In der Wachstumsverordnung (DL Nr. 34/2019) wurde mit Art. 10 eine weitere Möglichkeit eingeführt, den Steuerbonus für energetische Sanierungen in Form eines Rabattes vom Lieferanten zu erhalten. Wie in unserem Rundschreiben Nr. 6 vom Jahr 2017 berichtet, gab es in Vergangenheit bereits diese Möglichkeit, sofern bestimmte Kriterien erfüllt wurden.
Durch Einführung der neuen Regelung ist es für alle Privatpersonen möglich, den Steuerbonus für energetische Sanierungen (ausdrücklich ausgeschlossen sind Wiedergewinnungsarbeiten) direkt und in voller Höhe vom Lieferanten in Form eines Rabattes gewährt zu bekommen. Der Rabatt wird auf der Rechnung getrennt angeführt, wobei die Mehrwertsteuer aber weiterhin dem Gesamtbetrag unterliegt. Der Steuerbonus wird in diesem Fall an den ausführenden Handwerker bzw. Lieferanten abgetreten. Folge dessen muss die Privatperson diesen nicht mehr, wie bisher, in einem Zeitraum von 10 Jahren in der Steuererklärung in Abzug nehmen.
Die Erfüllungspflichten zur Anwendung des Steuerbonus für energetische Sanierungen bleiben unverändert. Sollten bei der Anwendung des Steuerbonus bestimmte Voraussetzungen verletzt bzw. Schwellen überschritten werden, so trägt hier weiterhin der Kunde die volle Verantwortung.
Das Unternehmen bzw. der Lieferant hingegen kann den gewährten Rabatt in fünf Jahresraten mit anderen Steuern und Sozialabgaben, mittels F24 und Steuerschlüssel 6890, verrechnen. Die Verrechnung kann frühestens nach dem zehnten des Folgemonats nach erfolgter Meldung verwendet werden.
Diese Form von Rückerstattung kann nur in Anspruch genommen werden, sofern beide Parteien einwilligen. Dabei ist der Begünstigte verpflichtet, die Inanspruchnahme des Ökobonus der Agentur der Einnahmen zu melden. In der Meldung enthalten sind die Daten der Liegenschaft, die Art der energetischen Sanierung, der Name und die Daten des betreffenden Unternehmens-Lieferanten, der Gesamtbetrag der Arbeit, der Betrag der gewährten Rabatts, das Datum und schlussendlich die Zustimmung.
In einem zweiten Moment hat das Unternehmen die Gewährung des Rabattes, welcher vom Kunden gemeldet wurde, zu bestätigen.
Erst nach Zustimmung beider Vertragsparteien kann der Steuerbonus verrechnet werden. Die Meldung muss grundsätzlich bis spätestens 28. Februar des Folgejahres erfolgen.
Für viele Haus- bzw. Wohnungseigentümer, welche energetische Sanierungen durchführen, bietet die Regelung ganz neue Möglichkeiten, vor allem hinsichtlich der Finanzierung und den dadurch entstehenden Liquiditätsvorteil.
Problematisch ist dieser Gesichtspunkt aber für viele Unternehmen, welche den Rabatt gewähren. Für diese verbergen sich dahinter verschiedene Risiken, sei es finanzieller und wirtschaftlicher Art.
Durch die neue Regelung müssen die Unternehmen den Steuerbonus dem Kunden vorfinanzieren, bekommen aber den Betrag erst in Form von Verrechnungen in den nächsten 5 Jahren zurück. Diese Vorfinanzierung bereitet aber für viele enorme Liquiditätsprobleme, denn sollte das Unternehmen nicht über eine ausreichende Liquiditätsreserve verfügen, so fehlen fortan finanzielle Mittel für eventuelle Investitionen und Finanzierungen. In der Praxis wehren sich bereits viele Unternehmen dagegen, um hauptsächlich genannte Probleme zu vermeiden und verweisen vorab ausdrücklich im Angebot, dass sie nicht bereit sind den Rabatt zu gewähren.
Ein weiteres Problem ergibt sich außerdem durch die zeitliche Verzögerung, welche zwischen Gewährung des Rabattes und Meldung von Seiten des Kunden entsteht. Wie oben beschrieben, kann das Unternehmen den gewährten Rabatt erst in Anspruch nehmen, sobald die Meldung erfolgt ist. Der Lieferant gewährt dem Kunden somit im vorab den Rabatt, muss aber warten bis dieser die Meldung übermittelt hat.
Dem Kunden wurde am 15.12.2019 der Rabatt in Rechnung gestellt und hat die Meldung für die Inanspruchnahme bis spätestens 28.02.2020 zu übermitteln. Das Unternehmen kann den gewährten Rabatt frühestens ab 10.03.2020 unter Berücksichtigung von fünf Jahresraten in Anspruch nehmen.
Da die „schnelle“ Rückerstattung den meisten Unternehmen Probleme und Schwierigkeiten bereiten wird, wurden bereits jetzt schon mehrere Gesetzesentwürfe ausgearbeitet, um die Regelung zu entschärfen. So soll beispielsweise die Laufzeit der Rückerstattung verkürzt werden.
Eine weitere Möglichkeit, welche der Gesetzgeber vorsieht, um die Laufzeit der Rückerstattung des Steuerbonus zu verkürzen, besteht in der Umwälzung des Steuerbonus an die eigenen Zulieferer. Hier wird der vom Kunden gewährte Steuerbonus vom Lieferanten an den eigenen Zulieferer übertragen. Dies bringt aber auch keine konkrete Lösung mit sich, da die Probleme nur verschoben werden.
Im Bereich der gesamten Thematik gilt es somit grundsätzlich noch abzuwarten bis definitive Entscheidungen getroffen werden, um die genannten Probleme zu lösen und bestimmte Sachverhalte zu vereinfachen. Wie lange dies dauert ist aber noch fraglich.