Wie bereits angekündigt, werden wir laufend über neue Informationen berichten, welche steuerliche Vorteile mit sich bringen.
Steuerguthaben auf die Miete von Geschäften (Art. 65)
Unternehmen (Freiberufler und Landwirte sind ausgenommen), welche zur Ausübung ihrer Tätigkeit ein Geschäft der Kategorie C/1 gemietet haben, können ein Steuerguthaben in Höhe von 60% der Miete des Monats März erzielen. Dies ist jedoch nur möglich, wenn die Geschäfte aufgrund der "Corona-Krise" geschlossen bleiben mussten. Diesbezüglich ist bereits der Kodex für die Verrechnung mit F24 veröffentlicht worden, welcher ab dem 25. März mit gängigen Steuerschulden verrechnet werden kann. Unsere Kunden mit Buchhaltung werden durch den jeweiligen Buchhalter überprüft und kontaktiert, falls wir Informationen benötigen sollten.
An unsere externen Kunden:
Haben Sie ein Geschäftslokal im März 2020 angemietet, welches der Kategorie C/1 entspricht? Dann bitten wir Sie, uns auf die Mailadresse kanzlei@ausserhofer.info den jeweiligen Mietvertrag inkl. der Angabe des Mietbetrages zuzuschicken. Unsere Mitarbeiter werden kontrollieren, ob die Förderung zusteht und den jeweiligen Steuerbonus ermitteln.
Änderung - Steuerbonus für Werbemaßnahmen (Art. 98)
Aufgrund der „Coronakrise“ wird der Einreichtermin der Ansuchen, sowie die Berechnungsgrundlage der Förderung abgeändert. Das Ansuchen muss nicht mehr innerhalb März gemacht werden, sondern neu zwischen dem 01. und dem 30. September 2020. Ebenso wurde das Aumaß der Förderung geändert. So beträgt die Förderung 30% der im Jahr 2020 geplanten oder bereits realisierten Werbemaßnahmen in Zeitungen und Zeitschriften (auch wenn diese nur online veröffentlicht werden), sowie in lokalen Radio- und Fernsehstationen. Jene Ansuchen, welche nach der alten Regelung im Zeitfenster 01. – 31. März 2020 eingereicht wurden, behalten deren Wirksamkeit und können mit einem weiteren Ansuchen im Zeitraum September 2020 ersetzt werden.
Ausführlichere Informationen folgen dann im Frühherbst vor der Fälligkeit.
Bonus für Selbstständige und Saisonsarbeiter im Tourismussektor (Art. 27-38)
Wie bereits angekündigt, sieht das Dekret einen einmaligen Bonus in Höhe von 600 Euro für den Monat März vor. In den letzten Tagen kamen insbesondere von der INPS einige Klarstellungen. So sollen die Anträge Ende des Monats März möglich sein. Laut INPS können die Anträge mittels der persönlichen Position bzw. über Patronate gestellt werden. Aktuell überprüfen wir die Möglichkeit der Einreichung über den persönlichen Zugang und werden Sie unter Umständen diesbezüglich kontaktieren.
Es könnte möglich sein, dass die Kanzlei als Bevollmächtigter den Antrag stellen kann, da die Eröffnung des persönlichen Zuganges zeitlich länger dauert. Das ist jedoch nur eine Forderung, welche von unserer nationalen Vereinigung CNDCEC an die INPS vorgebracht wurde. Dies würde den Einreicheprozess natürlich beschleunigen.
Steuerguthaben für die Reinigung und Desinfektion des Arbeitsplatzes (Art. 64)
Unternehmen und Freiberufler, welche ihre Büros oder Arbeitsplätze durch Reinigungsfirmen reinigen und/oder desinfizieren lassen, steht ein Steuerbonus in Höhe von 50% auf die getragenen Spesen bis zu den max. anerkannten Kosten von 20.000 Euro zu. Diese Maßnahmen müssen nicht zwingend im Monat März oder April durchgezogen werden, sondern die Bestimmung spricht von "innerhalb 2020". Aktuell wird das Durchführungsdekret ausgearbeitet, welches bis Mitte April erscheinen soll.
Absetzbarkeit von Spenden (Art. 66)
Mit dem Dekret "Cura Italia" wurden auch neue Absetzbarkeiten von Spenden eingeführt. So wird zwischen Privatpersonen, Vereinen und Unternehmen unterschieden.
Privatpersonen und Vereine
Spenden, welche an öffentliche Körperschaften (Staat, Regionen, lokale öff. Körperschaften, andere anerkannte Vereine oder Stiftungen etc. ) und zum Zwecke der Finanzierung von Maßnahmen gegen das "Coronavirus" getätigt werden, können im Ausmaß von 30% bis zu max. 30.000 Euro von der Steuer abgezogen werden.
Unternehmen
Laut neuen Bestimmungen können die Spenden zum Zwecke der Finanzierung von Maßnahmen gegen das "Coronavirus" voll vom Unternehmenseinkommen abgezogen werden.
Rückerstattung von Eintrittskarten und Anzahlungen (Art. 88)
Wie bekannt, wurde mit dem Dekret "Cura Italia" die Möglichkeit eingeführt, dass Eintrittskarten, aber auch Anzahlungen oder Vorauszahlungen, nicht rückerstattet werden müssen, was natürlich wieder finanzielle Nachteile mit sich bringen würde. Dies gibt vielen Betrieben (u.a. Hotelbetriebe) die Möglichkeit, dass diese anstatt der Rückzahlung einen Gutschein ausstellen dürfen, welcher eine Gültigkeit von einem Jahr hat. Es bleibt jedoch den Unternehmen selbst überlassen, ob sie die Anzahlungen freiwillig rückerstatten.