Bestellung des Kontrollorgans

Mit der Silvester-Omnibusverordnung (DL Nr. 162/2019; Milleproroghe) ist die letztes Jahr vorgesehene Frist für die Bestellung des Kontrolloragnes vom 16. Dezember 2019, auf die Frist für die Genehmigung des Jahresabschlusses 2019 aufgeschoben worden. GmbH’s, welche in den beiden Jahren 2018 und 2019 gleichzeitig nur eine der folgenden Schwellen überschritten haben (Bilanzsumme sowie Umsatzerlöse jeweils 4 Mio. Euro, durchschnittliche Anzahl der Beschäftigten nicht mehr als 20.), sind bekanntlich dazu verpflichtet ein Kontrollorgan einzusetzen, und zwar in der Form eines Überwachungsrates (in der Regel Einzelüberwacher) oder in der Form eines Abschlussprüfers, der im letzteren Fall nur die Prüfung des Jahresabschlusses vorzunehmen hat.

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