Das zweijährige Vorab-Konkordat (CPB)

Mit dem Legislativdekret Nr. 13 vom 12. Februar 2024 wurde das sogenannte zweijährige Vorab-Konkordat ("Concordato preventivo biennale", kurz CPB) eingeführt. Dabei handelt es sich um eine Vereinbarung mit dem Finanzamt für die Jahre 2024 und 2025, über im Voraus festgelegte Bemessungsgrundlagen zwecks Steuer- und Beitragzahlungen. Die daraus in der Regel höhere resultierende Bemessungsgrundlage wird dabei im Vergleich zum erklärten Einkommen 2023 mit einer fixen Einheitssteuer, anstelle von der normalen progressiven Einkommenssteuer besteuert, unabhängig vom effektiv erzielten Einkommen. Das Konkordat inkludiert neben der Einkommenssteuer auch die regionale Wertschöpfungsteuer IRAP, hat jedoch keine Auswirkung auf die Mehrwertsteuer. Die Zustimmung zum Konkordat erfolgt durch die Abgabe der Steuererklärung innerhalb der Abgabefrist zum 31. Oktober 2024.

Subjektiver Anwendungsbereich

Das Konkordat ist Unternehmen und Freiberuflern vorbehalten, welche die Zuverlässigkeitsindizes (ISA) effektiv ohne Ausschlussgrund anwenden, sowie den Subjekten im Pauschalsystem (Gesetz Nr. 190/2014). Die Rechtsform der Subjekte ist dabei irrelevant.
Hinweis: Für die Subjekte im Pauschalsystem gilt die Anwendung des Vorab-Konkordats jedoch nur für ein Jahr bzw. nur für das Jahr 2024.

Ausschlussgründe

Ausgeschlossen vom Konkordat sind Subjekte, denen betreffend Steuern und Fürsorgebeiträge ein unwiderrufliches Urteil vorliegt oder Unregelmäßigkeiten durch nicht mehr anfechtbare Steuerbescheide festgestellt wurden. Betragen diese offenen Verbindlichkeiten zum Zeitpunkt der Abgabefrist der Steuererklärung am 31.10.2024 weniger als Euro 5.000, dann sind diese für die Anwendung des Konkordat nicht hinderlich.
Daneben gibt es noch folgende weitere Ausschlussgründe:
 

  • Unterlassene Abgabe von Steuererklärungen betreffend die 3 vorhergehenden Steuerjahre;
  • Verurteilung wegen eines der im DLgs. Nr. 74/2000 genannten Steuerdelikte, Geldwäsche, Selbstwäsche und Verwendung von Geld und Waren unrechtmäßiger Herkunft, betreffend die 3 vorhergehenden Steuerjahre;
  • Bezug von betrieblichen Einkommen, die ganz oder teilweise steuerfrei sind und mehr als 40 % der gesamten betrieblichen Einkommen ausmachen, betreffend das vorhergehende Steuerjahr (gilt nur für ISA-Subjekte);
  • Umstieg vom Normalsystem auf das Pauschalsystem im ersten Jahr der Anwendung des Konkordats (gilt nur für Pauschalunternehmer);
  • Außerordentliche Operationen: Fusion, Spaltung, Einbringung, Veräußerung Betrieb, Änderung der Gesellschafterstruktur bei Gesellschaften im ersten Jahr der Anwendung des Konkordats (gilt nur für ISA-Subjekte);
  • Tätigkeitsbeginn betreffend vorhergehendes Steuerjahr.

Verlauf des Konkordats

Die Zusage für die Anwendung des zweijährigen Vorab-Konkordats wird über die Steuererklärung betreffend die Steuerperiode 2023 vorgenommen. Im Zuge der Erstellung der Steuererklärung schlägt die Agentur der Einnahmen über ein telematisches Datenübermittlungsverfahren, eine zu erklärende Bemessungsgrundlage für die Jahre 2024 und 2025 vor. Der Vorschlag stützt sich dabei im Wesentlichen auf die von Steuerpflichtigen zur Verfügung gestellten Informationen und die Daten aus den Datenbanken der Einnahmenagenturen.
Mit der Annahme des formulierten Vorschlags, verpflichtet sich der Steuerpflichtige für die Dauer der Vereinbarung die vereinbarten Beträge als Einkommen zu erklären, zuzüglich/abzüglich bestimmter Komponenten (wie z.B. Veräußerungsgewinne und -verluste, unvorhergesehene Ereignisse, Verluste und Gewinne/Erträge aus Beteiligungen, Forderungsverluste usw). Auf das vereinbarte höhere Einkommen kommt eine Ersatztsteuer zur Anwendung, wobei diese nach ISA-Noten und zwischen normalbesteuerte Unternehmen/Freiberufler und Pauschalbestuerte unterschiedlich sind.

 
Für Unternehmen und Freiberufler welche den ISA unterliegen gelten folgende Steuersätze für die Ersatzsteuer:
 
ISA-Note Steuersatz
8,9 oder 10 10%
6 oder 7 12%
5 oder weniger 15%


Für Pauschalbesteuerte gilt die Ersatzsteuer von 10 %, die im Falle von Existenzgründern (Anwendung der Ersatzsteuer von 5% für die ersten 5 Tätigkeitsjahre) auf 3 % reduziert wird.
 

WICHTIG:
Das während der Laufzeit der Vereinbarung effektiv erzielte Einkommen, wird bei der Ermittlung der Einkommmensteuer, der IRAP sowie der gesetzlichen Fürsorgebeiträge somit nicht berücksichtigt. Der Steuerpflichtige kann jedoch die Fürsorgebeiträge unter Berücksichtigung des tatsächlichen Einkommens zahlen, wenn dieses höher als das vereinbarte Einkommen ist.


Das zweijährige Vorab-Konkordat ist im Gesetz als ständige Regelung vorgesehen. Wenn für die Steuerjahre 2024 und 2025 nicht innerhalb 31. Oktober 2024 der Vorschlag angenommen wird, dann besteht nach heutiger Gesetzeslage, die Möglichkeit im nächsten Jahr innerhalb des Abgabetermins für die Steuererklärung betreffend das Steuerjahr 2024, das zweijährige Vorab-Konkordat für die Steuerjahre 2025 und 2026 zu machen.
 

Verfall des Konkordats

Das vereinbarte Konkordat kann unter bestimmten Umständen während des Anwendungszeitraumes verfallen. Das Konkordat verfällt, wenn bestimmte außergewöhnliche Ereignisse, zu einem niedrigen tatsächlichen Einkommen von mehr als 30% im Vergleich zu den vereinbarten Steuergrundlagen führen. Weiters gibt es bestimmte definierte Umstände, welche zu einer Kürzung des Vergleichvorschlags führen können. Weitere Gründe für die Beendigung des Konkordats sind, wenn im Steuerjahr einer oder mehrere der folgenden Umstände eintreten:

  • Änderung der ausgeübten Tätigkeit
  • Übergang zum Pauschalsystem
  • außerordentliche Operationen (u.a. Fusion, Spaltung, usw.)
  • Überschreiten der Umsatzschwelle von 7.746.853 Euro für ISA-Subjekte
  • Überschreiten der Umsatzschwelle von 150.000 Euro für Subjekte im Pauschalsystem (G. 190/2014)

Bestimmte festgelegte Verstöße führen auch zur vollständigen Aberkennung des Konkordates für beide Steuerjahre, unabhängig davon im welchen Steuerjahr der Verstoß stattgefunden hat. 

 

Auswirkungen des Konkordats

  • Die Steuervorrauszahlung für das erste Jahr des Konkordats muss entsprechend den neuen Bestimmmungen angepasst bzw.erhöht werden.
  • Während des Zweijahreszeitraum des Konkordats müssen die Einkommensteuer- und IRAP-Erklärung, samt ISA-Vordruck eingereicht werden. Die üblichen Buchführungspflichten gelten für diesen Zeitraum weiterhin.
  • Die Steuerperioden, die Gegenstand des Konkordats sind, dürfen nicht Gegenstand der in Artikel 39 des DPR Nr. 600/73 genannten Beanstandungen sein.
  • Das ISA-Prämiensystem gilt für die beiden Steuerperioden der Anwendung des Konkordats.
  • Für die ISA-Subjekte gilt eine um ein Jahr verlängerte Verjährungsfrist betreffend die Fälligkeit zum 31.12.2024 (betrifft Steuerjahr 2018).
  • Für Steuerabsetzbeträge und die ISEE-Erklärung gilt das effektiv erzielte Einkommen und nicht das Einkommen laut Konkordat.
     

Praktische Hinweise 

Einige Kunden wurden bereits von Ihrem Berater kontaktiert. Die anderen Kunden werden noch durch ihren Berater geprüft und falls das Vorab-Konkordat interessant sein kann, werden Sie über die verschiedenen Möglichkeiten informiert. Sollten aus der Umsatzentwicklung bis 09/2024 keine Steigerungen gegenüber dem Vorjahr hervorgehen, aber Sie der Meinung sein dass es in 2024 und ggf. auch in 2025 zu einer Gewinnsteigerung kommt, dann ersuchen wir Sie Ihren zuständigen Berater zu kontaktieren.
Für das Jahr 2024 wird die Entscheidung über die Annahme des Konkordats weniger schwer sein, da zum Abgabetermin der Steuererklärung am 31.10.2024 eine realistische Einschätzung des vorrausichtlichen Einkommens für das Geschäftsjahr 2024 möglich ist. Für das Jahr 2025 ist es jedoch schwer einzuschätzen wie sich das Einkommen entwickelt.

 
Pauschalunternehmen
 

Interessant ist das Konkordat aber vor allem für die Subjekte im Pauschalsystem (Gesetz 190/2014), welche das Konkordat nur für das Jahr 2024 machen können bzw. dürfen. Auch weil die steuerliche Bemessungsgrundlage ausschließlich vom Umsatz und nicht vom Gewinn abhängig ist.
Nachdem uns die Umsätze von 2024 nur bis Ende Spetember vorliegen, können wir nur einen Vorjahresvergleich zu diesem Stichdatum vornehmen. Sollte bis Jahresende 2024 hin ein Umsatzsprung gegenüber dem Vorjahr 2023 anstehen, dann ersuchen wir Sie Ihren zuständigen Berater zu kontaktieren.

 

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