Mit dem Bilanzgesetz 2017 wurde eingeführt, dass als Maßnahme gegen die Steuerhinterziehung und zur besseren Überwachung der MwSt.-Einzahlungen zwei Meldungen übermittelt werden müssen:
- Vierteljährliche Meldung der MwSt.-Abrechnungen;
- Halbjährliche Meldung der Ein- und Ausgangsrechnungen (mittlerweile abgeschafft)
Mit diesem Rundschreiben wollen wir Sie darauf aufmerksam machen, dass am 16. September 2019 die zweite vierteljährliche MwSt.-Meldung für den Zeitraum April bis Juni fällig ist.
Wer ist zur Abfassung der trimestralen MwSt.-Meldung verpflichtet?
Grundsätzlich sind alle MwSt.-Subjekte zur Abfassung der vierteljährlichen MwSt.-Meldung verpflichtet.
Ausgenommen sind Subjekte, welche zur Abfassung der jährlichen MwSt.-Jahreserklärung nicht verpflichtet sind und welche keine periodischen MwSt.-Abrechnungen durchführen müssen, wie z.B.:
- MwSt.-Subjekte, welche ausschließlich mwst.-freie Umsätze gemäß Art. 10 DPR 633/1972 tätigen (z.B. Zahnärzte, Zahntechniker, Versicherungen etc.);
- Subjekte im Pauschalsystem "Superminimi" oder "regime forfettario";
- Vereine, welche das Pauschalsystem gemäß Gesetz 398/1991 anwenden;
- befreite Landwirte gemäß Art. 34, Abs. 6 DPR 633/1972 (Umsatz Vorjahr bis 7.000 Euro).
Wichtige Informationen
- Falls MwSt.-Subjekte ausschließlich mwst.-freie Umsätze gemäß Art. 10 tätigen, aber Rechnungen vom Ausland oder mit Reverse Charge erhalten, dann muss trotzdem eine Meldung abgegeben werden;
- Falls im gesamten bisherigen Jahr keine mwst.-relevanten Umsätze getätigt wurden, muss keine Meldung abgegeben werden, auch wenn ein Guthaben aus der MwSt.-Jahreserklärung besteht. Das Guthaben darf jedoch nicht in die trimestralen Abrechnungen eingeflossen sein, ansonsten muss die Meldung trotzdem abgefasst werden (siehe nächster Punkt);
- Falls lediglich im jeweiligen Trimester keine mwst.-relevanten Umsätze getätigt wurden, muss keine Meldung übermittelt werden. Achtung: Falls jedoch ein Guthaben der Vorperiode (gilt ab dem 2. Trimester) besteht, dann ist man trotzdem verpflichtet eine Meldung abzugeben mit nur der Angabe des Guthabens;
- Die Verkäufe mit Split Payment, Reverse Charge etc. werden lediglich im Feld VP2 (operazioni attive) angegeben;
- Die Einkäufe mit Split Payment, Reverse Charge etc. werden lediglich im Feld VP3 (operazoni passive) angegeben. Die MwSt. auf diese Einkäufe werden dann getrennt in den Feldern VP4 (Verkauf) und VP5 (Einkauf) angegeben.
Die Meldung besteht bei vierteljährlicher Abrechnung aus einem einzigen Formular oder bei monatlicher Abrechnung aus drei Formularen (für jedes Monat 1 Formular). Es werden deshalb folgende Daten benötigt:
- Gesamtwert der mwst.-relevanten Umsätze im Verkauf und Einkauf;
- absetzbare bzw. abzuführende MwSt.;
- MwSt.-Schuld bzw. MwSt.-Guthaben - Guthaben des Vormonats bzw. Vorjahres;
- Zinsen (1%) bei vierteljährlicher MwSt.-Abrechnung;
- effektiv geschuldete MwSt. bzw. MwSt.-Guthaben, welche auf die nächste Abrechnung übertragen wird.
Kunden, für welche wir die Buchhaltung führen
Wir können aus unserem Programm die Daten ableiten lassen, sodass wir keine zusätzlichen Daten benötigen.
Kunden, welche die Buchhaltung selbst führen und eine telematische Datei auslesen können
Für die telematische Übermittlung benötigen wir eine telematische Datei, die wir dann in unser Programm einlesen können. Achtung: Die Datei muss zwingend in einem XML-Format geliefert werden.
Kunden, welche die Buchhaltung selbst führen und keine telematische Datei auslesen können
In diesem Fall bitten wir Sie, uns die MwSt.-Abrechnung mit dazugehöriger Mwst.-Zusammenfassung für das Trimester bei vierteljährlicher Buchführung bzw. für jedes einzelne Monat bei monatlicher Abrechnung zukommen zu lassen. Wir werden dann die Daten händisch übernehmen.
Wir bitten Sie, uns die Datei per E-Mail innerhalb Dienstag, 10. September 2019 zukommen zu lassen.