Sehr geehrter Kunde,
kürzlich wurde die Erneuerung des nationalen Kollektivvertrags (CCNL) vom 16. Mai 2022 für die Beschäftigten von Handwerksbetrieben sowie kleinen und mittleren Unternehmen im Kommunikationsbereich abgeschlossen.
Der Vertrag hat eine Laufzeit von vier Jahren, mit Beginn am 1. Januar 2023 und Ende am 31. Dezember 2026, sowohl für den wirtschaftlichen als auch für den rechtlichen Teil.
Nachfolgend ein Überblick.
LOHNERHÖHUNGEN
Mindestlohn ab | |||||
Einstufung | Bis zum 30.11.2024 | 1. Dezember 2024 | 1. Juli 2025 | 1. März 2026 | 1. November 2026 |
1A | 2.316,86 | 2.415,24 | 2.478,48 | 2.541,72 | 2.597,94 |
1B | 2.019,29 | 2.105,03 | 2.160,15 | 2.215,27 | 2.264,27 |
2 | 1.894,34 | 1.974,78 | 2.026,49 | 2.078,20 | 2.124,16 |
3 | 1.776,68 | 1.852,12 | 1.900,62 | 1.949,12 | 1.992,23 |
4 | 1.648,56 | 1.718,56 | 1.763,56 | 1.808,56 | 1.848,56 |
5 bis | 1.508,00 | 1.572,03 | 1.613,19 | 1.654,35 | 1.690,94 |
5 | 1.441,80 | 1.503,02 | 1.542,38 | 1.581,74 | 1.616,72 |
6 | 1.357,71 | 1.415,36 | 1.452,42 | 1.489,48 | 1.522,42 |
Kleine und mittlere Unternehmen
Mindestlohn ab | |||||
Einstufung | Bis zum 30.11.2024 | 1. Dezember 2024 | 1. Juli 2025 | 1. März 2026 | 1. November 2026 |
1A | 2.333,72 | 2.432,10 | 2.495,34 | 2.558,58 | 2.624,63 |
1B | 2.033,99 | 2.119,73 | 2.174,85 | 2.229,97 | 2.287,54 |
2 | 1.908,13 | 1.988,57 | 2.040,28 | 2.091,99 | 2.146,00 |
3 | 1.789,61 | 1.865,05 | 1.913,55 | 1.962,05 | 2.012,70 |
4 | 1.660,56 | 1.730,56 | 1.775,56 | 1.820,56 | 1.867,56 |
5 bis | 1.518,97 | 1.583,00 | 1.624,16 | 1.665,32 | 1.708,31 |
5 | 1.452,30 | 1.513,52 | 1.552,88 | 1.592,24 | 1.633,35 |
6 | 1.367,60 | 1.425,25 | 1.462,31 | 1.499,37 | 1.538,08 |
EINMALZAHLUNG
Jenen Arbeitnehmer, die am 18. November 2024 ein laufendes Arbeitsverhältnis haben, wird ein pauschaler Einmalbetrag („una tantum“) in Höhe von 150,00 Euro gewährt (für Auszubildende 70 %), der in monatliche Anteile entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses aufgeteilt werden kann. Die Auszahlung erfolgt in zwei Raten:
- 100,00 Euro mit dem Gehalt im Februar 2025;
- 50,00 Euro mit dem Gehalt im Oktober 2025.
Der Betrag wird für Teilzeitbeschäftigte proportional reduziert und ist auch im Falle von Kündigung oder Entlassung zu gewähren.
Falls dem Arbeitnehmer bereits zuvor Beträge als Vorauszahlung auf zukünftige kollektivvertragliche Verbesserungen gezahlt wurden, können diese vollständig als Vorschuss auf die Einmalzahlung („una tantum“) betrachtet werden und sind dementsprechend bis zur Höhe der Einmalzahlung abzuziehen.
ABZUG DER BEITRAGSQUOTE FÜR DIE KOSTEN DER KOLLEKTIVVERTRAGSERNEUERUNG
Die Unternehmen sind verpflichtet, im Februar 2025 einen Betrag von 26,00 Euro vom Gehalt abzuziehen, als Beitrag für die Kosten der Erneuerung des Kollektivvertrags.
Dieser Abzug gilt nicht für Arbeitnehmer, die Mitglied der Gewerkschaften SLC-CGIL, FISTEL-CISL und UIL-COM-UIL sind.
Die Arbeitgeber müssen die Arbeitnehmer bis zum 31. Januar 2025 über diese Regelung informieren. Ab dem 31.01.2025 haben die Arbeitnehmer eine Frist von 10 Tagen (zwingend einzuhalten), um ausdrücklich auf den Abzug zu verzichten. Dies muss mittels einer individuellen Erklärung an das Unternehmen erfolgen.
Die Unternehmen sind verpflichtet, die entsprechenden Abzüge bis spätestens April 2025 auf folgendes Bankkonto zu überweisen:
IBAN: IT67Z0538703202000003832629
Begünstigter: SLC-CGIL, FISTEL-CISL, UILCOM-UIL
ANWENDUNGSBEREICH
KRANKHEIT UND UNFALL
Dienstalter | Vergütung | Zeitraum Vergütung | Arbeitsplatz bleib erhalten |
Bis zu 6 Jahre | bis zu 100% des Gehalts wird gewährleistet | 6 Monate |
12 Monate |
Mehr als 6 Jahre | bis zu 100% des Gehalts wird gewährleistet | die ersten 6 Monate | |
bis zu 50% des Gehalts wird gewährleistet | die nachfolgenden 4 Monate |
Der Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit (aufgrund von Krankheit oder Unfall), innerhalb welchem die Arbeitsplatzsicherung gilt, wird für Arbeitnehmer mit anerkannter Behinderung um weitere 90 Tage verlängert.
URLAUB FÜR OPFER VON GESCHLECHTSSPEZIFISCHER GEWALT
Opfer von geschlechtsspezifischer Gewalt, die in von kommunalen Sozialdiensten, Schutzeinrichtungen oder Anti-Gewalt-Zentren zertifizierte Programme eingeschrieben sind, haben Anspruch auf bezahlten Urlaub von bis zu 3 Monaten. Dieser kann auch in Tage oder Stunden aufgeteilt und innerhalb von 3 Jahren beansprucht werden.
Arbeitnehmer, die diesen Urlaub in Anspruch nehmen möchten, müssen den Arbeitgeber mindestens 5 Tage im Voraus informieren, den Beginn und das Ende des Urlaubszeitraums angeben und die entsprechende Bescheinigung vorlegen.
Zusätzlich sind weitere 3 Monate unbezahlter Urlaub vorgesehen, wobei dem Arbeitnehmer für einen Monat ein Betrag in Höhe von 30 % des Mindestgehalts vom Unternehmen gezahlt wird.
Es besteht auch das Recht, das Arbeitsverhältnis von Vollzeit auf Teilzeit zu ändern, wenn entsprechende Stellen im Unternehmen verfügbar sind. Auf Wunsch des Arbeitnehmers kann das Arbeitsverhältnis später wieder in eine Vollzeitstelle umgewandelt werden.
BEFRISTETER ARBEITSVERTRAG
Für befristete Arbeitsverhältnisse wird zu der Liste der möglichen Begründungen für den Abschluss von befristeten Verträgen mit einer Dauer von mehr als 12 Monaten (und weniger als 24 Monaten) folgender Grund hinzugefügt:
- „Schaffung neuer Geschäftsfelder im Zusammenhang mit digitaler Innovation und Künstlicher Intelligenz“
SAISONSARBEIT
BERUFSSPEZIALISIERENDE LEHRE IM HANDWERK – HANDWERKSBETRIEBE
Wenn die Ausbildung bei mehreren Arbeitgebern durchgeführt wird, werden die einzelnen Perioden für die Gesamtzeit der Ausbildung berücksichtigt, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:
-
Die Gesamtdauer der Ausbildung beträgt mindestens 12 Monate,
-
Es gibt keine Unterbrechungen von mehr als einem Jahr,
-
Die Tätigkeiten beziehen sich auf dieselben Aufgabenbereiche.
JAHRESANPASSUNGEN
Ab dem 1. Januar 2025 gelten für Arbeitnehmer mit einem solchen Ausbildungsvertrag die Dienstaltersstufen. Auszubildende, die bereits am 1. Januar 2025 beschäftigt sind, profitieren ebenfalls von der Anrechnung der Betriebszugehörigkeit für die Anerkennung des Dienstalters ab dem 1. Januar 2025. Der Betrag des zustehenden Aufschlags beträgt 10,00 Euro.
BERUFSSPEZIALISIERENDE LEHRE – KLEINE UND MITTLERE UNTERNEHMEN
Einstufung | Semester | |||||
I | II | III | IV | V | VI | |
1A | 60% | 60% | 80% | 80% | 90% | 90% |
1B | 60% | 60% | 80% | 80% | 90% | 90% |
2 | 60% | 60% | 80% | 80% | 90% | 90% |
3 | 60% | 60% | 80% | 80% | 90% | 90% |
4 | 60% | 60% | 80% | 80% | 90% | 90% |
5 bis | 60% | 60% | 80% | 80% | 90% | 90% |
5 (2-jährige Variante) | 60% | 80% | 85% | 95% | - | - |
SONDERBEREICH FÜR DIGITALE UNTERNEHMEN
Im Kollektivvertrag wird ein spezieller Abschnitt eingeführt, der freiwillig und experimentell von Digitalunternehmen angewendet werden kann. Dazu zählen Tech-Unternehmen, die in Open Innovation tätig sind und/oder Aktivitäten im Bereich ICT ausführen sowie alle Unternehmen, die fortschrittliche digitale Technologien zur Innovation von Geschäftsprozessen einsetzen.
Ziel ist es, dem Arbeitnehmer die Möglichkeit zu geben, sich von der starren Arbeitszeitregelung zu befreien und seine Tätigkeit auf der Grundlage von Projekten und Zielvorgaben auszuführen.
Dieser Abschnitt zielt also darauf ab, die Arbeitsverhältnisse zwischen Arbeitnehmern im digitalen Sektor und den Digitalunternehmen im Bereich der Dienstleistungen neuester Generation (Datenmanagement-systeme, Projekte, Ziele, Dienste und Kompetenzen im Bereich Software, Plattformen, Algorithmen, KI-Systeme, hochprofessionelle digitale und technologische Tätigkeiten) einheitlich und auf nationaler Ebene zu regeln. Dies betrifft Arbeitnehmer, deren Tätigkeiten remote (unabhängig vom Standort) ausgeführt werden können, und die die Möglichkeit haben, gleichzeitig für mehrere Arbeitgeber oder Auftraggeber zu arbeiten.
Es bleibt den Unternehmen, die in diesen Bereich fallen, jedoch frei, die ordentlichen Bestimmungen des Kollektivvertrages, die in anderen Abschnitten des Vertrags vorgesehen sind, anzuwenden.
Für die Vergütung der Arbeitnehmer gelten immer die im Kollektivvertrag für Handwerksbetriebe und kleine und mittlere Unternehmen festgelegten Tabellenbeträge.
Der Arbeitnehmer kann seine Tätigkeit frei organisieren und die Zeit, die er den Projekten widmet, selbst bestimmen.
Es ist vorgesehen, dass die wöchentliche Arbeitszeit auf 4, 5 oder 6 Arbeitstage verteilt wird, wobei Überstunden vorab vom Unternehmen genehmigt werden müssen.
Die Unternehmen können dem Arbeitnehmer Arbeitsräume und Büros zur Verfügung stellen, auch durch private und öffentliche Coworking-Verträge.
Der Arbeitnehmer kann dennoch selbstständig den Arbeitsort wählen, wobei er stets die Anforderungen an Gesundheit und Arbeitssicherheit beachten muss und den Arbeitgeber über mögliche Risiken informieren sollte.
Dem Arbeitnehmer müssen angemessene Informationen zur Arbeitssicherheit im Bereich der Telearbeit gemäß den geltenden Vorschriften zur Verfügung gestellt werden.
Verfasser: Ausserhofer & Partner GmbH