Die Verpflichtung zur Anschaffung eines POS Gerätes bzw. zur Bereitstellung eines POS Gerätes für die Bezahlung besteht schon seit längerem (seit 01. Jänner 2014). Diese Verpflichtung gilt nicht nur für Einzelhändler, sondern auch für Freiberufler, welche Güter verkaufen oder Dienstleistungen anbieten. Bisher waren keine Verwaltungsstrafen vorgesehen, obwohl der Staat immer wieder Strafen geplant und dann doch wieder abgeschafft hat. Zuletzt gab es die Möglichkeit, Unternehmer ohne POS-Geräte auf einer Internetseite zu melden, sodass die Möglichkeit einer Finanzkontrolle höher war. Mit dem neuen Dekret „PNRR-2“ werden nun effektiv Verwaltungsstrafen ab dem 01. Juli 2022 eingeführt. Diese Strafen betragen 30 Euro Fix plus 4% des Umsatzes, welcher nicht mit dem POS-Gerät kassiert wurde. Es empfiehlt sich deshalb rechtzeitig ein POS Gerät anzuschaffen.