Mit 01. Juli 2022 wurde der Anwendungsbereich der elektronischen Rechnung auf neue Subjekte erweitert, welche bisher die Rechnungen in herkömmlicher Form (Papierform oder PDF-Format) ausstellen konnten. Es folgt ein kurzer Leitfaden zum Anwendungsbereich dieser neuen gesetzlichen Vorgaben, welche ab 01.07.2022 gültig sind.
Betroffene Subjekte
- Minimalsteuerzahler „Contribuenti Minimi“ (DL 98/2011) mit Vorjahresumsatz > Euro 25.000
- Pauschalsysteme (L. 190/2014) mit Vorjahresumsatz > Euro 25.000
- Vereine (mit Option L. 398/1991) mit Vorjahresumsatz aus gewerblicher Tätigkeit > Euro 25.000
Pflicht elektronische Rechnung
Ab 01. Juli 2022 besteht auch für die oben genannten Subjekte die Pflicht zur Ausstellung elektronischer Rechnungen. Die Pflicht zur elektronischen Rechnungslegung gilt nun aber auch für Rechnungen, welche an ausländische Subjekte gestellt werden. Bis 30.06.2022 konnten diese Rechnungen noch in Papierform ausgestellt werden. Für Einkäufe aus dem Ausland (ohne Ausweisung der MwSt.) gilt hingegen die Verpflichtung ein elektronisches Ergänzungsdokument bzw. eine elektronische Eigenrechnung im XML-Format (sog. XML-Eigenrechnung) zu erstellen und an das SDI zu übermitteln.
Ausnahmen:
Für Minimalsteuerzahler und Pauschalsysteme mit Vorjahresumsatz bis Euro 25.000 und für Vereine mit Vorjahresumsatz aus gewerblicher Tätigkeit bis Euro 65.000 gilt die Verfpflichtung erst ab 01.01.2024.
Fristen:
Ausgangsrechnungen:
Die Ausstellung und der Versand der elektronischen Rechnungen muss innerhalb 12 Tage ab Umsatztätigung erfolgen.
Übergangsbestimmung für 3. Trimester 2022 (!!!):
Die elektronische Rechnung kann innerhalb Folgemonat nach Umsatztätigung ausgestellt und übermittelt werden. Bsp. Rechnungen von Juli 2022 können innerhalb 31. August 2022 in elektronischer Form ausgestellt und übermittelt werden, Rechnungen von August 2022 innerhalb 30. September 2022, Rechnungen von September 2022 innerhalb 31. Oktober 2022.
Eigenrechnungen (für Auslandseinkäufe):
Für Auslandseinkäufe (ohne ausländische MwSt.) muss eine elektronische Eigenrechnung erstellt und an das SDI übermittelt werden. Die Ausstellung und Übermittlung der elektronischen Eigenrechnung hat innerhalb 15. des Folgemonats nach Erhalt ausländischen Rechnung zu erfolgen.
Stempelmarke:
Für Umsätze welche nicht der MwSt. unterliegen, wie es bei Mindeststeuerzahler und Pauschalsystem der Fall ist, muss alternativ zur MwSt. die Stempelsteuer abgeführt werden. Sofern der Rechnungsbetrag auf Ausgangsrechnungen mehr als Euro 77,47 beträgt, dann muss die Rechnung mit einer Stempelmarke à Euro 2,00 versehen werden. Dies erfolgt indem in der elektronischen Rechnung das Feld „Imposta di bollo“ mit „SI“ gekennzeichnet wird. Die Stempelsteuer wird nach Ablauf des Trimesters mittels Einzahlungsvordruck F24 eingezahlt.
Bruneck, am 20.07.2022
Verfasser: Dr. Thomas Graber