Mit dem Gesetzesdekret Nr. 21/2022 wurde festgelegt, dass ab dem 1. Jänner 2023, gemäß den in den Artikeln 119 und 121 des Gesetzesdekret angeführten Arbeiten, welche den Betrag von 516.000 Euro überschreiten, nur mehr durchgeführt werden können, sofern der Auftragnehmer zum Zeitpunkt der Auftragsunterzeichnung im Besitz einer SOA-Zertifizierung gemäß Art. 84 des DLgs. Nr. 50 vom 18.04.2016 ist. Die SOA-Zertifizierung war bisher nur im öffentlichen Sektor, bspw. bei Auftrag-Ausschreibungen von Gemeinden, erforderlich.
Betroffen sind somit jene Maßnahmen, welche sich auf den Superbonus beziehen bzw. jene bei denen die Möglichkeit besteht, das Steuerguthaben abzutreten oder als Rabatt in der Rechnung auszuweisen.
Für die ersten sechs Monate des Jahres 2023 sieht der Gesetzgeber eine Erleichterung vor. Die betroffenen Unternehmen müssen dort nicht zwingend im Besitz der SOA-Zertifizierung sein, diese jedoch beantragt haben. Ab 01. Juli 2023 sind die betroffenen Unternehmen jedoch verpflichtet.
Die oben angeführten Bestimmungen gelten jedoch nicht für Arbeiten, welche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes zur Umsetzung des Gesetzesdekrets 21/2022 im Gange sind, sowie auch für Verträge oder Unterverträge, welche ein Datum vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der Gesetzesverordnung 21/2022 haben.
Sollten somit Arbeiten in diesem Ausmaß ausgeführt werden, ist es sicher sinnvoll frühzeitig eine entsprechende SOA-Zertifzierung zu beantragen.
Zeitliche Zusammenfassung |
bis 31.12.2022 | besteht keine Verpflichtung |
vom 01.01.2023 - 30.06.2023 |
SOA-Zertifizierung muss mindestens beantragt worden sein |
ab 01.07.2023 | besteht die Zertifizierungspflicht |
Bruneck, am 09.06.2022
Verfasser: Dr. Ivan Preindl