Dringlichkeitsmaßnahme des Landeshauptmanns Nr. 7 vom 12.02.2021

Mit Dringlichkeitsmaßnahme des Landeshauptmanns Nr. 7 vom 12.02.2021 wurden weitere Einschränkungen, zusätzlich zu jenen, die bereits in Kraft sind, beschlossen.
Im Nachfolgenden fassen wir die Bestimmungen in Bezug auf wirtschaftliche Tätigkeiten, welche für den Zeitraum vom 14. bis zum 28. Februar 2021 gelten, zusammen.

Dienste an der Person

Ausgesetzt sind alle Dienste an der Person mit Ausnahme der Wäschereien, der Bestattungsdienste, der Herren- und Damenfriseure und der Schönheitspfleger. Die Tätigkeiten der Herren- und Damenfriseure und der Schönheitspfleger dürfen nur nach Vormerkung ausgeübt werden. Im Rahmen der zugelassenen Tätigkeiten muss das Personal FFP2-Masken verwenden.

Detailhandel

Ausgesetzt ist der Detailhandel mit Ausnahme des Detailhandels mit Lebensmitteln und Grundbedarfsgütern, wie in der nachfolgenden Liste angeführt und welche an Sonntagen geschlossen bleiben müssen:

  • Einzelhandel mit Waren verschiedener Art, Hauptrichtung Nahrungsmittel und Getränke (Hypermärkte, Supermärkte, Nahrungsmittel-Discount, Minimärkte und andere Lebensmittelgeschäfte mit Waren verschiedener Art). Die zu dieser Kategorie gehörenden Unternehmen dürfen zusätzlich nur jene Produkte verkaufen, welche in der nachfolgenden Liste angeführt sind;
  • Einzelhandel mit Tiefkühlwaren;
  • Einzelhandel mit Nahrungsmitteln, Getränken und Tabakwaren  in  spezialisierten  Betrieben (Ateco: 47.2), inklusive spezialisierter Betriebe im Verkauf von elektronischen Zigaretten und Verbrauchsstoffe (Liquids);
  • Einzelhandel mit Motorenkraftstoffen in spezialisierten Betrieben;
  • Einzelhandel mit Metallwaren, Anstrichmitteln, Flachglas und Baumaterialien (inklusive Keramik und Fliesen) in spezialisierten Betrieben;
  • Einzelhandel mit Sanitärgegenständen;
  • Einzelhandel mit landwirtschaftlichen Maschinen, Geräten und Produkten; Maschinen und Geräte für den Gartenbau;
  • Einzelhandel mit Beleuchtungsartikeln und Sicherheitssystemen in spezialisierten Betrieben;
  • Einzelhandel mit Büchern in spezialisierten Betrieben;
  • Einzelhandel mit Zeitungen, Zeitschriften und Periodika;
  • Einzelhandel mit Schreibwaren und Büroartikeln;
  • Einzelhandel mit Kraftwagen, Krafträdern, Kraftwagenteilen und -zubehör, Krafträderteilen- und-zubehör;
  • Einzelhandel mit Medikamenten in spezialisierten Betrieben  (Apotheken  und  andere  spezialisierte Geschäfte mit nicht verschreibungspflichtigen Medikamenten;
  • Einzelhandel mit medizinischen und orthopädischen Artikeln in spezialisierten Betrieben;
  • Einzelhandel mit Blumen, Pflanzen, Blumenzwiebeln, Saatgut und Düngemitteln;
  • Einzelhandel mit Haustieren und Futtermitteln in spezialisierten Betrieben;
  • Einzelhandel mit Optik- und Fotoartikeln;
  • Einzelhandel mit Brennstoffen für Hausgebrauch und Heizung;
  • Einzelhandel mit Seifen, Waschmitteln, Poliermitteln u.Ä.;
  • Einzelhandel mit Bestattungs- und Friedhofsgegenständen;
  • Einzelhandel mit Waren aller Art über Internet, über das Fernsehen, über Versand, Radio und Telefon;
  • Handel mittels Automaten.

In den Räumen der zugelassenen Einzelhandelstätigkeiten müssen alle Personen, inklusive des  Personals und der Kunden, eine FFP2-Maske oder gleichwertiges tragen.

Die nicht mehr zugelassenen Einzelhandelstätigkeiten, welche in der letzten Verordnung (siehe unser Rundschreiben Nr. 3/2021) noch zugelassen waren, werden der Vollständigkeit halber nachfolgend angeführt:

  • Einzelhandel in nicht spezialisierten Betrieben mit Datenverarbeitungsgeräten,  peripheren Geräten, Kommunikationstechnik, Unterhaltungselektronik (Audio und Video), elektrischen Haushaltsgeräten;
  • Einzelhandel mit Geräten der Informations- und Kommunikationstechnik in spezialisierten Betrieben (Ateco: 47.4);
  • Einzelhandel mit Körperpflegemitteln, Parfümeriewaren und Reformhausprodukten in spezialisierten Betrieben;
  • Kleidung und Schuhe für Kinder und Neugeborene;
  • Unterwäsche;
  • Spiele und Spielzeuge im Fachhandel;
  • Wander-Einzelhandel von: Lebensmitteln und Getränken, Obst und  Gemüse,  Fisch,  Fleisch, Blumen, Blumenzwiebeln, Samen und Kunstdünger; Parfums und Kosmetikartikel; Seifen, Wasch- und sonstige Reinigungsmittel; Unterwäsche; Kleidung und Schuhe für Kinder und Neugeborene;
  • Sportartikel, Fahrräder und Freizeitartikel im Fachhandel.

Apotheken, Parapharmazien, Zeitungskioske und Tabakläden sowie Geschäfte des Lebensmittelverkaufs können auch an Sonntagen geöffnet bleiben.
Der Verkauf über Distanz oder durch Hauszustellung ist erlaubt.

Tätigkeiten des Gastgewerbes

Tätigkeiten des Gastgewerbes sind ausgesetzt, ausgenommen davon ist:

  • Take away von Speisen: Von 5 Uhr bis 20 Uhr ist der Verkauf von Speisen zum Mitnehmen erlaubt.
    Achtung: Die Mitnahme von Getränken ist nicht mehr erlaubt. Dies betrifft grundsätzlich Unternehmen, welche vorwiegend die Tätigkeit Bar und ähnliche Dienstleistungen (Ateco  56.3)  und Detailhandel mit Getränken (Ateco 47.25) ausüben, aber auch Schank-, Speise- und Beherbergungsunternehmen.
  • Lieferservice: Von 5 Uhr bis 22 Uhr ist die Zustellung mittels Lieferservice erlaubt.

Voraussetzung für die Tätigkeiten "take away" und Lieferservice ist die Einhaltung jeglicher Gesundheits- und Hygienevorschriften, sowohl für die Verpackung als auch für den Transport.

Zusätzlich dazu sind folgende Gastgewerbetätigkeiten ausdrücklich ausgesetzt:

  • Verabreichung von Speisen und Getränken an Raststätten, welche an Schnellstraßen liegen;
  • Schanktätigkeit in Schutzhütten;
  • Schanktätigkeit in Gastbetrieben, welche sich in Skigebieten, an Rodelpisten oder im Bereich der Talstationen der Aufstiegsanlagen befinden;
  • Kantinen (Mensen) und der durchgehenden Cateringdienste auf Vertragsbasis,  ausgenommen  davon sind Leistungen für das Sanitätspersonal und anderer Einsatzkräfte und betriebsinterne Mensen;
  • Verabreichung von Mahlzeiten auf Basis von  Dienstleistungsverträgen  an  die  Belegschaft, Arbeiter, Bedienstete und Schüler.

Beherbergungsstrukturen

Beherbergungsstrukturen dürfen keine neuen Gäste mehr aufnehmen. Ausgenommen davon ist die Aufnahme von Gästen, welche sich aufgrund von Arbeitsgründen oder sonstiger durch die Dringlichkeitsmaßnahme möglicher Tätigkeiten bzw. sich nicht aufgrund touristischer Natur in Südtirol aufhalten. Jegliche Dienstleistungen der Beherbergungsbetriebe, inklusive der Verabreichung von Speisen und Getränken, dürfen sich nur auf übernachtende Gäste beschränken. Die Mitnahme von Getränken ("take away"), wie vorhin angeführt, ist nicht mehr erlaubt.

Allgemeine Empfehlungen

Es wird weiterhin empfohlen:

  • jegliche Maßnahmen zu ergreifen, um die Möglichkeit einer Ansteckung unter  der  Angestellten bzw. bei der eventuellen Kundschaft zu vermeiden.
  • die Heimarbeit zu fördern.
  • die Verwendung von FFP2-Masken zu fördern. In öffentlichen städtischen und außerstädtischen Verkehrsmitteln ist die FFP2-Maske oder eine gleichwertige Schutzvorrichtung Pflicht.
  • den Angestellten die Möglichkeit zu bieten, sich periodisch Antigen- oder Molekulartests zu unterziehen. Die Tests sollen auf der Grundlage der Sicherheitsprotokolle und  Vereinbarungen mit  dem Sanitätsbetrieb erfolgen.

Für weitere Rückfragen stehen wir Ihnen gerne jederzeit zur Verfügung.

Bruneck, am 15.02.2021
Ausserhofer und Partner

 

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