Bekanntlich wurden bereits 2019 neue Limits für die Bestellung des Kontrollorgans eingeführt. So besteht die Pflicht zur Ernennung des Kontrollorgans in einer GmbH in folgenden Fällen:
- Die Gesellschaft muss einen konsolidierten Jahresabschluss erstellen;
- Die Gesellschaft beherrscht eine Gesellschaft, die zur Abschlussprüfung verpflichtet ist;
- Die Gesellschaft überschreitet in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren eine der folgenden drei Schwellen: a) Aktiva 4 Mio. Euro, b) Umsatz 4 Mio. Euro, c) durchschnittlich 20 Beschäftigte.
Die Pflicht zur Ernennung wurde laufend aufgeschoben, so letztens bis zur Genehmigung des Jahresabschlusses für 2021. Nun wurde mit einem Dekret ein erneuter Aufschub beschlossen. So muss die Ernennung bis spätestens zur Genehmigung des Jahresabschlusses für 2022 im Jahr 2023 erfolgen. Der Kontrollzeitraum betrifft die beiden Jahresabschlüsse 2021 und 2022.