Am 26. Oktober 2019 ist die Begleitverordnung zum Bilanzgesetz 2020 (DL Nr. 124/2019) im staatlichen Amtsblatt Nr. 252 veröffentlicht worden. Innerhalb 60 Tagen muss die Verordnung in ein Gesetz umgewandelt werden und es wird erwartet, dass sich bis dahin einige Änderungen ergeben. Im Folgenden werden die wichtigsten Neuerungen wiedergegeben:
Verbot der Verrechnung von Guthaben nach Abmeldung der MwSt.-Nummer (Art. 2)
Ein Sachverhalt, der wahrscheinlich in der Praxis nicht oft vorkommt, betrifft das Verbot der Verrechnung von Guthaben, falls von Amts wegen die Verfügung der Abmeldung der MwSt.-Nummer oder die Streichung aus dem MIAS Register zugestellt wird. Das F24 mit der Verrechnung des Guthabens wird abgelehnt, sodass die Steuern mit Strafen und Zinsen nachgezahlt werden müssen.
Guthabenverrechnung von direkten Steuern - Änderung der Vorschriften (Art. 3)
Bisher konnten Guthaben aus direkten Steuern (IRPEF, IRES, IRAP, usw.) ab dem 01. Jänner des Folgejahres verrechnet werden, und erst in der Steuererklärung musste der Bestätigungsvermerk ("visto di conformità") gesetzt werden, falls das verrechnete Guthaben 5.000 Euro überschreitet. Mit der neuen Regelung wird eingeführt, dass Verrechnungen von Guthaben aus direkten Steuern über 5.000 Euro nur mehr ab dem 10. Tag nach telematischer Übermittlung der Erklärung ("Mod. Redditi und Mod. IRAP") getätigt werden können. Die Regelung wird nun an jene der MwSt.-Jahreserklärung angepasst, wo die Regelung schon länger besteht. Die Regelung gilt bereits für die Steuerguthaben, welche im Steuerjahr 2019 entstehen.
Neuerungen im Bereich Mod. F24 mit Guthaben für Privatpersonen (Art. 3)
Ab dem Jahr 2020 müssen auch Privatpersonen zwingend den telematischen Dienst der Agentur ("Fisconline") verwenden, wenn ein F24 übermittelt und ein Steuerguthaben verrechnet wird. Bisher war es noch möglich, diese F24 über Homebanking einzureichen. Somit ist eine Einzahlung mittels Homebanking nur mehr möglich, falls das F24 nur Schuldbeträge aufweist oder falls es sich um Verrechnungen von Sozialbeiträgen handelt.
Weiteres müssen nun auch die F24 von Unternehmen, welche die Verrechnung des Steuerguthabens aus dem Mod. 730 (Steuerkodex 1631) und des "Renzi Bonus" (Steuerkodex 1655) betreffen, telematisch übermittelt werden. Diese waren bisher ausgeschlossen.
Strafzahlung für abgelehnte F24 nach erfolgter Kontrolle durch die Agentur
Bereits seit Ende September gilt, dass die Agentur innerhalb 30 Tagen nach Übermittlung des F24 dieses auf Aufälligkeiten und unerlaubte Verrechnungen von Guthaben kontrollieren kann. Nur in dem Fall, dass das F24 nach entsprechender Kontrolle abgelehnt wird, ist eine Strafzahlung von 1.000 Euro fällig. Bisher konnte das F24 mittels freiwilliger Berichtigung innerhalb 30 Tage nachgezahlt werden. Diese Vorschrift gilt ab dem Monat März 2020 nicht mehr.
Einzahlung der Lohnsteuer bei Werkverträgen zwischen Unternehmen (Art. 4)
Eine neue ziemlich komplizierte Regelung betrifft die Einzahlung der Steuereinbehalte bei Werkverträgen oder generell bei Dienstleistungen zwischen Unternehmen ab dem 01.01.2020. Laut neuem Gesetz müssen die Steuereinbehalte für die jeweiligen Arbeiter, welche auf den Baustellen und für die Aufträge tätig sind, nicht vom Auftragnehmer oder den Subunternehmen eingezahlt werden, sondern vom jeweiligen Auftraggeber, sei es Unternehmen oder öffentlicher Auftraggeber. Laut neuer Regelung müssen die Auftragnehmer die Lohnsteuern zumindest fünf Tage vor der Fälligkeit der Einzahlung (also bis zum 11. des Monats) bereitstellen und dem Auftraggeber auf ein zu benennendes Konto überweisen. Es wird die Möglichkeit eingeführt, diese Verbindlichkeiten mit den offenen Forderungen zu kompensieren.
Es ist auch eine Ausnahme zu dieser Regelung vorgesehen, nämlich wenn zwei Voraussetzungen zutreffen:
- Das beauftragte UN muss seit mindestens fünf Jahren tätig sein oder in den beiden Vorjahren mehr als zwei Millionen Euro Steuerzahlungen geleistet haben;
- Es dürfen keine Steuerschulden von mehr als 50.000 Euro aufscheinen.
Für die Freistellung benötigt es eine eigene Bestätigung der Agentur. Die Durchführungsbestimmungen müssen erst ausgearbeitet werden. Es wird bereits über eine Abänderung diskutiert, sodass die Regelung nur bei Verträgen mit einem Wert von über 200.000 Euro greifen soll.
Ausweitung des Reverse Charge Systems für Werkverträge (Art. 4)
Im Reverse Charge Gesetz wird ein neuer Absatz hinzugefügt (Art. 17, Abs. 6- a-quinquies), welcher Subwerkverträge oder ähnliche Verträge und Vereinbarungen gegenüber Konsortien oder Firmen mit geschäftlichen Beziehungen betrifft, wenn die Arbeitsleistungen überwiegen und am Sitz des Auftraggebers vergeben werden, und wenn die Wirtschaftsgüter im Eigentum des Auftraggebers verwendet werden. Generell wird dies in der Praxis nicht so oft vorkommen.
Möglichkeit der Verwendung der elektronischen Rechnungen (Art. 14)
Es wird für die Finanzpolizei und die Agentur der Einnahmen die Möglichkeit geschaffen, alle elektronischen Rechnungen jeweils bis zum 31. Dezember des achten Folgejahres zu verwenden um Kontrollen durchzuführen. Unabhängig davon ob der Kunden selbst, auf der Seite der Agentur der Einnahmen, bis zum 20. Dezember eine Archivierung aller elektronischen Rechnungen bestätigt hat. Es müssen aber geeignete Maßnahmen getroffen werden, um den Datenschutz zu wahren.
Verlängerung des Verbots zur elektronischen Rechnungslegung (Art. 15)
Auch für 2020 ist es für Ärzte und ähnliche Subjekte, welche Leistungen im Bereich Gesundheit an Personen und alle jene Subjekte, die die Daten an die nationale Gesundheitskarte (STS) melden müssen, verboten elektronische Rechnungen auszustellen, wenn Daten von Patienten auf die Rechnungen gedruckt werden müssen.
Ab 01.07.2020 müssen diese Subjekte die Daten der Patienten an die nationale Gesundheitskarte mittels telematischer Tageseinnahmen übermitteln.
Neuerungen im Bereich MwSt. – vorausgefüllte Meldungen (Art. 16)
Ab 01. Juli 2020 stellt die Agentur die vierteljährlichen MwSt.-Meldungen und die MwSt.-Register bereit und ab dem Jahr 2022 sollte die Agentur auch die MwSt.-Jahreserklärung für die Umsätze 2021 vorausfüllen.
Reduzierung der Möglichkeit zur Barzahlung (Art. 18)
Mit der Begleitverordnung wird die Möglichkeit zur Barzahlung reduziert. Akutell gilt das Limit von 2.999,99 Euro (Vereine bis zu 999,99 Euro), bis zu welchem die Barzahlung erlaubt ist. Diese Möglichkeit wird nun eingeschränkt, sodass folgende Limits eingeführt werden:
- 1.999,99 Euro vom 01. Juli 2020 bis 31. Dezember 2021;
- 999,99 Euro ab dem 01. Jänner 2022
Steuerguthaben auf Kommissionen für elektronische Zahlungen (Art. 22)
Unternehmen mit einem Vorjahresumsatz von unter 400.000 Euro steht ein Steuerguthaben auf die Kommissionen für die elektronischen Zahlungen zu. Der Steuerbonus beträgt 30% und betrifft die Kommissionen für elektronische Zahlungen mittels Kredit-, Bancomat- und aufladbare Karten. Der Steuerbonus steht für alle Verkäufe von Gütern oder Dienstleistungen ab 01. Juli 2020 zu und kann ab dem Folgemonat der Belastung der Spesen ausschließlich mittels F24 verrechnet werden. Der Steuerbonus zählt nicht zum besteuerbaren Einkommen.
Verpflichtung zum Inkasso mit elektronischen Zahlungsmitteln (Art. 23)
Konsumenten muss es erlaubt werden, mit elektronischen Zahlungsmitteln zu bezahlen. Bisher wurden keine Strafen ausgestellt, wenn den Konsumenten nicht die Möglichkeit gegeben wurde, mit elektronischen Zahlungsmitteln zu bezahlen. Ab 01. Juli 2020 wird nun ein Strafe in Höhe von 30 Euro + 4% des Gesamtbetrags vorgesehen, wenn nicht die Möglichkeit geboten wird, elektronische Zahlungsmittel zu benützen. Es wird somit empfohlen, ein POS Gerät anzuschaffen.
Änderung der MwSt.-Befreiung von didaktischen Tätigkeiten (Art. 32)
Bisher waren laut Art. 10 des MwSt.-Gesetzes 633/1972 die allermeisten didaktischen Tätigkeiten von der MwSt. befreit ("…prestazioni didattiche di ogni genere"). Mit der Begleitverordnung kann die MwSt.-Befreiung nur mehr bei der Ausbildung an Schulen und Universitäten angewandt werden. Allgemeine didaktische Tätigkeiten unterliegen somit ab dem 01. Jänner 2020 der MwSt.
Skischulen
Eine Frage stellt sich z.B. bei Skischulen, welche bisher gemäß Art. 10 von der MwSt. befreit waren. Lt. Begleitschreiben der Verordnung würde dies auch Skischulen betreffen. In Hinblick auf diese Änderung haben wir beim Verband der Südtiroler Schneesportschulen nachgefragt und lt. inoffiziellen Aussagen wurde uns bestätigt, dass dieser Sachverhalt in Rom behandelt wird und dass der nationale Verband die Information weitergibt, die Mwst.-Befreiung weiterhin anzuwenden.
Begünstigte Abfindung - Verlängerung Einzahlung Raten (Art. 37)
Die begünstigte Abfindung der Steuerzahlkarten konnte innerhalb 30.04.2019 gemacht werden, mit der Verpflichtung zur Einzahlung des gesamten Betrages oder der ersten Rate innerhalb 31.07.2019. Anschließend wurde eine Verlängerung der Meldung innerhalb 31.07.2019 eingeführt, wo die Einzahlung jedoch erst innerhalb 02.12.2019 getätigt werden musste. Mit der Begleitverordnung wird eingeführt, dass alle jene, welche um die begünstigte Abfindung angesucht haben, die Einzahlung des gesamten Betrages oder der ersten Rate innerhalb 02.12.2019 machen können.
Änderungen im Bereich Strafrecht (Art. 39)
Unterlassene Einzahlungen von Steuern können bis zu einem gewissen Limit nicht strafrechtlich belangt werden. Mit der Begleitverordnung werden die jährlichen Schwellen geändert, sodass nun eine strafrechtliche Handlung vorliegt, wenn folgende unterlassene Zahlungen eintreten:
- MwSt. im Ausmaß von 150.000 Euro (bisher 250.000 Euro);
- Steuereinbehalte im Ausmaß von 100.000 Euro (bisher 150.000 Euro);
- Verrechnung von Guthaben im Ausmaß von 100.000 Euro;
- Steuern, Strafen und Zinsen im Ausmaß von 100.000 Euro
Änderung der Höhe der Steuervorauszahlungen (Art. 58)
Um den Staatshaushalt für 2020 aufzubessern, hat sich der Gesetzgeber etwas besonderes einfallen lassen und die Höhe der Steuervorauszahlungen geändert. Bisher mussten mit der Saldozahlung Ende Juni 40% Akonto geleistet werden und Ende November 60%. Nun wird die Vorauszahlung dahin geändert, dass sowohl im Juni als auch im November jeweils 50% geschuldet sind. Dies bedeutet, dass für 2019 jetzt im November nicht mehr 60% fällig sind, sondern lediglich 50% (also eine Reduzierung um 10 Prozentpunkte). Diese Änderung hat die Konsequenz, dass nur 90% vorausgezahlt werden und nächstes Jahr bei gleichbleibendem Einkommen eine höhere Steuerschuld erwartet wird.
Einige Stichpunkte dieser Änderung sind:
- Betrifft nur die direkten Steuern (IRPEF, IRES und IRAP), aber nicht INPS oder andere Zahlungen;
- Betrifft nur Betriebe, welche den ISA unterworfen sind oder Tätigkeiten ausüben, die unter dem Bereich der ISA fallen (eigentlich genau jene Subjekte, welche die Zahlungen heuer mit 30.09.2019 leisten konnten). Für die anderen Subjekte bleibt die alte Regelung (40% bzw. 60%) bestehen;
- Die Änderung gilt, vorbehaltlich einer eventuellen Änderung, auch für die nächsten Jahre.