Dekret „sostegni-ter“ (DL Nr. 4 vom 27.01.2022)

Am 28. März 2022 wurde das Dekret „sostegni-ter“ in ein Gesetz umgewandelt. Wir haben bereits in unserem Rundschreiben Nr. 05/2022 ausführlich über das Gesetz berichtet. Anbei die wichtigsten Neuerungen:

  • Die Agentur der Einnahmen stellt die vorausgefüllte Steuererklärung beschränkt für das Jahr 2022 ab den 23. Mai 2022 zur Verfügung (vorher: 30. April 2022). Somit kann die Einreichung erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen;
  • Die Steuerabsetzbeträge für zu Lasten lebende Kinder werden auf dem Lohnstreifen nur mehr für jene Kinder vorgesehen, welche über 21 Jahre sind und eine Invalidität aufweisen. Alle anderen Steuerabsetzbeträge werden durch den sogenannten „assegno unico“ ersetzt. Weiteres wird bestätigt, dass die Spesen, welche für zu lasten lebende Kinder getragen werden, weiterhin in der Steuererklärung abgesetzt werden können;
  • Die Meldung für die Abtretung des Steuerbonus bzw. dem Skonto auf der Rechnung im Baugewerbe wird bis zum 29. April 2022 aufgeschoben;
  • Der Mietbonus wird auf die Betreiber von Schwimmbäder ausgedehnt;

 

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