Brexit und seine steuerlichen Auswirkungen

Am 29.01.2020 hat das Europäische Parlament den Austrittsvertrag aus der EU des Vereinigten Königreich ratifiziert, wodurch der endgültige Austritt aus der EU vollzogen wurde. Mit 01. Jänner 2021 folgte nun auch der Austritt aus der Eu-Zoll- und Fiskalunion.

Der Austritt aus der EU-Zoll- und Fiskalunion bringt für das Vereinigte Königreich nun einige Änderungen im Bereich der Mehrwertsteuer mit sich. Ab 01. Jänner 2021 wird Großbritannien somit für MwSt.-Zwecke als Nicht-EU-Land eingestuft. Durch diese Einstufung gilt das Land somit als Drittstaat, was soviel bedeutet, dass die Zu- und Verkäufe von bzw. nach Großbritannien keine innergemeinschaftlichen Lieferungen mehr darstellen, sondern Importe bzw. Exporte, gemäß Art. 8, DPR 633/72.
Nordirland bildet in diesem Zusammenhang jedoch eine Ausnahme. Warenein- und -verkäufe gelten ab 01. Jänner 2021 weiterhin als innergemeinschaftliche Warenlieferungen. Bei Dienstleistungen dagegen wird Nordirland hingegen wie ein Nicht-EU-Land behandelt. Einkäufe von Dienstleistungen werden ohne MwSt. ausgewiesen und eine Eigenrechnung ist zu machen, bei Verkäufen ist der MwSt.-Kodex Art. 7-ter vom DPR 633/72 zu verwenden.

 

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