Beitrag für „Digitalisierung Industrie 4.0“ Jahr 2020

Die Handelskammer Bozen unterstützt auch dieses Jahr die Digitalisierung von Unternehmen durch Gewährung eines Beitrages. Um abschätzen zu können, ob die Förderung auch für Ihren Betrieb von Interesse sein könnte, finden Sie nachfolgend die wichtigsten Eckpunkte zu der Förderung kompakt dargestellt:  

Wer kann die Förderung in Anspruch nehmen?

  • Kleinstunternehmen, kleine Unternehmen oder mittlere Unternehmen aller Wirtschaftssektoren, die ihren Sitz im Einzugsgebiet der Handelskammer Bozen haben, ordnungsgemäß im Handelsregister eingetragen sind und die Jahresgebühr ordnungsgemäß eingezahlt haben;

Ausmaß der Förderung

  • Maximal 70 % der förderfähigen Ausgaben des Projektes als Verlustbeitrag, wobei die Mindestinvestitionssumme bei € 3.000,00 liegt;
  • Mindestens 70 % der als förderfähig genehmigten Ausgaben müssen effektiv getätigt werden;
  • Die maximale Höhe der Förderung beträgt € 10.000,00.

Welche Spesen werden gefördert?

  • Ausgaben für Beratungsleistungen und/oder Weiterbildung;
  • Ankauf von Gütern und Dienstleistungen einschließlich Vorrichtungen und Anschlusskosten

bezogen auf folgende technologische Bereiche:

  • fortgeschrittene und kollaborative Robotik;
  • Schnittstelle Mensch-Maschine;
  • additive Fertigung und 3D-Druck;
  • schnelle Prototyperstellung (rapid prototyping); Internet der Dinge und der Maschinen;
  • Cloud, Fog und Quantum computing;
  • Cyber security und Business continuity;
  • Big data und Analytics;
  • Künstliche Intelligenz;
  • Blockchain;
  • technologische Lösungen für die immersive, interaktive und teilhabende Nutzung der realen Umgebung (Augmented reality, Virtual reality und 3D-Rekonstruktionen);
  • Simulation und cyber-physische Systeme;
  • vertikale und horizontale Integration;
  • digitale technologische Lösungen zur Optimierung der Lieferkette;
  • technologische Lösungen für die Steuerung und Koordinierung von Betriebsabläufen miteinemhohen Grad an Integrierung (z.B. ERP, MES, PLM, SCM, CRM, einschließlich Tracking-Technologien, z.B. RFID, Barcode usw.);
  • E-Commerce-Systeme;
  • Systeme für Smartworking und Telearbeit; digitale technologische Lösungen für die Automatisierung des Produktions-und Verkaufssystemen, um die Einhaltung der Abstände zwischen Personen zu ermöglichen, die durch die Eindämmungsmaßnahmen im Zusammenhang mit dem GesundheitsnotstandCovid-19 vorgegeben werden;
  • Vernetzung mit dem Ultra-Breitband.

Wie kommt man zur Förderung ?

Zu beachten ist, dass kein automatischer Anspruch auf eine Förderung besteht. Die Zuteilung der Förderung erfolgt, nachdem die einzelnen Beitragsgesuche auf ihre formale und inhaltliche Richtigkeit überprüft wurden, nach der zeitlichen Reihenfolge der Einreichung der Anträge.
Die Beitragsgesuche müssen ausschließlich mittels zertifizierter E-Mail-Adresse (PEC), digital unterschrieben an folgende Adresse gesendet werden: grants@bz.legalmail.camcom.it
Die Anträge (samt Projektbeschreibung und Kostenvoranschlägen oder Rechnungen) müssen im Zeitraum vom 01. Juni 2020, 8.00 Uhr bis zum 30. Juni 2020, 21:00 Uhr bei der Handelskammer eingegangen sein.
Da die Höhe der finanziellen Mittel begrenzt ist (siehe nächster Punkt) und angenommen werden kann, dass viele Ansuchen eingereicht werden, ist es unbedingt ratsam, den Antrag, am 01. Juni 2020 möglichst innerhalb der ersten Sekunden nach 8.00 Uhr einzureichen, um die Chancen auf eine Förderung zu erhöhen.  

Höhe der finanziellen Mittel

Die Summe der Förderungen ist vorerst mit insgesamt 1,5 Mio. Euro begrenzt. Es könnte u.U. sein, dass die Handelskammer die zur Verfügung stehenden Mittel erhöht. Dies wird wahrscheinlich stark von der Anzahl der förderfähigen, aber nicht mehr mit den verfügbaren Mitteln finanzierbaren Anträge abhängig sein.

Wann muss die Investition getätigt werden?

Das Besondere und auch Ungewöhnliche an der Förderung ist, dass auch Ausgaben zugelassen sind, die bereits getätigt wurden, und zwar ab dem 01. Jänner 2020, d.h. die Förderung kann auch für bereits bisher getätigte Investionen im Jahr 2020 beantragt werden. Spätester Zeitpunkt für die Abrechnung und Auszahlung des Beitrages ist der 15. September 2020, d.h.  bis zu diesem Tag muss nicht nur die Investition abgeschlossen sein, sondern müssen ebenfalls die übrigen Voraussetzungen für die Auszahlung vorliegen (Antrag auf Auszahlung, Rechnungskopien, Bestätigung über durchgeführte Zahlungen, Abschlussbericht etc.).

Fazit

Falls Sie der Ansicht sind, dass Sie mit Ihrer Investition oder Ihren Ausgaben Anspruch auf die beschriebene Förderung haben könnten, empfehlen wir Ihnen, dass Sie sich mit dem Lieferanten der Güter und Dienstleistungen, in der Regel dem Softwareanbieter, in Verbindung setzen, um abzuklären, in welchen der angeführten und teilweise sehr weit gefassten technologischen Bereiche die Ausgaben fallen könnten. Der Lieferant ist nämlich nicht nur derjenige, der die nötige technische Kompetenz hat, diese Fragen zu beantworten, sondern er ist in weiterer Folge auch gefragt, wenn es darum geht, beim Beitragsgesuch eine Projektbeschreibung und beim Auszahlungsgesuch einen Abschlussbericht beizulegen.

Falls Sie sonstige Untestützung in der Abwicklung des Beitragsgesuches benötigen sollten, stehen wir Ihnen natürlich jederzeit gerne zur Verfügung.

Bruneck, am 26.05.2020
Mag. Dejan Pupovac

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