Das Bilanzgesetz 2020 sieht für natürliche Personen, außerhalb der unternehmerischen oder freiberuflichen Tätigkeit und für einfache Gesellschaften die Möglichkeit vor, eine Aufwertung der Beteiligungen und der Grundstücke vorzunehmen. Die Ersatzsteuer für die Aufwertung von Beteiligungen und Grundstücken wird einheitlich mit 11% festgelegt. Die Aufwertung hat den Vorteil, dass bei evtl. Veräußerungen eine Verminderung der steuerpflichtigen Mehrwerte oder Veräußerungsgewinne erreicht werden können. Nach zahlreichen Aufschüben und Änderungen, gelten aktuell folgende Bestimmungen:
- Die Beteiligungen dürfen nicht an quotierte Gesellschaften gehalten werden;
- Es muss bis 15. November 2020 ein entsprechendes beeidetes Schätzgutachten mit Bestimmung des Wertes zum 01.07.2020 eingeholt werden.
- Die Einzahlung der Ersatzsteuer kann entweder zur Gänze (innerhalb 15. November 2020) oder in 3 gleichen Raten (1. Rate innerhalb 15. November 2020) eingezahlt werden.
Bruneck, 26.10.2020
Dr. René Bachmann