Dekret sostegni - ter

Am 27. Jänner 2022 wurde im Amtsblatt der Republik Nr. 21 das sogenannte Dekret „sostegni-ter“ (DL 4/2022) veröffentlicht. Anbei die wichtigsten Neuerungen, welche hauptsächlich arbeitsrechtlicher Natur sind und Verlustbeiträge für jene Unternehmen beinhalten, die hauptsächlich von den Einschränkungen betroffen sind. Alle Durchführungsbestimmungen fehlen noch und müssen erst noch erlassen werden. Sobald verfügbar, werden wir sie laufend informieren.

Verlustbeitrag und Aufschub von Steuern für bestimmte Tätigkeiten (Art. 1)

Für die Tätigkeiten, welche bis 31. Jänner 2022 per Gesetz geschlossen halten müssen, z.b. Diskotheken, Tanzlokale etc. wird ein Verlustbeitrag vorgesehen.

Verlustbeitrag für den Detailhandel (Art. 2)

Für den Detailhandel wird ebenfalls ein Verlustbeitrag vorgesehen. Dafür werden 200 Mio. Euro bereit gestellt. Anspruchberechtigt sind jene Unternehmen, welche eine Tätigkeit im Detailhandel betreiben, die einen der folgenden Ateco-Kodexe gemeldet haben: 47.19, 47.30, 47.43, 47.5, 47.6, 47.71, 47.72, 47.75, 47.76, 47.77, 47.78, 47.79, 47.82, 47.89 und 47.99. Weiteres dürfen die Erlöse im Jahr 2019 den Betrag von 2 Mio. Euro nicht überschreiten und im Jahr 2021 muss das UN im Vergleich zum Jahr 2019 einen Umsatzrückgang von mind. 30% erlitten haben. Der Verlustbeitrag berechnet sich je nach Höhe der Erlöse im Jahr 2019 und beträgt wie folgt:

  • 60% bei Erlöse bis 400.000 Euro,
  • 50% bei Erlöse bis 1 Mio. Euro und
  • 40% bei Erlöse bis 2 Mio. Euro.

Verlustbeiträge und Förderungen für andere Tätigkeiten (Art. 3)

Es werden weitere Verlustbeiträge für Themenparks, Acquarien, geologische Parks und Zoos vorgesehen. Weiteres gibt es es Verlustbeiträge für Hochzeitsplaner, für die Unterhaltungsbranche und für Restaurants, welche Cateringdienste anbieten. Die Verlustbeiträge, welche bereits mit dem Dekret „sostegni-bis“ eingeführt wurden, werden auf folgende Ateco-Tätigkeiten ausgeweitet: 96.09.05, 56.10, 56.21, 56.30, 93.11.2 (Veranstalter von Festen und Feiern, Restaurants, Eventcaterings, Bars und ähnliche Einrichtungen, Schwimmbadbetreiber). Im Jahr 2021 muss das UN im Vergleich zum Jahr 2019 einen Umsatzrückgang von mind. 40% erlitten haben. Weiteres wird der sogenannte Bonus für „Warenendbestände“ auf jene UN ausgedehnt, welche Textilien, Mode, Schuh- und Lederwaren anbieten.

Verlängerung des Mietbonus für Tourismusbetriebe (Art. 5)

Der Mietbonus, welchen Beherberungsbetriebe bereits von März 2020 bis Juli 2021 anwenden und verrechnen konnten, wird erneut für die Monate Jänner bis März 2022 gewährt. Noch unklar ist, ob für diese Monate die Ausnahmeregelung des „Notstandsgebietes“ greift, sodass kein Umsatzrückgang notwendig ist. Andernfalls steht der Mietbonus nur dann zu, wenn im jeweiligen Monat 2022 im Vergleich zum Monat 2019 ein Umsatzrückgang von mind. 50% entstanden ist. Eine weitere Voraussetzung ist die Abfassung und Übermittlung der Eigenerklärung über die Covid-19-Beihilfen, welche demnächst veröffentlicht wird und die Genehmigung durch die EU, welche noch aussteht.

Förderungen im Bereich Sport (Art. 9)

Es werden folgende Förderungen vorgesehen:

  • Werbebonus für den Zeitraum 01. Jänner bis 31. März 2022;
  • Bonus für den Ankauf von sanitären Spesen um die Verbreitung des Covid-19 Virus zu gewährleisten;
  • Bonus auf den Ankauf von Testkits und Verlustbeiträge;

Steuerbonus auf neue Investitionen – Änderungen für den Bereich 4.0 (Art. 10)

Der Steuerbonus auf neue Investitionen wird ab 2023 nur mehr für den Bereich „4.0“ gewährt und die Obergrenze der max. förderbaren Spesen ist zur Zeit mit 20 Mio. Euro festgelegt. Investitionen für den ökologischen Wandel, werden mit dem neuen Dekret ab 2023 mit 5% gefördert, falls diese die Schwelle von 20 Mio. Euro überschreiten. Die neue Höchstschwelle beträgt dann 50 Mio. Euro.

Steuerbonus für energieintensive Produktionsunternehmen (Art. 14-16)

Es wird ein Steuerbonus für die energieintensiven Produktionsunternehmen in Höhe von 20% auf die Energiekosten des ersten Trimesters 2022 gewährt, sofern sich die Kosten pro KWh mind. 30% gegenüber dem gleichen Zeitraum des Jahres 2019 erhöht haben.

Änderung der Modalitäten von Abtretung von Bau-Steuerguthaben (Art. 28)

Da im Zusammenhang mit den Steuerguthaben auf Baumaßnahmen zahlreiche Betrugsfälle aufgedeckt worden sind, wird die Abtretung der Steuerguthaben („cessione dei bonus edilizi“) eingeschränkt. So dürfen die Steuerguthaben, nach Abtretung der Person, welche die Arbeiten durchgeführt hat oder wo ein Nachlass in der Rechnung („sconto in fattura“) gewährt worden ist, nur ein einziges Mal übertragen werden. Damit soll gewährleistet werden, dass die Übertragungen nachvollziehbar sind. Die neue Regelung greift ab dem 27. Jänner. Es wird jedoch eine Übergangsregelung bis 7. Februar 2022 gewährt.

 

Bruneck, am 02.02.2022
Verfasser Dr. Markus Hofer

 

 

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