Begleitverordnung zum Bilanzgesetz - Neuerungen durch die Gesetzesumwandlung

Achtung: Dieses Rundschreiben ersetzt zur Gänze unser Rundschreiben Nr. 13/2019, da sich aufgrund der Umwandlung des Dekretes in ein Gesetz sehr viele Änderungen ergeben haben.

Am 26. Oktober 2019 ist die Begleitverordnung zum Bilanzgesetz 2020 (DL Nr. 124/2019) im staatlichen Amtsblatt Nr. 252 veröffentlicht worden. Die Umwandlung erfolgte mit dem Gesetz Nr. 157 vom 19.12.2019, veröffentlicht im staatlichen Amtsblatt Nr. 301 vom 24.12.2019.

Es haben sich im Vergleich zum ursprünglichen Dekret zahlreiche Änderungen ergeben, welche wie folgt wiedergegeben werden:

Verbot der Verrechnung von Guthaben nach Abmeldung der MwSt.-Nummer (Art. 2)

Ein Sachverhalt, der wahrscheinlich in der Praxis nicht oft vorkommt, betrifft das Verbot der Verrechnung von Guthaben, falls von Amts wegen die Verfügung der Abmeldung der MwSt.-Nummer oder die Streichung aus dem MIAS Register zugestellt wird. Das F24 mit der Verrechnung des Guthabens wird abgelehnt, sodass die Steuern mit Strafen und Zinsen nachgezahlt werden müssen.

Guthabenverrechnung von direkten Steuern - Änderung der Vorschriften (Art. 3)

Bisher konnten Guthaben aus direkten Steuern (IRPEF, IRES, IRAP, usw.) ab dem 01. Jänner des Folgejahres verrechnet werden, und erst in der Steuererklärung musste der Bestätigungsvermerk ("visto di conformità") gesetzt werden, falls das verrechnete Guthaben 5.000 Euro überschreitet. Mit der neuen Regelung wird eingeführt, dass Verrechnungen von Guthaben aus direkten Steuern über 5.000 Euro nur mehr ab dem 10. Tag nach telematischer Übermittlung der Erklärung ("Mod. Redditi und Mod. IRAP") getätigt werden können. Die Regelung wird nun an jene der MwSt.-Jahreserklärung angepasst, wo die Regelung schon länger besteht. Die Regelung gilt bereits für die Steuerguthaben, welche im Steuerjahr 2019 entstehen.

Neuerungen im Bereich Mod. F24 mit Guthaben für Privatpersonen (Art. 3)

Ab dem Jahr 2020 müssen auch Privatpersonen zwingend den telematischen Dienst der Agentur ("Fisconline") verwenden, wenn ein F24 übermittelt und ein Steuerguthaben verrechnet wird. Bisher war es noch möglich, diese F24 über Homebanking einzureichen. Somit ist eine Einzahlung mittels Homebanking nur mehr möglich, falls das F24 nur Schuldbeträge aufweist oder falls es sich um Verrechnungen von Sozialbeiträgen handelt.

Weiteres müssen nun auch die F24 von Unternehmen, welche die Verrechnung des Steuerguthabens aus dem Mod. 730 (Steuerkodex 1631) und des "Renzi Bonus" (Steuerkodex 1655) betreffen, telematisch übermittelt werden. Diese waren bisher ausgeschlossen.

Strafzahlung für abgelehnte F24 nach erfolgter Kontrolle durch die Agentur
Bereits seit Ende September gilt, dass die Agentur innerhalb von 30 Tagen nach Übermittlung des F24, dieses auf Aufälligkeiten und unerlaubte Verrechnungen von Guthaben kontrollieren kann. Nur in dem Fall, dass das F24 nach entsprechender Kontrolle ab dem März 2020 abgelehnt wird, ist eine Strafzahlung von 5% der Steuern bzw. max. 250 Euro fällig. Bisher konnte das F24 mittels freiwilliger Berichtigung innerhalb von 30 Tagen nachgezahlt werden, was ab nun nicht mehr möglich ist.

Einzahlung der Lohnsteuer bei Werkverträgen zwischen Unternehmen (Art. 4)

Eine neue ziemlich komplizierte Regelung betrifft die Einzahlung der Steuereinbehalte bei Werkverträgen oder generell bei Dienstleistungen zwischen Unternehmen ab dem 01.01.2020. Durch die Umwandlung in das Gesetz wurde die Regelung weitestgehend gelockert, sodass nur mehr einige seltene Fälle die neue Regelung anwenden müssen. Kurz gesagt hätten die Steuereinbehalte für die jeweiligen Arbeiter, welche auf den Baustellen tätig sind, nicht vom Auftragnehmer eingezahlt werden sollen, sondern vom jeweiligen Auftraggeber. Das Ziel sollte sein, den Betrug mit den nicht abgeführten Lohnsteuern einzudämmen.

Gemäß des neuen Gesetzestextes werden die Lohnsteuern weiterhin vom Auftragnehmer (AN) eingezahlt, jedoch müssen eigene Vordrucke pro Auftraggeber (AG) verwendet werden, welche dann dem AG zur Kontrolle ausgehändigt werden. Falls die Lohnsteuern nicht ordnungsgemäß bezahlt wurden, ist der AG gezwungen, die Forderungen des AN solange auszusetzen, bis die Lohnsteuern eingezahlt wurden. 

Sachlicher Geltungsbereich
Die Einschränkungen gelten nur mehr für Aufträge über 200.000 Euro, wenn vorwiegend Arbeitskräfte zur Verfügung gestellt werden, unter der Verwendung der Maschinen und Werkzeuge des Auftraggebers und an dessen Tätigkeitsort.

Es ist auch eine Ausnahme zu dieser Regelung vorgesehen, nämlich wenn zwei Voraussetzungen zutreffen:

  • Das beauftragte UN muss seit mindestens drei Jahren tätig sein oder in den letzten 3 Jahren mehr als 10% des Umsatzes an Steuern geleistet zu haben;
  • Es dürfen keine Steuerschulden von mehr als 50.000 Euro aufscheinen.

In der Praxis betreffen die Verordnungen somit nicht die klassischen Handwerksbetriebe, da diese meistens die eigenen Baumaschinen benützen oder in die Ausnahmeregelung hineinfallen. Die Verordnung ist auf die reine Montagegruppen ausgerichtet, wo Arbeiter angeheuert und zur Verfügung gestellt werden.

Ausweitung des Reverse Charge Systems für Werkverträge (Art. 4)

Im Reverse Charge Gesetz wird ein neuer Absatz hinzugefügt (Art. 17, Abs. 6- a-quinquies), welcher Subwerkverträge oder ähnliche Verträge und Vereinbarungen gegenüber Konsortien oder Firmen mit geschäftlichen Beziehungen betrifft, wenn die Arbeitsleistungen überwiegen und am Sitz des Auftraggebers vergeben werden, und wenn die Wirtschaftsgüter im Eigentum des Auftraggebers verwendet werden. Dieses Reverse Charge System ist also an die neue Bestimmung der Bezahlung der Lohnsteuern (siehe vorheriger Absatz) angelehnt und betrifft diese Fälle, um den Missbrauch mit der MwSt. zu bekämpfen.

Wie bereits oben geschrieben, wird diese Bestimmung in der Praxis nicht so oft vorkommen.

Ausweitung der freiwilligen Berichtigung für lokale Steuern (Art. 10-bis)

Die freiwillige Berichtigung ist nun auch für regionalen und Gemeindesteuern möglich, sofern kein Feststellungsbescheid zugestellt wurde.

Ausdehnung des Bonus für Auslandsrückkehrer (Art. 13-ter)

Die neue Regelung für die Auslandsrückkehrer, über welche wir in unserem Rundschreiben Nr. 07/2019 berichtet haben, wird nun rückwirkend für die Personen ausgedehnt, welche ab 01. April 2019 nach Italien zurückgekehrt sind.

Verwendung der elektronischen Rechnungen durch die Finanzpolizei (Art. 14)

Es wird für die Finanzpolizei und die Agentur der Einnahmen die Möglichkeit geschaffen, alle elektronischen Rechnungen jeweils bis zum 31. Dezember des achten Folgejahres zu verwenden um Kontrollen durchzuführen. Unabhängig davon, ob der Kunde selbst, auf der Seite der Agentur der Einnahmen, bis zum 20. Dezember eine Archivierung aller elektronischen Rechnungen bestätigt hat. Es müssen aber geeignete Maßnahmen getroffen werden, um den Datenschutz zu wahren.

Verlängerung des Verbots zur elektronischen Rechnungslegung (Art. 15)

Auch für 2020 ist es für Ärzte und ähnliche Subjekte, welche Leistungen im Bereich Gesundheit an Personen und alle jene Subjekte, die die Daten an die nationale Gesundheitskarte (STS) melden müssen, verboten, elektronische Rechnungen auszustellen, wenn Daten von Patienten auf die Rechnungen gedruckt werden müssen.

Ab 01.07.2020 müssen diese Subjekte die Daten der Patienten an die nationale Gesundheitskarte mittels telematischer Tageseinnahmen übermitteln.

Neuerungen im Bereich MwSt. – vorausgefüllte Meldungen (Art. 16)

Ab 01. Juli 2020 stellt die Agentur die vierteljährlichen MwSt.-Meldungen und die MwSt.-Register bereit und ab dem Jahr 2022 sollte die Agentur auch die MwSt.-Jahreserklärung für die Umsätze 2021 vorausfüllen.

Änderung von Fälligkeiten (Art. 16-bis - 17)

Meldung für die Auslandsumsätze (esterometro):
Die Meldung muss ab 2020 nicht mehr monatlich abgefasst werden, sondern vierteljährlich, am Ende des Folgemonats nach Trimesterende (Ende April, Ende Juli, Ende Oktober und Ende Jänner).

Steuererklärung 730
Die Steuererklärung 730 ab dem Jahr 2021 muss nun nicht mehr zwingend innerhalb 23. Juli eingereicht werden, sondern bis 30. September. Es werden 5 verschiedene Auszahlungstermine vorgesehen, je nachdem, wann die Steuererklärung eingereicht wird. Dadurch ändern sich auch die Auszahlungsfristen.

Stempelsteuer
Die Stempelsteuer auf die elektronischen Rechnungen müssen nun bis zu einem Betrag von 1.000 Euro nicht mehr vierteljährlich eingezahlt werden, sondern halbjährlich innerhalb 16. Juni und 16. Dezember. Noch ist unklar, welche Zeiträume die Fristen betreffen. Weiteres wird vorgesehen, dass automatisierte Kontrollen zwischen der Einzahlung und der Berechnung der Agentur eingeführt werden.

Mod. CU
Die telematische Übermittlung und Aushändigung an die Steuersubjekte muss nun innerhalb 16. März erfolgen (bisher 07. März für die Übermittlung bzw. 31. März für die Aushändigung). Diese Vorschrift gilt aber erst ab dem Jahr 2021.

Reduzierung der Möglichkeit zur Barzahlung (Art. 18)

Mit der Begleitverordnung wird die Möglichkeit zur Barzahlung reduziert. Akutell gilt das Limit von 2.999,99 Euro (Vereine bis zu 999,99 Euro), bis zu welchem die Barzahlung erlaubt ist. Diese Möglichkeit wird nun eingeschränkt, sodass folgende Limits eingeführt werden:

  • 1.999,99 Euro vom 01. Juli 2020 bis 31. Dezember 2021;
  • 999,99 Euro ab dem 01. Jänner 2022;

Aufschub der Lotterie der Tageseinnahmen auf den 01. Juli 2020 (Art. 20)

Die Lotterie der Tageseinnahmen wird auf den 01. Juli 2020 aufgeschoben. Zunächst war geplant diese mit 01. Jänner einzuführen, aber aufgrund der sechsmonatigen Übergangslösung für die Unternehmen unter 400.000 Euro Vorjahresumsatz kann diese erst später starten. Die Strafe für die Nichteinhaltung, welche ursprünglich vorgesehen war, wird gestrichen. Dafür können nun die Konsumenten die Betreiber auf einer eigenen Internetseite "anzeigen". Diese Informationen werden von der Finanzpolizei verwendet, um Kontrollen durchzuführen. Wir werden hier ein eigenes Rundschreiben verfassen, da die Kassenbetreiber zusätzliche Einstellungen benötigen, um die Lotterie durchführen zu können.

Übermittlung der Tageseinnahmen mittels elektronischen Zahlungen (Art. 21)

Ab 2021 können die Detailhändler die Tageseinnahmen auch mittels der elektronischen Zahlungssysteme übermitteln. Das heißt, dass die Tageseinnahmen automatisch übermittelt werden, sofern ein Konsument mittels Kreditkarte oder einem anderem elektronischen Zahlungsmittel bezahlt.

Steuerguthaben auf Kommissionen für elektronische Zahlungen (Art. 22)

Unternehmen mit einem Vorjahresumsatz von unter 400.000 Euro steht ein Steuerguthaben auf die Kommissionen für die elektronischen Zahlungen zu. Der Steuerbonus beträgt 30% und betrifft die Kommissionen für elektronische Zahlungen mittels Kredit-, Bancomat- und aufladbare Karten, aber auch für andere elektronische Zahlungen (u.a. Banküberweisung). Der Steuerbonus steht für alle Verkäufe von Gütern oder Dienstleistungen ab 01. Juli 2020 zu und kann ab dem Folgemonat der Belastung der Spesen ausschließlich mittels F24 verrechnet werden. Der Steuerbonus zählt nicht zum besteuerbaren Einkommen.

Verpflichtung zum Inkasso mit elektronischen Zahlungsmitteln (Art. 23)

Konsumenten muss es erlaubt werden, mit elektronischen Zahlungsmitteln zu bezahlen. Bisher wurden keine Strafen ausgestellt, wenn den Konsumenten nicht die Möglichkeit gegeben wurde, mit elektronischen Zahlungsmitteln zu bezahlen. Es wird somit empfohlen, ein POS Gerät anzuschaffen. Im Gegensatz zur originalen Fassung des Dekrets sind aber keine Strafen mehr vorgesehen (ursprünglich: 30 Euro Fixbetrag + 4% des Umsatzes).

Änderung der MwSt.-Befreiung von didaktischen Tätigkeiten (Art. 32)

Bisher waren laut Art. 10 des MwSt.-Gesetzes 633/1972 die allermeisten didaktischen Tätigkeiten von der MwSt. befreit ("…prestazioni didattiche di ogni genere"). Mit der Begleitverordnung wird die Vorschrift dahingehend geändert, dass die Fahrschulkurse betreffend der Führerscheinklassen B und C1 mwst-pflichtig (22 Prozent) werden. In der originalen Fassung wurde die MwSt.-Befreiung lediglich für Schulen vorgesehen, sodass sich Unsicherheit bei sportlichen didaktischen Tätigkeiten ergeben hat. Aufgrund der Intervention von verschiedenen Gruppen konnte die MwSt.-Befreiung für den Sportunterricht beibehalten werden. Somit sind Skischulen aber auch andere sportliche Tätigkeiten weiterhin von der MwSt. befreit.

Begünstigte Abfindung - Verlängerung Einzahlung Raten (Art. 37)

Die begünstigte Abfindung der Steuerzahlkarten konnte innerhalb 30.04.2019 gemacht werden, mit der Verpflichtung zur Einzahlung des gesamten Betrages oder der ersten Rate innerhalb 31.07.2019. Anschließend wurde eine Verlängerung der Meldung innerhalb 31.07.2019 eingeführt, wo die Einzahlung jedoch erst innerhalb 02.12.2019 getätigt werden musste. Mit der Begleitverordnung wird eingeführt, dass alle jene, welche um die begünstigte Abfindung angesucht haben, die Einzahlung des gesamten Betrages oder der ersten Rate innerhalb 02.12.2019 machen können.

Änderungen im Bereich Strafrecht (Art. 39)

Unterlassene Einzahlungen von Steuern können bis zu einem gewissen Limit nicht strafrechtlich belangt werden. Mit der Begleitverordnung werden die jährlichen Schwellen geändert, sodass nun eine strafrechtliche Handlung vorliegt, wenn folgende unterlassene Zahlungen eintreten:

  • MwSt. im Ausmaß von 150.000 Euro (bisher 250.000 Euro);
  • Steuereinbehalte im Ausmaß von 100.000 Euro (bisher 150.000 Euro);
  • Verrechnung von Guthaben im Ausmaß von 100.000 Euro;
  • Steuern, Strafen und Zinsen im Ausmaß von 100.000 Euro

Änderung MwSt.-Sätze

Es werden verschiedene MwSt.-Sätze geändert:

  • Pflanzenschutzmittel für den privaten Hausgebrauch: von 10% auf 22%;
  • Weibliche Hygieneprodukte (sofern ökologisch abbaubar oder waschbar): von 22% auf 5%
  • MwSt.-Satz für Elektrofahrzeuge (<150KW) und Hybridfahrzeuge (<2.000qm Benzin; <2.800qm Diesel) für Menschen mit Behinderung: von 22% auf 4%

Änderung der Höhe der Steuervorauszahlungen (Art. 58)

Um den Staatshaushalt für 2020 aufzubessern, hat sich der Gesetzgeber etwas besonderes einfallen lassen und die Höhe der Steuervorauszahlungen geändert. Bisher mussten mit der Saldozahlung Ende Juni 40% Akonto geleistet werden und Ende November 60%. Nun wird die Vorauszahlung dahin geändert, dass sowohl im Juni als auch im November jeweils 50% geschuldet sind. Dies bedeutet, dass für 2019 jetzt im November nicht mehr 60% fällig sind, sondern lediglich 50% (also eine Reduzierung um 10 Prozentpunkte). Diese Änderung hat die Konsequenz, dass nur 90% vorausgezahlt werden und nächstes Jahr bei gleichbleibendem Einkommen eine höhere Steuerschuld erwartet wird.

Einige Stichpunkte dieser Änderung sind:

  • Betrifft nur die direkten Steuern (IRPEF, IRES und IRAP), aber nicht INPS oder andere Zahlungen;
  • Betrifft nur Betriebe, welche den ISA unterworfen sind oder Tätigkeiten ausüben, die unter dem Bereich der ISA fallen (eigentlich genau jene Subjekte, welche die Zahlungen heuer mit 30.09.2019 leisten konnten). Für die anderen Subjekte bleibt die alte Regelung (40% bzw. 60%) bestehen;
  • Die Änderung gilt, vorbehaltlich einer eventuellen Änderung, auch für die nächsten Jahre.

 

 

Bruneck, am 09.01.2020

Verfasser: Dr. Markus Hofer


 

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