Wie in unserem Rundschreiben Nr. 07/2022 erläutert wurden mit verschiedenen Dekreten (DL Nr. 4/2022 – Dekret „sostegni-ter“, DL Nr. 17/2022 – Dekret „energia“, DL Nr. 21/2022 – Dekret „ucraina-bis“) Fördermaßnahmen für die Bekämpfung der steigenden Energiekosten von Strom und Gas erlassen. Diese Fördermaßnahmen drücken sich in der Form einer zu verrechnenden Steuergutschrift aus. In der Zwischenzeit wurden mit einem weiteren Dekret (DL Nr. 50/2022 – Dekret „aiuti“) die Prozentsätze der einzelnen Fördermaßnahmen angehoben.
Anfänglich waren die Fördermaßnahmen nur für energieintensive Unternehmen angedacht, nun wurden sie jedoch auch auf nicht-energieintensive Unternehmen ausgeweitet. Für energieintensive Unternehmen gelten diese Fördermaßnahmen für den Energieverbrauch im 1. und 2. Trimester 2022, für die nicht-energieintensiven Unternehmen für den Energieverbrauch im 2. Trimester 2022.
Neben den Fördermaßnahmen für Energiekosten wurden auch Maßnahmen zur Bekämpfung der steigenden Treibstoffpreise ergriffen. Diese Fördermaßnahmen betreffen Transportunternehmen auf Rechnung Dritter („Trasporto conto terzi“) für Fahrzeuge mit einem Gewicht von mehr als 7,5 t, einer Emissionskategorie Euro 5 und höher, und drücken sich auch in Form einer zu verrechnenden Steuergutschrift aus. Zum einen gibt es eine Steuergutschrift für den Ankauf von der Treibstoffkomponente AdBlue für das gesamte Jahr 2022, zum anderen eine Steuergutschrift für den Ankauf von Dieseltreibstoff im 1. Trimester 2022.
Nachfolgend werden die spezifischen Eigenschaften, Voraussetzungen und Verrechnungsmodalitäten zu den einzelnen Steuergutschriften genauer erläutert.
Allgemeine gültige Hinweise für die einzelnen Steuergutschriften:
- Die Steuergutschriften können selbst ermittelt und mittels
Einzahlungsvordruck Mod. F24 verrechnet werden, d.h. es
muss kein eigenes Ansuchen gestellt werden;
- Die Steuergutschriften müssen innerhalb 31.12.2022 verrechnet werden
Hinweis: das zeitliche Limit gilt aktuell nur für Steuergutschriften
betreffend Energiekosten
- Die Steuergutschrift für Energiekosten wird ausschließlich auf die reinen
Energiekosten berechnet. Die Transport-/Verwaltungskosten,
Systemkosten und Steuern sind nicht zu berücksichtigen.
- Die Steuergutschriften zählen nicht zur Bemessungsgrundlage für die
Einkommenssteuer IRPEF/IRES und für die regionale
Wertschöpfungssteuer IRAP;
- Die Steuergutschriften sind kumulierbar mit anderen Förderungen,
welche dieselben Kosten betreffen. Kumuliert dürfen die Förderungen die
getätigten Spesen nicht überschreiten.