Abschaffung der Abtretung von Steuerabsetzbeträgen aus Gebäudesanierungen

Mit der Eilverordnung Nr. 11 vom 16. Februar 2023 stoppt die Regierung, ohne jeglichen vorherigen Hinweis, die Abtretung der Steuerabsetzbeträge und Rabatte in den Rechnungen, welche aus Gebäudesanierungen hervorgehen. Die Steuerguthaben können fortan nur mehr in der persönlichen Steuererklärung beansprucht werden.

Der im Jahr 2020 eingeführte Superbonus 110% und die mögliche Abtretung der aus Gebäudesanierungen entstehenden Steuerabsetzbeträge haben dem Staat ein erhebliches Defizit bereitet, woraufhin er nun einen Schlussstrich zieht.
Alle möglichen Steuerguthaben, welche aus Bauvorhaben beginnend ab dem 17. Februar 2023 resultieren, können nicht mehr an Dritte abgetreten bzw. als Rabatt in Rechnung gestellt werden (gemäß Art. 121 DL Nr. 34/2020). Hier handelt es sich u.a. um folgende Steuerguthaben:

  • „Superbonus 110%“ (Art. 119 DL Nr. 34/2020) für die treibenden („lavori trainanti“) und mitgezogenen Maßnahmen („lavori trainati“)
  • Wiedergewinnungsarbeiten und Bau bzw. Kauf einer Garage (Art. 16-bis DPR Nr. 917/1986)
  • „Sisma-Bonus“
  • Abbau von architektonischen Barrieren
  • Installation von Photovoltaikanlagen

Die schon seit mehreren Jahren mögliche Abtretung für Steuerpflichtige mit unzureichender Steuerschuld ist vom Ausschluss auch betroffen.

Vom Abtretungsverbot ausgeschlossen sind:

  • alle Bauvorhaben für welche die Baugenehmigung bereits zum 16. Februar eingereicht wurde;
  • alle Bauvorhaben für welche keine Baugenehmigung erforderlich ist und hier vor dem 17. Februar 2023 eine Anzahlung geleistet wurde oder eine Ersatzerklärung vorliegt aus welcher hervorgeht, dass der Vertrag über die Ausführung der Bauarbeiten vor dem genannten Datum unterzeichnet wurde;
  • der Kauf von Immobilieneinheiten gemäß Artikel 16-bis Abs. 3 DPR Nr. 917/1986 sofern der Kaufvorvertrag oder der endgültige Kaufvertrag der Immobilie ordnungsgemäß und vor dem 17. Februar 2023 registriert worden ist;
  • alle Bauvorhaben bei welchen der „Superbonus 110%“ (Art. 119 DL Nr. 34/2020) Anwendung finden kann, sofern vor dem 17. Februar 2023
    • bei Arbeiten in Kondominien der Beschluss der Kondominiumsversammlung über die Ausführung der Arbeiten gefasst und genehmigt und die Mitteilung über den Beginn der Arbeiten (CILA) gemäß Artikel 119, Abs.13-ter DL Nr. 34 von 2020 vorgelegt wurde;
    • bei anderen Arbeiten die Mitteilung über den Beginn der Arbeiten (CILA) gemäß Artikel 119, Abs.13-ter DL Nr. 34 von 2020 vorgelegt wurde;
    • bei Arbeiten für den Abbruch und Wiederaufbau die Baugenehmigung eingereicht wurde;

Steuerguthaben, welche nicht in den Bereich der Gebäudesanierung fallen, wie bspw. der Steuerbonus hinsichtlich der Stromkosten, sind vom Stopp jedoch ausgeschlossen.

Da das Steuerguthaben aus Sanierungsarbeiten nur mehr in der persönlichen Steuererklärung berücksichtigt werden kann, ist es umso wichtiger eine genaue Planung vorzunehmen, damit die Steuerabsetzbeträge im vollem Ausmaß in den betreffenden Jahren ausgenutzt werden können.

ATATCHITALYBOZENBRUNECKTOBLACHSAND IN TAUFERS
Öffnungszeiten
  • Montag - Donnerstag
  • 08:30 - 12:00 Uhr
  • 14:30 - 17:00 Uhr
  • Freitag
  • 08:30 - 12:00 Uhr
Bruneck
Nordring 25 - I - 39031
Fax.: +39 0474 572 399
Routenplaner
Bozen
Südtirolerstraße 40 - I - 39100
Fax.: +39 0474 572 389
Routenplaner
Sand in Taufers
Rathausstraße 4 - I - 39032
Fax.: +39 0474 572 397
Routenplaner
Toblach
Gebrüder Baur Straße 1 - I - 39034
Routenplaner