Wie bereits aus vielen verschiedenen Medien zu entnehmen war, wurde in Südtirol eine Neuregelung für die Zuweisung von Gästebetten, der sog. „Bettenstopp“, eingeführt. Nachdem die Frist für die Meldung der Erhöhung der Gästebettenanzahl am 31. März 2023 fällig ist, möchten wir nachfolgend in kurzer Form die wichtigsten Eckdaten dieser neuen Regelung wiedergeben.
ERHEBUNG DER GÄSTEBETTEN UND FESTLEGUNG BETTENLIMIT
Im Zuge der Umsetzung dieser neuen Regelung wird die Provinz Bozen die bestehenden Betten erheben um dann eine Obergrenze der bereits genehmigten, der bis heute noch nicht verwirklichten Erweiterungen und Neubauten festzulegen. Diese Obergrenze darf anschließend auf Landes- und Gemeindeebene nicht mehr überschritten werden. Für die Bettenkapazität zählen dabei ausschließlich die Personen über 14 Jahre. Die Bettenanzahl gemäß Betriebslizenz entspricht somit der Höchstbeherbergungskapazität des Beherbergungsbetriebes von Personen über 14 Jahre. Die Personen unter 14 Jahre sind vom Bettenlimit nicht betroffen.
ANTRAG UM ERHÖHUNG DER GÄSTEBETTEN
Innerhalb 31. März 2023 können Betriebe bei der eigenen Gemeinde einen Antrag um Erhöhung der in der Lizenz angeführten Bettenanzahl einreichen. Die Erhöhung kann von bestehenden Betrieben dann beantragt werden, wenn die Anzahl der ordnungsgemäß gemeldeten Nächtigungen von Personen über 14 Jahre zu einem frei wählbaren Tag des Jahres 2019 höher ist als die Bettenanzahl laut Lizenz.
Hinweise:
- Beherbergungsbetriebe welche ab 1. Jänner 2020 eröffnet haben,
können keinen Antrag einreichen
- Beherbergungsbetriebe welche ab 1. Jänner 2020 durch einen baulichen
Eingriff die Bettenzahl erhöht haben, können für die vor dem Eingriff
bestehenden Gästebetten einen Antrag einreichen. Dabei kann die
Anzahl der ordnungsgemäß gemeldeten
Nächtigungen von Personen über 14 Jahre zu einem frei wählbaren Tag
des Jahres 2019 angegeben werden. Die Betten welche auf Grund der
baulichen Maßnahme errichtet wurden werden dazugezählt.
Der HGV und die Gemeinden haben auf den eigenen Webportalen diesbezügliche Vorlagen bereitgestellt. Der ausgefüllte und unterzeichnete Antrag ist mitsamt folgender Anlagen an die PEC-Adresse der jeweiligen Gemeinde zu senden:
- Anmeldevordruck zur Einstufung der gastgewerblichen
Beherbergungsbetriebe
- Plan der Zimmer/Wohneinheiten mit eingezeichneten
Schlafgelegenheiten (Betten, Schlafsofas, usw.)
- Plan mit Einzeichnung der zusätzlichen Parkplätze
Vorzugsweise wird empfohlen den Antrag samt Anlagen mit digitaler Unterschrift zu versehen. Werden die Unterlagen mit handschriftlicher Unterschrift versehen, dann muss eine Ausweiskopie beigelegt werden.
EINHALTUNG DER GESETZLICHEN VORSCHRIFTEN
Es wird darauf hingewiesen dass es im Zuge des Antrages nicht möglich ist die bestehende Einstufungskategorie zu ändern. Es werden nur jene Gästebetten anerkannt, welche den gesetzlichen urbanistischen, baulichen und hygienisch-sanitären Bestimmungen, sowie den gemäß Einstufungskriterien vorgesehenen strukturellen Voraussetzungen entsprechen. Dabei müssen die Mindestflächen der Zimmer bzw. Wohnungen berücksichtigt werden.
Zudem muss die Anzahl der Parkplätze der Anzahl der Gästebetten gemäß der jeweiligen Gemeinderegelung entsprechen. Die Parkplatzregelung ist auf dem Webportal der Gemeinde einsehbar.
Hervorzuheben sei noch die Einhaltung der Brandschutzbestimmungen sofern die Bettenanzahl auf mehr als 25 erhöht wird. In diesem Fall übt der Beherbergungsbetrieb eine kontrollpflichtige Brandverhütungstätigkeit aus, weshalb diese Betriebe über Brandschutzprojekt und über eine brandschutztechnische Abnahme („Collaudo“) verfügen müssen. Die Brandschutzbestimmungen müssen vor Ausstellung der neuen Lizenz erfüllt sein. Wir empfehlen dringend sich mit einem Brandschutztechniker in Verbindung zu setzen.
KONTROLLEN UND STRAFEN
Die Kontrolltätigkeit über die Einhaltung der Bettengrenze obliegt der jeweiligen Gemeinde. Durch die Gästemeldung für die Ortstaxe ist es für die Gemeinde ohne größeren Aufwand möglich ein Überschreiten der Bettengrenze festzustellen.
Wird die Bettengrenze überschritten, dann unterliegt dieses Vergehen einer Geldstrafe welche dem Hundertfachen der geschuldeten Ortstaxe für jede Nächtigung der Überschreitung der Bettengrenze entspricht.
Bruneck, am 20.02.2023
Verfasser: Dr. Thomas Graber