Flussi-Dekret – Vorab-Ausfüllung von Anträgen bis 30.11.2024

Sehr geehrter Kunde,

das Gesetzesdekret Nr. 145 vom 11. Oktober 2024 enthält die Neuerungen, die in unserem Rechtssystem im Bereich des Eintritts ausländischer Arbeitskräfte nach Italien, des Schutzes und der Unterstützung von Opfern von Ausbeutung (illegale Anwerbung), der Verwaltung von Migrationsströmen, des internationalen Schutzes und von gerichtlichen Verfahren eingeführt wurden.

Darüber hinaus ist außerhalb der festgelegten Kontingente (experimentell nur für das Jahr 2025) die Ausstel-lung von 10.000 Aufenthaltserlaubnissen für unselbständige Arbeit vorgesehen, die für die Beschäftigung von Arbeitskräften im Bereich der Familien- oder Sozialpflege zugunsten von Menschen mit Behinderungen oder sogenannten "grandi anziani" (Personen, die 80 Jahre oder älter sind) verwendet werden sollen.

Außerhalb der Quoten – und somit ohne numerische Begrenzung – bleiben die Anträge auf Umwand-lung, die von saisonalen Arbeitskräften beim Einheitsschalter für Einwanderung gestellt werden, die mindestens drei Monate lang eine reguläre Beschäftigung auf dem nationalen Gebiet ausgeübt haben und denen ein unbefristeter oder befristeter Arbeitsvertrag angeboten wird.

Die Übermittlung der Anträge auf Arbeitsgenehmigung für unselbständige Arbeit ist den Arbeitgebern in den folgenden Sektoren gestattet: Güterkraftverkehr im Auftrag Dritter, Bauwesen, Tourismus und Hotellerie, Ma-schinenbau, Telekommunikation, Lebensmittelindustrie, Schiffbau, Personenbeförderung mit Bussen, Fischerei, Friseure, Elektriker, Klempner, vorbehaltlich der Bestimmungen für den Bereich der Familienpflege.
Die Anträge auf Arbeitsgenehmigung können vom 1. November bis zum 30. November 2024 vorab ausgefüllt werden.
Die Anträge auf Arbeitsgenehmigung für Einreisen im Rahmen der Quoten für saisonale Arbeit im Bereich Tou-rismus und Hotellerie, mit einem "Click Day" am 1. Oktober 2025, können vom 1. Juli bis zum 31. Juli 2025 vorab ausgefüllt werden.
Die Behörden führen Kontrollen der Richtigkeit der Angaben der Antragsteller gleichzeitig mit dem Zugang zur Vorab-Ausfüllung durch. Vom 1. Dezember 2024 und vom 1. August bis zum 30. September 2025 wird die nati-onale Arbeitsinspektion, in Zusammenarbeit mit der Steuerbehörde (Agenzia delle Entrate) und, im Agrarsektor, mit der Agentur für Agrarzahlungen (AGEA), Überprüfungen der Einhaltung der Bestimmungen des nationalen Tarifvertrags sowie der Übereinstimmung der Anzahl der eingereichten Anträge vornehmen.

Wenn das Ergebnis der Überprüfung des Antrags während der Vorab-Ausfüllung positiv ist, wird der Person, die den Antrag eingereicht hat, der Aktivierungscode für den Antrag per PEC (Posta Elettronica Certificata) zuge-schickt, der erforderlich ist, um die Arbeitsgenehmigung anzufordern.

Von der Vorab-Ausfüllung ausgeschlossen sind die Anträge auf Umwandlung von Studium in Arbeit, die außer-halb der Quoten liegen.

Wenn nach Ablauf von neunzig Tagen ab den „Click days“ erhebliche nicht genutzte Quoten festgestellt wer-den, kann das Ministerium für Arbeit und Sozialpolitik diese gemäß den tatsächlichen Bedürfnissen auf dem Arbeitsmarkt neu verteilen, wobei die Gesamtobergrenze der Quoten beibehalten wird.

Sektor Datum Vorab-Ausfüllung Anträge Click Day
Nicht-saisonale unselbstständige Arbeit Vom 1. bis zum 30. November 2024 5- Februar 2025 - 09:00 Uhr 
Familien- und Sozialpflege Vom 1. bis zum 30. November 2024 7. Februar 2025 - 09:00 Uhr
Landwirtschaft  Vom 1. bis zum 30. November 2024 12. Februar 2025 - 09:00 Uhr 
Tourismus- und Hotellerie-Sektor (70% der gesamten saisonalen Kontigente)  Vom 1. bis zum 30. November 2024  12. Februar 2025 - 09:00 Uhr
Tourismus- und Hotellerie-Sektor (restliche 30% der gesamten saisonalen Kontigente)  Vom 1. bis zum 31. Juli 2025 

1. Oktober 2025 - 09:00 Uhr 

 
Die Neuerungen, die durch das Gesetzesdekret D.L. 145/2024 eingeführt wurden, zielen darauf ab, das Ver-fahren für den Eintritt und Aufenthalt von ausländischen Arbeitskräften in Italien zu vereinfachen und weiter zu digitalisieren. 
 
In der Liste der Dokumente, die der Arbeitgeber elektronisch an das Einheitsschalter für Einwande-rung (Sportello Unico per l'immigrazione) übermitteln muss, wird nun auch die digitale Adresse hin-zugefügt.
Insbesondere muss der Arbeitgeber für die Einreichung des Antrags über eine PEC-Adresse (Posta Elettronica Certificata) verfügen und diese in den folgenden Datenbanken registrieren:
  • INI-PEC (für juristische Personen, die im Handelsregister eingetragen sein müssen);
  • INAD (für juristische Personen, die nicht zur genannten Registrierung verpflichtet sind, sowie für natürliche Personen).

Die Registrierung der PEC-Adresse in den oben genannten Datenbanken ist nicht nur für die Phase der Vorab-Ausfüllung von Bedeutung, sondern auch für den weiteren Verfahrensablauf. Denn die PEC-Adresse gilt als der vom Antragsteller gemäß Artikel 47 des Zivilgesetzbuches gewählte „Wohn-sitz“ für alle Mitteilungen, die vom Einheitsschalter für Einwanderung (Sportello Unico per l'Immigra-zione, SUI) an ihn gesendet werden.

Was das Verfahren betrifft, muss der Arbeitgeber, der ein nicht-saisonales Arbeitsverhältnis mit ausländischen Staatsbürgern aufnehmen möchte, die im Ausland ansässig sind, zunächst sicherstellen, dass keine geeigneten Arbeitskräfte auf dem nationalen Territorium verfügbar sind, die die erforderliche Position besetzen können. Zu diesem Zweck muss er beim zuständigen Arbeitsamt einen Antrag auf Überprüfung der Verfügbarkeit von Ar-beitskräften mit den geforderten Merkmalen stellen. Die Überprüfung gilt als negativ abgeschlossen, wenn das Arbeitsamt innerhalb von acht Tagen nach der Anfrage keine verfügbaren Arbeitskräfte auf dem Territorium mitteilt. Nach Ablauf dieser Frist kann der Arbeitgeber mit der Beantragung der Arbeitsgenehmigung (nulla osta) fortfahren (Art. 22, Absatz 2-bis TUI).

Der Antrag auf Arbeitsgenehmigung, der vom Arbeitgeber eingereicht wird, ist in folgenden Fällen unzulässig:

  • Wenn der Arbeitgeber im Zeitraum von drei Jahren vor der Antragstellung keinen Aufenthaltstitel im Rahmen eines früheren und ähnlichen Antrags unterschrieben hat, es sei denn, der Antragsteller kann nachweisen, dass die fehlende Unterschrift auf einen Umstand zurückzuführen ist, der ihm nicht zuzuschreiben ist;
  • Wenn gegen den Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Antragstellung ein Erlass vorliegt, der das Verfah-ren für das Verbrechen nach Artikel 603-bis des Strafgesetzbuches (illegale Vermittlung und Aus-beutung von Arbeit) anordnet, oder wenn ein Urteil, auch wenn es noch nicht rechtskräftig ist, we-gen des genannten Verbrechens gegen den Arbeitgeber ergangen ist.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Antrag auf Arbeitsgenehmigung beim Einheitsschalter für Einwanderung innerhalb von sieben Tagen nach der Mitteilung über die erfolgte Visumanforderung des Arbeitnehmers zu be-stätigen.

Für die Unterzeichnung des Aufenthaltstitels ist es nicht mehr erforderlich, auf die Einladung zum Einheits-schalter für Einwanderung zu warten. Der Arbeitgeber und der ausländische Arbeitnehmer unterzeich-nen den Vertrag innerhalb von acht Tagen nach der Einreise des Arbeitnehmers nach Italien, entwe-der durch digitale Unterschrift oder eine andere Art von qualifizierter elektronischer Unterschrift (Art. 5 und 22 des TUI). Der Arbeitnehmer kann den Vertrag auch eigenhändig unterschreiben. Dieses Doku-ment muss innerhalb desselben Zeitraums elektronisch vom Arbeitgeber an den Einheitsschalter für Einwande-rung übermittelt werden, damit die erforderlichen Schritte zur Beantragung der Aufenthaltserlaubnis eingeleitet werden können. Wird die Arbeitsgenehmigung erteilt, wird sie jedoch sofort widerrufen, wenn der Aufenthalts-titel nicht innerhalb der acht Tage elektronisch an den Einheitsschalter für Einwanderung übermittelt wird.
Ungeachtet der Gültigkeit der Arbeitsgenehmigung für saisonale Arbeit, die es erlaubt, eine Arbeitsaktivität auf dem nationalen Gebiet für maximal neun Monate innerhalb eines Zwölf-Monats-Zeitraums auszuüben, kann diese verlängert werden, und die Aufenthaltserlaubnis kann erneuert werden, sofern die maximalen neun Mo-nate Aufenthalt noch nicht ausgeschöpft sind. Dies ist möglich, wenn eine neue saisonale Arbeitsmöglichkeit innerhalb von höchstens sechzig Tagen nach dem Ende des vorherigen Arbeitsvertrags entsteht, vorausgesetzt, die Vermittlung des neuen Arbeitsverhältnisses erfolgt über die Plattform des Informationssystems für soziale und berufliche Integration (SIISL), bei dem der saisonale Arbeiter automatisch eingetragen ist.

Es ist zudem vorgesehen, dass für Arbeiter aus Bangladesch, Pakistan und Sri Lanka das Gesetzesdek-ret D.L. 145/2024 bis zum 31. Dezember 2025 die Erteilung der Arbeitsgenehmigung durch das Ein-heitsschalter für Einwanderung stets von einer positiven Stellungnahme der zuständigen Polizeibe-hörde (Questura) sowie des Nationalen Arbeitsinspektorats (INL) abhängig ist, in Zusammenarbeit mit der Steuerbehörde (Agenzia delle Entrate) und der Agentur für Agrarzahlungen (AGEA) im Fall des Agrarsektors.

Es wird darauf hingewiesen, dass im Falle eines fehlerhaften Antragsverfahrens für Nicht-EU-Bürger (Bestätigung + Ausfüllung und Übermittlung des Online-Antrags), das nicht auf Mängel unsererseits zurückzuführen ist, die angeforderte Gebühr dennoch vollständig vom Kunden bezahlt werden muss.

 
Bruneck, am 15.11.2024
Verfasser: Kanzlei Ausserhofer & Partner 
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