Die Regierung hat sich zur Aufgabe gesetzt, eine neue Steuerreform einzuführen – siehe dazu unser Rundschreiben Nr. 02/2024. Ausgehend von dem am 09. August erlassenen Rahmengesetzes Nr. 111/2023 werden nun künftig einige Gesetze zur Umsetzung dieser Maßnahme folgen. Das vorliegende Rundschreiben beinhaltet das D.Lgs. 1 vom 08. Jänner 2024, welches Maßnahmen zur Vereinfachung von Steuervorschriften beinhaltet.
Dekret Nr. 1/2024 – Vereinfachung der Steuervorschriften
Am 12. Jänner 2024 wurde im staatlichen Amtsblatt Nr. 9 das Legislativdekret Nr. 01/2024 veröffentlicht, welche Vereinfachungen und Rationalisierungsmaßnahmen im Steuerbereich vorsieht. Es besteht aus 27 Artikeln und sieht sehr viele interessante Neuerungen vor, weshalb diese in Kurzform wiedergegeben werden:
Thema Steuererklärungen
Vereinfachte Einkommenssteuererklärung: Es wird eine "vereinfachte" Einkommenserklärung für Arbeitnehmer und Rentner eingeführt. Ab 2024 wird die Agentur versuchsweise alle für die Erklärung erforderlichen Informationen den Steuerpflichtigen im reservierten Bereich zur Verfügung stellen. Bestätigte oder geänderte Daten werden automatisch in die Erklärung aufgenommen (Art. 1).
Erweiterte Möglichkeit der Nutzung des Mod. 730: Ab 2024 können alle Steuerpflichtigen ohne MwSt.-Position das Mod. 730 nutzen. Bisher waren einige ausgeschlossen, beispielsweise jene, welche nur ein Einkommen aus gelegentlicher freiberuflicher Mitarbeit hatten. Weiteres kann künftig eine Schuld immer mittels F24 eingezahlt werden, auch wenn der Steuerzahler einen Arbeitgeber hat, was bisher ausgeschlossen war (Art. 2)
Erleichterung bei den ISA: Es wird eine Erleichterung für die ISA vorgesehen, sodass diese an die aktuellen Gegebenheiten angepasst werden (Art. 5, 6 und 7).
Vorverlegung des Termins der Einreichung der Steuererklärungen: Für alle Steuerpflichtigen wird die Fälligkeit der Übermittlung der Steuererklärung vom 30. November auf den 30. September vorverschoben. Für alle unterjährigen Steuerpflichtigen gilt nun als Termin der letzte Tag des neunten folgenden Monats. Dieser neue Termin gilt ab dem 02. Mai 2024 (Art. 11).
Unterlassene Angabe der Steuerguthaben in der Steuererklärung: Die unterlassene Angabe der Steuerguthaben in der Steuererklärung führt nicht mehr zur Aberkennung des Steuerguthabens (Art. 13).
Erleichterung bei der Erstellung der Steuererklärungen: Es wird an einer Erleichterung bei der Erstellung der Steuererklärungen gearbeitet, sodass Informationen, welche nicht zwingend benötigt werden oder welche bereits im Besitz der Steuerbehörde sind, nicht mehr nachgefragt werden. Ausserdem werden weniger Daten über die aktuellen Steuerguthaben angefragt, welche bereits für die Steuererklärung 2023 gelten (Art. 15).
Neuerungen bei der vorausgefüllten Steuererklärung: Ab 2024 wird die vorausgefüllte Steuererklärung auch den Steuerzahlern mit anderen Einkommen und den Einzelunternehmen zur Verfügung gestellt. Es folgt noch ein Ministerialdekret mit den Fälligkeiten für die Übermittlung der Informationen, welche die Agentur für die vorausgefüllte Steuererklärung benötigt (Art. 19 und 20).
Thema Meldungen
Halbjährliche Meldung an die tessera sanitaria: Ab 2024 soll die Meldung an die nationale Gesundheitskarte („tessera sanitaria“) halbjährig erfolgen und nicht mehr monatlich (Art. 12).
Abschaffung der CU für Pauschalsysteme: Ab dem Steuerjahr 2024 wird die einheitliche Bescheinigung CU der Einkommen für die Unternehmen und Freiberufler im Pauschalsystem gänzlich abgeschafft, da dem Steueramt mit der Einführung der elektronischen Fakturierung ab 2024 alle Daten bekannt sind (Art. 3). Für 2023 ist das CU für Freiberufler im Pauschalsystem noch normal abzufassen.
Vereinfachte Meldung des 770 ab 2025: Ab dem Steuerjahr 2025 wird eine freiwillige vereinfachte Meldung der Daten eingeführt. So können die Steuerpflichtigen mittels der Einzahlung der Lohn-, der Lohnzusatz- und der Vorsteuern die gesamten Daten mitteilen, sodass eine Angabe im Mod. 770 überflüssig wird. Im Detail wird die neue Regelung erst mit einer Durchführungsbestimmung geklärt. Im Moment wird diese Meldung nur für jene Unternehmen eingeführt, welche nicht mehr als 5 Angestellte beschäftigen (Art. 16).
Thema Vereinfachungen
Vereinfachte Meldung bei Wechsel des externen Wirtschaftsbüros: Falls das Unternehmen ein externes Wirschaftsbüro mit der Führung der Buchhaltung beauftragt hat und das Büro wechselt, war es bisher notwendig, dass das neue Büro dies bei der Agentur meldet. Da oftmals diese Meldung unterlassen wurde, kann nun alternativ der ehemalige Dienstleister mittels einer PEC-Mail oder einem Einschreibebrief die Agentur der Einnahmen über den Wechsel informieren, sodass mit dieser Erklärung der Übergang vollzogen ist (Art. 4).
Thema Steuerzahlungen
Neuerung bei den Terminen der Steuerzahlungen: Die Saldo- und Vorauszahlungen der Steuern und der MwSt. können ab 2024 in Ratenzahlungen bis 16. Dezember vorgenommen werden und die Fristen werden einheitlich auf den 16. des Monats festgelegt. Bisher konnten die Ratenzahlungen nur bis zum November erfolgen und die Fristen waren abhängig davon, ob es sich um Mwst.-Subjekte oder um Privatpersonen gehandelt hat. Um die Zahlungsfristen zu vereinheitlichen, müssen die Zahlungen der Vorsteuern bei Kondominien jeweils am 16. Juni und 16. Dezember erfolgen, anstelle der bisher geltenden Fälligkeiten des 30. Juni und 20. Dezember (Art. 8 und 9).
Neuer Mindestbetrag der Einzahlung der MwSt. und Vorsteuern: Ab dem Steuerjahr 2024 wird beschränkt für die MwSt. und für die Vorsteuern eingeführt, dass geschuldete Steuern bis zu einem Betrag von 100 Euro erst mit der nächsten Zahlung erfolgen kann. Bisher konnte nur für die MwSt. der Betrag von 25,82 Euro aufgeschoben werden (Art. 8)
Zahlung mittels pagoPA möglich: Künftig können wiederkehrende, in Raten zu zahlende und im Voraus festgelegte Zahlungen mittels F24 auf ein eigenes Konto durchgeführt werden, welches der Steuerpflichtige oder auch Intermediäre, die eine Konvention mit der Steuereinhebestelle abgeschlossen haben, bei der Steuereinhebestelle eröffnet haben. F24 können künftig auch mittels der Plattform pagoPA eingezahlt werden (Art. 17 und 18).
Verrechnung von Guthaben: Die Schwellen für die Verrechnung und die Rückerstattung von Guthaben ohne einen Bestätigungsvermerk eines Freiberuflers und ohne Bankgarantie, falls ein ISA-Wert einen gewissen Wert erreicht, werden wie folgt erhöht:
- 70.000 Euro für MwSt.-Guthaben (anstelle der bisher geltenden 50.000 Euro)
- 50.000 Euro für Steuerguthaben aus der Steuererklärung (anstelle der bisher geltenden 20.000 Euro)
Es bleibt abzuwarten, ob ein ISA Wert von 8 und höher ausreicht, oder ob dieser ebenfalls angepasst wird. Weiters ist unklar, ob die erhöhten Schwellen bereits für das Steuerjahr 2023 gelten. (Art. 14)
Bruneck, am 25.01.2024
Verfasser: Dr. Markus Hofer