Esterometro 2022: Änderung der Übermittlungsmodalitäten

Wie bereits in unserem Rundschreiben 12/2021 berichtet, sieht das Bilanzgesetz 2021 (Gesetz Nr. 178/2020) eine Änderung hinsichtlich der Vorgehensweise zur Übermittlung der Daten, von Eingangs- und Ausgangsrechnungen von bzw. an nicht ansässigen Unternehmen/Dienstleister vor. Bisher wurden diese Informationen quartalsmäßig mittels Meldung der Auslandsumsätze („Esterometro") gemeldet, welche aber in dieser Form mit Ende Juni 2022 abgeschafft wird (wurde mit D.L. Nr. 146/2021 vom 01.01.2022 auf 01.07.2022 aufgeschoben).

Ab dem 01.07.2022 soll das „Sistema di Interscambio“ (SDI) als einziger Übermittlungskanal verwendet werden. Dies bedeutet, dass alle ins Ausland gestellten bzw. vom Ausland erhaltenen Rechnungen und somit deren enthaltenen Daten über diesen Kanal (mittels XML-Format) übermittelt werden. Hierzu wird der Datensatz der elektronischen Rechnungen benötigt und verwendet, welcher (wie in unserem Rundschreiben 12/2021 berichtet) eigens dazu angepasst wurde.

Grundsätzlich will der Gesetzgeber hier einen schnelleren Informationsaustausch erzielen, wobei sich dies sicherlich auf die Praxis und somit die operative Tätigkeit eines Unternehmens auswirken wird. Nachfolgend finden Sie somit einige wesentliche Anweisungen bzw. Informationen, welche Sie in diesem Zusammenhang beachten sollen.

Ausgangsrechnungen an nicht ansässige Unternehmen/Dienstleister

Bei den Ausgangsumsätzen erfolgt die Mitteilung der Daten mittels dem XML-Format über die SDI-Plattform, wobei hier die Fristen für die Ausstellung bzw. Übermittlung der elektronischen Rechnung zu beachten sind (zwölf Tage nach Datum Rechnungsausstellung). In Prinzip ist somit eine normale elektronische Ausgangsrechnung mit dem Dokumenttyp TD01 zu erstellen. Als Empfängerkodex müssen sieben „X“ (xxxxxxx) angeben werden.

Die übermittelte Rechnung im XML-Format ist dabei als Informationsaustausch und nicht als Versand einer Rechnung zu betrachten. Das Dokument bzw. die Rechnung welche in Papierform an das nicht ansässige Unternehmen/Dienstleister zugstellt wird, hat den rechtlichen Charakter einer Rechnung. Das Dokument welches über die SDI-Plattform versendet wird, hat somit reinen informellen Charakter. Folge dessen resultiert aus einer fehlenden Übermittlung der XML-Datei eine Strafe von zwei Euro pro Dokument. Sollte die Rechnung in Papierform oder via Mail als PDF-Datei nicht dem Kunden zugestellt worden sein, so können sich hier Sanktionen hinsichtlich einer fehlenden Rechnungsausstellung ergeben.

Eingangsrechnungen von nicht ansässigen Unternehmen/Dienstleister

Grundsätzlich ist bei Lieferungen und Leistungen von nicht ansässigen Unternehmen/Dienstleister gemäß italienischem Mehrwertsteuergesetz eine Ergänzung der erhaltenen Rechnung (bei Lieferungen und Dienstleistungen aus EU-Mitgliedsstaaten) vorzunehmen oder eine Eigenrechnung (bei Dienstleistungen aus Drittstaaten) auszustellen.
Hinweis: Als Ergänzung ("Integrazione") versteht sich, gemäß MwSt.-Bestimmung, das Versehen der ausländischen Rechnung mit MwSt.-Grundlage, MwSt.-Satz und MwSt.-Betrag.

Mit 01.07.2022 wird die Ergänzung bzw. Erstellung der Eigenrechnung in elektronischer Form obligatorisch und über die SDI-Plattform durchgeführt. Durch dieses neue Verfahren werden die Daten der Eingangsrechnung von nicht ansässigen Unternehmen/Dienstleister übermittelt, was somit zugleich die Datenübermittlung mittels der bisherigen "Esterometro"-Meldung ersetzt.

Je nach Art der Eingangsrechnung ist der Dokumenttyp TD17, TD18 oder TD19 anzubringen, wobei zu beachten ist, dass diese Dokumenttypen ausschließlich zur Erstellung des Ergänzungsdokumentes bzw. zur Erstellung der Eigenrechnung dienen. Folge dessen werden hier keine elektronischen Ausgangsrechnungen im eigentlichen Sinne erstellt.

Übermittlungsfrist:

Die Ergänzung der Rechnung hat bis zum 15. des Folgemonats nach Rechnungserhalt zu erfolgen, sofern es sich um einen Unternehmer/Dienstleister aus der EU handelt bzw. ist die Eigenrechnungen mit Datum der Leistungserbringung auszustellen, sofern es sich um einen Unternehmer/Dienstleister aus einem Drittstaat handelt. Das entsprechende Dokument soll dann binnen zwölf Tage über die SDI-Plattform versendet werden.

Damit des "reverse charge"-Verfahren korrekt angewendet wird, muss das Integrierungsdokument, sowie die Eigenrechnung sowohl im Register der Ausgangs- und Eingangsrechnungen mit jeweiliger fortlaufender Nummer eingetragen werden.

TD17 – erhaltene Dienstleistungen aus dem Ausland, unabhängig ob diese aus einem EU- bzw. Nicht-EU-Land stammen

  • Dieser Dokumenttyp ist zu verwenden für den Erwerb von Dienstleistungen aus der EU (Ergänzung der ausländischen Rechnung) bzw. aus einem Drittland (Ausstellung Eigenrechnung). Bei Anwendung des Dokumenttyp TD17 sind folgende Angaben zu treffen:
  • Im Feld „cedente/prestatore“ sind die Daten vom Ausland stammenden Leistungserbringer anzugeben
  • Im Feld „cessionario/committente“ sind die Daten vom Unternehmen anzugeben, welches die Rechnung ergänzt bzw. eine Eigenrechnung ausstellt
  • Im Feld 2.1.1.3 <Data> aus dem Bereich <Dati Generali> muss folgendes Datum angegeben werden:
    - für das Ergänzungsdokument, hinsichtlich der aus der EU stammenden Dienstleistungen, muss das Eingangsdatum der zu ergänzenden Rechnung (oder ein Datum, welches in den Monat fällt, in dem die Rechnung eingeht) angegeben werden
    - für die Eigenrechnung, hinsichtlich der Dienstleistungen von einem Drittland, muss das Datum an welchem die Leistung erbracht wurde, angegeben werden
  • Als Steuerbemessungsgrundlage ist jene anzugeben, welche auf der Eingangsrechnung ausgewiesen ist
  • Im Feld 2.1.6. sind die Angaben der Bezugsrechnung anzuführen
  • Im Feld 2.1.1.4. ist die fortlaufende Nummer anzuführen

TD18 – Ergänzung der innergemeinschaftlichen Warenlieferungen aus der EU

  • Dieser Dokumenttyp ist zu verwenden, sofern es sich um eine innergemeinschaftliche Warenlieferung aus der EU handelt, wobei folgende Angaben zu treffen sind:
  • Im Feld „cedente/prestatore“ sind die Daten vom Ausland stammenden Verkäufer anzugeben
  • Im Feld „cessionario/committente“ sind die Daten vom Unternehmen anzugeben, welches die Rechnung ergänzt
    - Im Feld 2.1.1.3 <Data> aus dem Bereich <Dati Generali> muss das Eingangsdatum der zu ergänzenden Rechnung (oder ein Datum, welches in den Monat fällt, in dem die Rechnung eingeht) angegeben werden
  • Als Steuerbemessungsgrundlage ist jene anzugeben, welche auf der Eingangsrechnung ausgewiesen ist
  • Im Feld 2.1.6. sind die Angaben der Bezugsrechnung anzuführen
  • Im Feld 2.1.1.4. ist die fortlaufende Nummer anzuführen

 

TD19 – Eigenrechnung bei Erwerb von Gegenständen von nicht in Italien ansässigen Steuerpflichtigen, aber mit Leistungsort in Italien (Art. 17 Abs. 2 DPR Nr. 633/1972)

Der Dokumenttyp ist zu verwenden, sofern die Steuerschuldnerschaft gemäß Art. 17, Abs. 2, Mehrwertsteuergesetz 633/72 von einem nicht ansässigen Unternehmen auf ein ansässiges Unternehmen übergeht. In der Regel handelt es sich um Umsätze welche von ausländischen Fiskalvertretern und Direktregistrierungen in Italien gegenüber italienischen MwSt.-Subjekten erwirtschaftet werden.

Dabei handelt es sich generell um Warenverkäufe, wobei sich die Ware bereits in Italien befindet (kein Import und keine innergemeinschaftliche Lieferung). Diese Art von Eingangsrechnung ist zu ergänzen, sofern der Verkäufer der Ware aus einem EU-Land stammt, bzw. eine Eigenrechnung anzufertigen, sofern der Verkäufer aus einem Nicht-EU-Land stammt.

Der Dokumenttyp TD19 kann außerdem für Käufe von nicht in Italien ansässigen Unternehmen verwendet werden, wo sich die Ware bereits in Italien befindet, und in einem einem MwSt.-Depot berücksichtigt wird.

Folgende Angaben sind hier zu treffen:

  • Im Feld „cedente/prestatore“ sind die Daten vom Ausland stammenden Unternehmen anzugeben, welches die Ware verkauft
  • Im Feld „cessionario/committente“ sind die Daten vom Unternehmen anzugeben, welches die Rechnung ergänzt bzw. eine Eigenrechnung erstellt
  • Im Feld 2.1.1.3 <Data> aus dem Bereich <Dati Generali> muss folgendes Datum angegeben werden:
  • für das Ergänzungsdokument, hinsichtlich dem Kauf von Waren von aus einem EU-Land stammenden Unternehmen, muss das Eingangsdatum der zu ergänzenden Rechnung (oder ein Datum, welches in den Monat fällt, in dem die Rechnung eingeht) angegeben werden
  • für die Eigenrechnung, hinsichtlich dem Kauf von Waren von aus einem Nicht-EU-Land stammenden Unternehmen, muss das Datum, an welchen die Leistung erbracht wurde, angegeben werden
  • Als Steuerbemessungsgrundlage ist jene anzugeben, welche auf der Eingangsrechnung ausgewiesen ist
  • Im Feld 2.1.6. sind die Angaben der Bezugsrechnung anzuführen.
  • Im Feld 2.1.1.4. ist die fortlaufende Nummer anzuführen.

Bei einem Erwerb von einer Ware aus einem Drittland ist kein Ergänzungsdokument bzw. keine Eigenrechnung zu erstellen, da es sich hier um einen Warenimport handelt.

 

Aufgrund der neuen Übermittlungsmodalitäten ist es sicher sinnvoll, frühzeitig eine Anpassung der Software vorzunehmen, damit diese den neuen Standards entspricht. Ein weiterer wesentlicher Aspekt ist sicherlich auch die Berücksichtigung der neuen Fristen, welche sich im Zuge der neuen Vorgehensweise verkürzt haben. Die internen Abläufe müssen dazu dementsprechend angepasst werden. Die Umsätze des letzten Quartals für 2021 sind mittels bisheriger „Esterometro“-Meldung bis 31. Jänner 2022 zu versenden. Ab dem 01.01.2022 können die Daten mittels den neuen Übermittlungsmodalitäten versendet werden. Sollte man jedoch für das erste und zweite Quartal die ursprüngliche "Esterometro"-Meldung verwenden, so gelten der 02. Mai 2022 und der 01. August 2022 als Übermittlungsfrist.

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