Wie bereits in einem vorherigen Rundschreiben ausgeführt, hat der Garante della Privacy in einem gestern veröffentlichten Bericht bestätigt, dass die Arbeitgeber grundsätzlich verpflichtet sind, sämtliche Maßnahmen zur Eindämmung des sanitären Notstandes aufgrund der Corona-Infektion zu treffen. Hierzu zählt – unter anderem – auch die Erhebung der Körpertemperatur der Mitarbeiter sowie all jener Personen, die die Geschäftslokale betreten (z.B. Kunden, Besucher, usw.). Gleichfalls ist die Körpertemperatur bei Lieferanten zu kontrollieren, sofern diese nicht einen separaten Eingang benutzen können.
Im Sinne des Datenschutzes kann in diesem Zuge nur festgehalten werden, ob die Körpertemperatur der kontrollierten Personen die Schwelle von 37 °C übersteigt oder nicht, es darf aber nicht der entsprechende Wert angegeben werden.
Nochmals wird daran erinnert, dass der Arbeitgeber den weiteren Mitarbeitern nicht die Identität eines eventuell mit dem Corona-Virus infizierten Mitarbeiters mitteilen darf, dies obliegt einzig und allein den zuständigen Sanitätsbehörden, welche vom Arbeitgeber verpflichtend zu informieren sind.