Voraussetzungen – Erinnerung
Damit Amateursportvereine für die 5 Promille ansuchen können und damit dieses Ansuchen auch gültig ist, müssen einige Voraussetzungen erfüllt werden. Diese sind:
- Eintragung bei der CONI bzw. Eintragung im neuen Register des Amateursports (RAS);
- Förderung des Jugendsports;
- Ausübung mind. einer der folgenden Tätigkeiten:
- Vorwiegende Förderung von Jugendlichen bis 18 Jahren;
- Vorwiegende Förderung von Senioren über 60 Jahre;
- Vorwiegende Förderung von körperlich, psychisch, wirtschaftlich,
sozial oder familiär benachteiligten Personen
Insbesondere gilt es zu überprüfen, ob bei der CONI mehr Minderjährige als Volljährige eingeschrieben sind. Von Seiten der CONI wird dies laufend überprüft und falls die Voraussetzung nicht zutrifft, wird der Verein gestrichen, sodass die 5 Promille nicht mehr zustehen.
Überprüfung der permanenten Liste für 2023
Wie in den Vorjahren gilt für die Amateursportvereine die Regelung, dass diese in der permanten Liste angeführt sind, falls sie auch in den Vorjahren eingetragen waren und kein Streichungsverfahren wegen evtl. fehlender Voraussetzungen verhängt wurde. Es gilt nun zu überprüfen, ob die Eintragung in der permanenten Liste weiterhin Bestand hat. Diese Liste findet man unter dem Punkt „5 per mille 2023 – elenco permanente“ auf der der Seite der CONI unter folgendem Link:
https://www.coni.it/it/registro-societa-sportive/5-per-mille.html
Modalitäten für Vereine, welche eine Änderungsmeldung vornehmen müssen
Wenn ein Fehler bei der Eintragung besteht, falls sich Änderungen im Vergleich zum Vorjahr ergeben haben oder falls die Voraussetzungen für die Eintragung nicht mehr gegeben sind, dann ist der rechtliche Vertreter verpflichtet, dies dem Ministerium bzw. dem CONI innerhalb 02. Mai 2023 mitzuteilen. Deshalb wird empfohlen, die jeweilige Eintragung und Korrektheit dessen zu kontrollieren. Die Meldung erfolgt über das jeweilige Register.
Achtung: Falls sich der rechtliche Vertreter im Vergleich zum Vorjahr ändert, dann muss keine Änderungsmeldung mehr gemacht werden, denn der Verein ist verpflichtet, eine Änderung umgehend dem Steueramt und auch bei der CONI zu melden, sodass eine Meldung bzgl. der 5 Promille überflüssig wird.
Modalitäten für Vereine, welche sich neu eintragen müssen
Die Amateursportvereine müssen die Eintragung für die 5 Promille über das CONI vornehmen. Dazu hat das Coni ein eigenes Modell und eine eigene Software ausgearbeitet, welche auf der Webseite der Agentur der Einnahmen verfügbar ist. Die Übermittlung dieses Modells erfolgt auf telematischem Wege.
Nachdem die Neueintragung 2023 erfolgt, werden diese ab dem nächsten Jahr in die automatischen Listen übernommen und müssen somit ab dem nächsten Jahr keine Meldung verschicken.
Wichtige Punkte:
- Die Eintragung gilt bereits für die heurige Steuererklärung;
- Falls Ihr Verein sich neu eintragen lassen will, bitten wir Sie, sich mit unserer Kanzlei in Verbindung zu setzten. Für Amateursportvereine können wir die Eintragung vornehmen.
Amateursportvereine, welche sich als Volontariatsverein eingetragen haben
Einige wenige Amateursportvereine sind zur Zeit noch im Volontariat eingetragen und haben die 5 Promille als Volontariatsverein angesucht. Da das Register des Volontariats nur mehr im Dritten Sektor besteht, haben sich viele Amateursportvereine austragen lassen bzw. müssen sich demnächst aus dem Volontariat austragen, falls sie als Amateursportverein die für sie aktuell geltenden Bestimmungen anwenden möchten. Dementsprechend verlieren diese Vereine dann auch den Anspruch, die 5 Promille als Volontariatsverein ansuchen zu können. Aus diesem Grund muss der Verein sich umorientieren und die Eintragung als Amateursportverein anstreben, wobei die oben genannten Vorausetzungen zutreffen müssen.
Rechenschaftsbericht
Kurz soll nochmals an die Verpflichtung erinnert werden, dass die zugewiesenen 5 Promille lediglich für institutionelle Zwecke verwendet werden dürfen. Weiteres muss über die Verwendung ein detaillierter Rechenschaftsbericht und ein grafischer Bericht abgefasst werden, welcher für 10 Jahre aufbewahrt werden muss. Eine Vorlage liegt diesem Rundschreiben bei. Falls der erhaltene Beitrag den Betrag von 20.000,00 Euro jährlich überschreitet, müssen die Unterlagen zusätzlich an das Ministerium übermittelt werden.
Wichtig: Zusätzlich wurde mit dem Dekret vom 23. Juli 2020 geklärt, dass die erhaltenen 5 Promille Beträge verpflichtend auf der Webseite angeführt werden müssen. Bei Nichteinhaltung drohen Strafen in Höhe von 25%. Aufgrund der Tatsache, dass die 5 Promille unabhängig der Höhe veröffentlicht werden müssen, müssen diese gemäß Schreiben des Arbeitsministeriums Nr. 6 vom 25. Juni 2021 nicht mehr nochmals unter den Beiträgen veröffentlicht werden.