der Anträge unterschieden.

Nachfolgend sind die relevanten Termine zusammengefasst:

Förderschiene Ausfüllen Anträge Einreichen Anträge
Neu gegründete Unternehmen am 05. Mai 2022, ab 10:00 Uhr  am 19.Mai 2022, ab 10:00 Uhr 
Bereits bestehende Unternehmen am 24. Mai 2022, ab 10:00 Uhr  am 07. Juni 2022, ab 10:00 Uhr 


Die Anträge werden in chronologischer Reihenfolge, d.h. nach ihrem Einreichzeitpunkt, bearbeitet. Insofern empfiehlt es sich daher, beim Einreichen der Anträge möglichst früh dran zu sein.

Für das Ausfüllen und Einreichen der Anträge benötigt es einen SPID-Zugang sowie eine digitale Unterschrift. Falls daher Interesse an der Förderung besteht, empfehlen wir, sich rechtzeitig um die genannten technischen Voraussetzungen zu kümmern, falls diese nicht bereits vorhanden sind.

Aus Gründen der Vollständigkeit wird noch einmal darauf hingewiesen, dass, wie bei anderen Förderungen grundsätzlich auch, nur solche Spesen zu den Förderungen zugelassen werden, die nach Einreichen des Beitragsgesuches oder im Falle einer Neugründung, nach dem Datum der Gründung bzw. nach der Eröffnung einer Mehrwertsteuerposition anfallen.

Widerruf / Rückzahlung Beiträge

Grundsätzlich gilt es für Unternehmerinnen, die eine Förderung erhalten, den Zeitraum von drei Jahren nach Abschluss der Investition zu beachten. Sollten sich nämlich in diesem Zeitraum Änderungen ergeben, wie z.B. dass das begünstigte Unternehmen den Status als Frauenunternehmen verliert oder dass die Tätigkeit aufgegeben, verkauft oder verpachtet wird, führt dies, abhhängig vom Grund der Verletzung der Voraussetzungen, zu einem gänzlichen oder teilweisen Widerruf des Beitrages und zu einer entsprechenden Rückzahlungspflicht der erhaltenen Beiträge.

Bruneck, am 11.04.2022
Verfasser: Mag. Dejan Pupovac

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