Die Begleitverordnung zum Haushaltsgesetz 2022 (DL Nr. 146 vom 21. Oktober 2021) ist am 17. Dezember 2021 in das Gesetz Nr. 215 umgewandelt und im Amtsblatt Nr. 301 vom 20. Dezember veröffentlicht worden. Das unter „decreto fisco-lavoro“ genannte Dekret beinhaltet neben einigen arbeitsrechtlichen Neuerungen nur wenige steuerliche Neuerungen, welche im Folgenden kurz wiedergegeben werden. Die Begleitverordnung beinhaltet auch Neuerungen hinsichtlich der Patentbox und der Änderung der MwSt.-Verpflichtungen von Vereine. Da diese beiden Bestimmungen durch das neue Bilanzgesetz wieder geändert wurden, werden diese beiden Bestimmungen im Rundschreiben des Bilanzgesetzes beschrieben.
Aufschub Esterometro auf 2022
Die elektronische Ergänzung und der telematische Versand der Eigenrechnungen aus dem Ausland wird bis 01. Juli 2022 aufgeschoben. Ebenso wird die Meldung Esterometro nicht mit 2022 abgeschafft, sondern bis 01. Juli 2022 beibehalten, damit die Umsätze mit und aus dem Ausland weiterhin gemeldet werden können.
Verbot der Ausstellung von elektronischen Rechnungen bei sanitären Leistungen
Es wird auch für 2022 das Verbot verlängert, elektronische Rechnungen bei sanitären Leistungen an einer Person auszustellen. Es dürfen weiterhin lediglich Rechnungen in Papierform ausgestellt werden.
Übermittlung der Tageseinnahmen an die nationale Gesundheitskarte (STS)
Mit einer Verordnung im Jahr 2019 wurde eingeführt, dass die Detailhändler, welche die Daten an die nationale Gesundheitskarte (Sistema TS) schicken, die täglichen Einnahmen und die dazugehörigen Daten mittels elektronischer Registrierkasse an das Sistema TS melden müssen. Die Bestimmung wurde laufend aufgeschoben. Die Verpflichtung wird nun vom 01. Jänner 2022 auf den 01. Jänner 2023 aufgeschoben.
Übermittlung der Tageseinnahmen mittels elektronischen Zahlungsmitteln
Mit dem Begleitgesetz Nr. 124/2019 wurde damals eingeführt, dass ab 2021 die Detailhändler die Tageseinnahmen auch mittels der elektronischen Zahlungssysteme übermitteln können. Das heißt, dass die Tageseinnahmen automatisch übermittelt werden, sofern ein Konsument mittels Kreditkarte oder einem anderem elektronischen Zahlungsmittel bezahlt. Diese Möglichkeit wird nun auf den 01. Juli 2022 aufgeschoben. Die Bestimmungen werden in einer künftigen Verordnung der AdE geregelt.
Bonus Forschung & Entwicklung – Straffreie Berichtigung
Eine Maßnahme der Begleitverordnung sieht vor, dass der Bonus F&E, welcher unrechtmäßig verwendet wurde, ohne Strafen und Zinsen zurückgezahlt werden kann. Dies ist deshalb möglich, da der Bonus ohne große Klarstellungen der AdE eingeführt wurde und erst im Nachhinein zahlreiche Klarstellungen und Rundschreiben veröffentlicht wurden, welche den Geltungsbereich deutlich eingeschränkt haben.