F24 Einzahlung - grundlegende Neuerungen

Werter Kunde,
die Agentur der Einnahmen hat mit dem Rundschreiben Nr. 16/E vom 28. Juni 2024 mitgeteilt, dass ab dem 1. Juli 2024

  • die allgemeine Verpflichtung besteht, die Verrechnung von Guthaben mittels F24 ausschließlich über die von der Agentur der Einnahmen zur Verfügung gestellten telematischen Dienste abzuwickeln;
  • dies gilt auch für alle INPS und INAIL Guthaben.

Aus diesem Grund sollte die monatliche Übermittlung der F24 von nun an auch von der Kanzlei Ausserhofer & Partner getätigt werden, da eine einheitliche Abwicklung unserer Dienstleistungen sonst schwer gewährleistet werden kann.

Bezüglich offener Fragen zur horizontalen Verrechnung der INPS- und INAIL-Guthaben stehen noch Klarstellungen von der Inps und Inail aus. Dies bedeutet, dass es noch Änderungen geben kann, sobald wir diese erhalten, werden wir Sie natürlich informieren.

Falls Sie die Übermittlung von F24 mit Guthabenverrechnungen weiterhin selbst abwickeln möchten, müssen Sie für Ihren Betrieb die telematischen Dienste der Agentur der Einnahmen (Entratel oder Fisconline) einrichten. Dies sollte vor der nächsten Fälligkeit der F24 vom 16.07.2024 erfolgen.

Für Kunden, die das F24 bisher über Online-Banking überwiesen haben, bieten wir gerne eine Vollmacht an. Bitte wenden Sie sich hierfür an Ihren jeweiligen Lohnsachbearbeiter.
Für all jene Kunden, für die die Kanzlei Ausserhofer & Partner die F24 bereits monatlich versendet, besteht kein Handlungsbedarf.

Bruneck, am 09.07.2024
Verfasser: Ausserhofer & Partner GmbH
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