Einige zum Thema Datenschutz aufgeworfene Fragen waren hingegen:
Kann ich meine Mitarbeiter und/oder Kunden und/oder Besucher kontrollieren, bzw. auffordern zu erklären, ob sie Symptome aufweisen oder ob sie letzthin ein „gefährdetes“ Land/Region besucht haben?
Diese Frage wurde so konkret an den italienischen Garanten gestellt, der diese Möglichkeit verneint hat. Dies allerdings zum Unterschied anderer europäischer Datenschutz-Garanten, welche diese Möglichkeit als gesetzeskonform zugelassen haben.
Ebenso muss diesbezüglich erwähnt werden, dass der Garante hier eine andere Position vertritt, als die Regierung selbst, welche in einem Einvernehmensprotokoll mit den Sozialpartnern am 14.03.2020 beschlossen hat, dass die Arbeitgeber ermächtigt sind, die Körpertemperatur der Angestellten und eventuellen Besuchern zu erheben und bei einer Körpertemperatur von über 37,5° C den Zutritt zur Arbeitsstelle verweigern dürfen. Ebenso sind die Arbeitgeber ermächtigt von den Mitarbeitern/Kunden/Besuchern Informationen hinsichtlich der letzten Bewegungen in ein „gefährdetes“ Land/Region einzuholen und entsprechend den Zutritt zu verweigern.
Die dabei gesammelten Daten sind natürlich in jedem Fall äußerst diskret zu behandeln.
Kann ich meine Mitarbeiter darüber informieren, dass ein anderer Mitarbeiter positiv auf das „Corona-Virus“ getestet wurde?
Die EU-Datenschutz-Grundverordnung aus dem Jahr 2016 sieht diesbezüglich keine spezifische Regelung vor.
Auch hat der italienische Garante della Privacy keine entsprechende Verhaltensregel erlassen, sondern sich darauf beschränkt zu verweisen, dass eine Abwägung der zu schützenden Rechte, also des Datenschutzes, auf der Einen und der Gesundheit der anderen Angestellten auf der Anderen Seite, zu machen ist. Eine von der EU-Kommission eingesetzte Expertengruppe hat sich hingegen dafür ausgesprochen, dass diese Fälle sehr wohl den Mitarbeitern mitzuteilen sind, allerdings nur jene Daten, die absolut notwendig sind und nur jenen Mitarbeitern, die Kontakt mit dem infizierten Mitarbeiter hatten. In jedem Fall ist der Mitarbeiter, dessen Daten mitgeteilt werden, im Vorfeld über die Weitergabe der Daten zu informieren.
Laut Vorgaben des italienischen Garanten della Privacy darf der Arbeitgeber die Daten des betreffenden Mitarbeiters aber nicht an die zuständigen Stellen weiterleiten.
Bruneck, 31.03.2020
RA Dr. Andreas Oberleiter