Beiträge für die Installation von Alarm- und Überwachungsanlagen

Die Autonome Provinz Bozen hat mit Beschluss Nr. 992 vom 12.11.2024 ein Förderprogramm für die Installation von Alarm- und Überwachungsanlagen aufgelegt. Durch dieses Förderprogramm werden der Ankauf und die Installation von Überfall- und Einbruchsmeldeanlagen sowie Videoüberwachungsanlagen für den Zeitraum 2024-2025 gefördert. Ziel ist es, die Sicherheit von Unternehmen zu erhöhen.

Wer kann die Förderung in Anspruch nehmen?

Die Beiträge richten sich an Unternehmen, die in Südtirol eine Handwerks-, Industrie-, Handels-, Dienstleistungs- oder Tourismustätigkeit als Haupttätigkeit ausüben. 
Im Bereich Tourismus gibt es eine zusätzliche Einschränkung, und zwar dahingehend, dass Betriebe mit einem Jahresumsatz von mehr als 1.000.000,00 Euro von der Förderung ausgeschlossen sind. Die Umsatzgrenze wird anhand des Durchschnitts der Umsätze aus den Bilanzen der letzten drei Jahre vor Antragstellung berechnet.
Ausgeschlossen von Förderungen sind Unternehmen ohne operative Präsenz in Südtirol und solche, die in den Bestimmungen nicht ausdrücklich angeführt sind. Das trifft bspw. auf Privatzimmervermieter zu. 

Welche Spesen werden gefördert?

Im Rahmen der Förderung werden folgende Maßnahmen gefördert:

  • Installation von gesetzeskonformen Überfall- und Einbruchsmeldeanlagen

  • Installation von gesetzeskonformen Videoüberwachungsanlagen mit geschlossenem Kreislauf

Die Gesetzeskonformität der Anlagen ist von den Unternehmen, welche die Installation der Anlagen durchführen, eigens zu erklären und Voraussetzung für die Auszahlung der Förderungen. 
Nicht zulässig sind dagegen Ausgaben für Baumaßnahmen, welche nicht direkt mit der Installation in Verbindung stehen, Steuern und Gebühren sowie Transaktionen zwischen nahestehenden Personen und/oder Unternehmen.  
 

Ausmaß der Förderung 

  • Förderquote: Bis zu 50 % der förderfähigen Ausgaben bis zu einem Höchstbetrag von Euro 4.000,00

Zusätzlich sind folgende Grenzen zu beachten:

  • Mindestausgaben: 1.000,00 Euro pro Betriebssitz

  • Höchstmögliche zulässige Kosten: 8.000,00 Euro pro Betriebssitz

Pro Unternehmen können Anträge für maximal drei Betriebssitze im Zeitraum 2024–2025 gestellt werden.
Insgesamt sind für das Haushaltsjahr 2024 Fördermittel in Höhe von Euro 100.000,00 sowie Euro 400.000,00 für das Haushaltsjahr 2025 vorgesehen. Die Förderung erfolgt im Rahmen der De-minimis-Regelung.
 

Wie kann um die Förderung angesucht werden? 

Um die Förderung zu beantragen, sind folgende Punkte zu beachten:
Der Förderantrag muss auf den von der zuständigen Landesabteilung bereitgestellten Formularen via PEC eingereicht werden. 
Wie gewohnt müssen die Anträge vor Beginn des entsprechenden Investitionsvorhabens eingereicht werden. Ausgabenbelege, Kaufvorverträge, Bestellungen und Auftragsbestätigungen mit einem Datum vor der Antragstellung führen zum Ausschluss der Förderung.
Die vorgesehenen Förderungen sind mit anderen Förderungen für dieselben Ausgaben nicht kumulierbar.
 

Bis wann müssen die Anträge auf eine Förderung eingereicht werden?

Die Förderanträge müssen auf jeden Fall vor Beginn oder Durchführung des Vorhabens und bis zum 31. Dezember 2025 eingereicht werden. Die Anträge werden in chronologischer Reihenfolge ihres Eingangs beim zuständigen Landesamt bearbeitet. 

Bei Interesse sind wir Ihnen gerne bei der Antragstellung und der Abwicklung der Anträge behilflich!

 
Bruneck, am 02.12.2024
Verfasser: Dr. Thomas Hainz
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