Bonus Sponsoring 2024
Mit dem Omnibus-Dekret wurde der in den Jahren 2021-2023 eingerichtete Steuerbonus betreffend Sponsoring im Bereich des Sports für das Jahr 2024 erneuert. Nachfolgend werden die geltenden Voraussetzungen, sowie die Neuerungen im Vergleich zu den bisherigen Auflagen dieses Steuerbonus aufgezeigt.


Der Zeitraum

Der Zeitraum, in dem das Sponsoring durchgeführt werden muss, wurde vom 10. August 2024 bis zum 15. November 2024 festgelegt. Konkret wird hier auf die Zahlung des Sponsorings abgestellt, was bedeutet, dass die Zahlung in genau diesem Zeitraum zu erfolgen hat.
 

Die Voraussetzungen

In Bezug auf die Begünstigten bringt das Omnibus-Gesetz keine Änderungen mit sich, was bedeutet, dass Unternehmen, Freiberufler und auch nicht gewerbliche Körperschaften für diesen Steuerbonus berechtigt sind.
Das Sponsoring muss sich gegenüber einem Amateuersportverein oder gegenüber einer Amateursportgesellschaft richten. Der Amateursportverein bzw. die Amateursportgesellschaft muss dabei in der Steuerperiode 2023 wie bisher folgende Voraussetzungen aufweisen:
 
  • Sponsoring von mindestens Euro 10.000
    Hinweis: Dieses Mindestlimit ist für den Sponsoringgeber in der Summe zu betrachten und nicht für jedes einzelne Sponsoring. Dabei sind jedoch nur die Sponsorings gegenüber Empfänger zu berücksichtigen welche alle Voraussetzungen erfüllen.
  • Erlöse von mindestens Euro 150.000 und höchstens bis zu Euro 15.000.000
  • Aktivitäten im Bereich des Jugendsports betreiben
  • Eingetragen in RASD (ex CONI)
  • KEINE Anwendung Gesetz Nr. 398/1991
Das Gesetz legt neuerdings fest, dass diese Anforderung in Bezug auf die Erlöse nicht gilt, wenn die Investition gegenüber Amateursportvereinen bzw. Amateursportgesellschaften abzielen, die ab dem 1. Januar 2023 gegründet wurden.
 
Hinweis:
In der Regel wenden in Südtirol fast alle Amateursportvereine und -gesellschaften das 398-Gesetz an, weshalb nur eine geringe Anzahl an Amateursportvereine und -gesellschaften für diesen Steuerbonus in Frage kommen werden.
 

Der Ablauf

Die Zahlung hat mittels rückverfolgbarer Zahlungsmittel zu erfolgen. Dabei kommen folgende Zahlungsformen in Frage: Bank- oder Postüberweisung, Zahlung mittels Debit-, Kredit- und Prepaidkarten, Bankschecks sowie Postbelege.
Der Antrag ist über ein eigens dafür vorgesehenes Online-Portal des Sportministeriums einzureichen. Aktuell ist das Portal für die Anträge betreffend das Jahr 2023 aktiv (https://www.sportgov.it/sponsorizzazioni2023/it/home/). Das Portal für die Anträge betreffend das Jahr 2024 wird erst nach Bearbeitung der Anträge für das Jahr 2023 aktiviert.
 

Die Steuergutschrift

Der Steuerbonus entspricht 50% des getätigten Sponsorings und kann nach Ausweisung im Steuerpostfach („Cassetto fiscale“) mittels Einzahlungsvordruck Mod. F24 und Verwendung des Steuerkodex 6954 verrechnet werden. Der Bonus muss in der Steuererklärung jener Steuerperiode erfasst werden, in welchem die Zusage erfolgt. 
Hinweis: Für diesen Steuerbonus ist italienweit ein Geldtopf von 7 Mio. Euro vorgesehen. Reicht der Geldtopf für die eingereichten Anträge aus, wird der Steuerbonus anteilsmäßig gekürzt. Dieser Steuerbonus fällt in den Bereich der De-Minimis-Förderungen.
 

Widerruf des Steuerbonus

Werden bei einer Kontrolle falsche Angaben zu den Bedingungen festgestellt, wird der Beitrag widerrufen. Für den Fall, dass die Agentur während der Kontrolltätigkeit die unrechtmäßige Verwendung des Steuerbonus ganz oder teilweise feststellt, muss sie das Sportministerium darüber informieren, dass nach Durchführung der erforderlichen Überprüfungen der Betrag eingezogen wird. Die Begünstigten des Steuerguthabens haben jedoch die Aufgabe das Sportministerium über den Verlust der Vorrausetzungen zu informieren.
 

Gerne können wir Ihnen bei Abklärung der Voraussetzungen und auch bei der Antragstellung behilflich sein.

Bruneck, am 24.09.2024
Verfasser: Dr. Thomas Graber

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